Dienstplan
Rechtsgrundlage: SchUG § 10, PVG § 9, Abs. 2b
Der Dienstplan des Lehrers ist der Stundenplan.
Für alle anderen Beamten und Vertragsbediensteten ist der Dienstplan die Anweisung, in der angeordnet wird, während welcher Zeit der Beamte Dienst zu versehen hat. Es gibt vier Arten des Dienstplans:
- Normaldienst: Die Wochendienstzeit von 40 Stunden ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen.
- Gleitzeit: Soweit nicht wichtige dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, ist die gleitende Dienstzeit einzuführen. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Beamte den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeitrahmen) selbst bestimmen kann. Während der innerhalb des Gleitzeitrahmens festzulegenden Blockzeit hat der Beamte jedenfalls Dienst zu versehen. Der fiktive Normaldienstplan dient als Berechnungsbasis für die Feststellung der anrechenbaren Dienstzeit bei Abwesenheit vom Dienst. Die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres zu gewährleisten.
- Schicht- oder Wechseldienst: Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muss und ein Beamter den anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.
- Verlängerter Dienst: Für Beamte, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft beziehungsweise Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, dass der Dienstplan eine längere als 40-stündige Wochendienstzeit umfasst (verlängerter Dienstplan). Einen verkürzten Dienstplan, etwa bei besonders erschwerten oder gesundheitsgefährdenden Diensten u. dgl., sieht das BDG nicht vor.
(Letzte Aktualisierung Jänner 2016)