Höchstdauer des Schulbesuches
Rechtsgrundlage: §§ 32 und 33 Abs. 2 lit. f SchUG.
- Der Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres des auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahres zulässig, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
- Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde berechtigt, eine Sonderschule zwei Jahre über den im vorigen Absatz genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.
- Schüler, die während der Schulpflicht oder nach Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen zehnten Schuljahr (§ 18 SchPfIG) die vierte Klasse der Mittelschule oder die Polytechnische Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen in einem freiwilligen zehnten bzw. elften Schuljahr die Mittelschule oder die Polytechnische Schule mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde besuchen, sofern sie zu Beginn des betreffenden Schuljahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- Der Besuch einer Berufsschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres zulässig, in dem das Lehr- oder Ausbildungsverhältnis endet
- Schüler von Berufsschulen, die nach Beendigung des Lehroder Ausbildungsverhältnisses die Berufsschule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, mit Zustimmung des Schulerhalters sowie mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde die Berufsschule zum Zweck der Erlangung eines erfolgreichen Berufsschulabschlusses weiter zu besuchen oder zu einem späteren Zeitpunkt ein weiteres Mal zu besuchen. Ein Wiederholen von Schulstufen ist nicht zulässig.
- An der Unterstufe einer AHS sowie an den BMHS darf ein Schüler für die erste Stufe nicht länger als zwei Schuljahre benötigen.
- Zum Abschluss einer mittleren oder höheren Schule mit einer bis drei Schulstufen darf ein Schüler höchstens um ein Schuljahr länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht
- Zum Abschluss einer mittleren oder höheren Schule mit vier bis neun Schulstufen darf ein Schüler höchstens um zwei Schuljahre länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht
- Bei der Anwendung des vorigen Absatzes auf AHS sind in der Volksschuloberstufe oder der Mittelschule oder einer anderen Form der AHS zurückgelegte Schulstufen einzurechnen. Wenn der Schüler wegen Unzumutbarkeit des Schulweges die Volksschuloberstufe besucht hat und von dieser in eine niedrigere Stufe der AHS übertritt, ist ein Schuljahr nicht zu berücksichtigen. Die Übergangsstufe des Oberstufenrealgymnasiums, des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums sowie deren allfällige Wiederholung sind auf die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches nicht anzurechnen
- Auf Ansuchen des Schülers kann der Schulleiter die Verlängerung der Dauer für den Abschluss einer mindestens dreistufigen mittleren oder höheren Schule um ein weiteres Schuljahr bewilligen, wenn der längere Schulbesuch durch Krankheit, Wiederholung einer Schulstufe oder gleichwertige Gründe bedingt ist.
- Ein Schüler hört u. a. dann auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn feststeht, dass er im Falle des Weiterbesuches die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet.
Siehe auch “Freiwilliges Wiederholen”!
(Letzte Aktualisierung Dezember 2019)