Administrator
- Rechtsgrundlage:§56Abs.7Schulunterrichtsgesetz(SchUG); §§57 Abs. 2, 3 und 6, 59c und 59d Gehaltsgesetz (GehG); §§ 40a und 46a Vertragsbedienstetengesetz (VBG); Schulleiter-Zulagenverordnung; § 9 Abs. 1 und 2 Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG).
1. Bestellung und Aufgaben
- Die Bestellung eines Administrators ist nur an höheren oder selbständig geführten mittleren Schulen zulässig, die mindestens acht Klassen aufweisen und an denen weder Direktor-Stellvertreter noch Abteilungsvorstände vorgesehen sind. Eine solche Bestellung ist weiters zulässig an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik, wenn diese Anstalten mindestens acht Klassen aufweisen. Die Bestellung mehrerer Lehrer an einer Schule ist unzulässig.
• Dem Administrator obliegt die Wahrnehmung jener Verwaltungsaufgaben, die in engem Zusammenhang mit der pädagogischen Arbeit in der Schule stehen.
2. Abgeltung
- Die Abgeltung besteht meist aus zwei Teilen - jedenfalls aus einer Einrechnung in die Lehrverpflichtung und meist auch aus einer Zulage.
2.1. Abgeltung - altes Dienstrecht
- Die Tätigkeit des Lehrers, der mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung des Direktors betraut ist, wird als eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III (also mit 0,525 Werteinheiten) je Klasse der Schule in die Lehrverpflichtung eingerechnet. Gruppen im Rahmen des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen und vergleichbarer Betreuungsteile sind bei der Ermittlung der Zahl der Klassen nicht zu berücksichtigen.
- Zusätzlich gebührt dem Administrator an Schulen mit mindestens zwölf Klassen eine Dienstzulage. Sie beträgt, wenn an einer solchen Schule
- auch ein Fachvorstand vorgesehen ist (An AHS ist das nicht der Fall.), 33 %,
- kein Fachvorstand vorgesehen ist, 50 %
der Dienstzulage, die dem Lehrer gebühren würde, wenn er Leiter seiner Schule wäre. Administratoren von Schulen mit acht bis elf Klassen erhalten daher keine Dienstzulage, wohl aber die Einrechnung in die Lehrverpflichtung. - Für die Höhe der Administratorenzulage sind drei Faktoren ausschlaggebend:
- Die Gehaltsstufe des Administrators: Je nach Gehaltsstufe gebührt die entsprechende Zulagenstufe.
- Zulagenstufe 1 in der Verwendungsgruppe L 1: Besoldungsdienstalter (BDA) geringer als 13 Jahre und sechs Monate
- Zulagenstufe 2 in der Verwendungsgruppe L 1: BDA von mindestens 13 Jahren und sechs Monaten und weniger als 21 Jahre und sechs Monate
- Zulagenstufe 3 in der Verwendungsgruppe L 1: BDA von mindestens 21 Jahren und sechs Monaten - Die Dauer der Funktionsausübung: Je nach Dauer der Funktionsausübung gebührt eine prozentuell erhöhte Administratorenzulage.
- 115 %: nach 6 Jahren Funktionsausübung
- 125 %: nach 10 Jahren Funktionsausübung
- 140 %: nach 14 Jahren Funktionsausübung - Die Größe der Schule: Je nach Größe der Schule gebührt die entsprechende Dienstzulagengruppe.
- Zulagengruppe 1 + 25 % bei mehr als 60 Klassen
- Zulagengruppe 1 + 22,5 % bei 51 bis 60 Klassen
- Zulagengruppe 1 + 20 % bei 41 bis 50 Klassen
- Zulagengruppe 1 + 15 % bei 31 bis 40 Klassen
- Zulagengruppe 1 + 7,5 % bei 23 bis 30 Klassen
- Zulagengruppe 1 bei 13 bis 22 Klassen
- Zulagengruppe II bei 12 Klassen
- Die Gehaltsstufe des Administrators: Je nach Gehaltsstufe gebührt die entsprechende Zulagenstufe.
- Die Dienstzulage des Administrators ist Bestandteil des Monatsbezuges und wird 14x jährlich ausbezahlt. Sie ist sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtig wie das Grundgehalt und erhöht bei Beamten und Vertragsbediensteten die Beitragsgrundlage für die Pensionsberechnung.
2.2. Abgeltung - neues Dienstrecht
- Die Tätigkeit der Vertragslehrperson, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut ist, ist in Abhängigkeit von der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß gleichzuhalten:
- zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte von 10,000 bis 39,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
- achtzehn Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 40,000 bis 59,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
- zweiundzwanzig Wochenstunden (sowie zwei Wochenstunden im Sinne des Abs. 3 dritter Satz), wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte mindestens 60,000 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.
- Eine volle Lehrverpflichtung entspricht einem Vollbeschäftigungsäquivalent; allfällige dauernde Mehrdienstleistungen und Mitverwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag für die Ermittlung der Vollbeschäftigungsäquivalente ist jeweils der 30. September des vorangegangenen Schuljahres.
- Eine Bestellung zur verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung ist nur an einer höheren oder selbständig geführten mittleren Schule zulässig, die mindestens acht Klassen aufweist und an der kein Abteilungsvorstand bestellt ist; eine Bestellung ist auch zulässig zur Unterstützung und Vertretung einer Schulleitung, wenn diese mehrere solcher Schulen umfasst und diese insgesamt mindestens acht Klassen aufweisen. Die Bestellung mehrerer Personen an einer Schule (zur Unterstützung und Vertretung einer Leitungsfunktion) ist unzulässig. Gruppen im Rahmen des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen und vergleichbarer Betreuungsteile sind bei der Ermittlung der Zahl der Klassen nicht zu berücksichtigen.
- Vertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von
- im Fall der Z 1: 562,1 Euro,
- im Fall der Z 2: 841,9 Euro,
- im Fall der Z 3: 1.010,8 Euro. - Die Werte gelten für 2024.
(Zuletzt aktualisiert: Mai 2024)