Recht von A bis Z

Lehrfächerverteilung

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 3 SchUG; PVG.

  • In Schulen mit Fachlehrersystem hat der Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr (an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für jeden Lehrgang) nach Beratung der allgemeinen Gesichtspunkte in der Schulkonferenz die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände in den einzelnen Klassen den einzelnen Lehrern der Schule unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung oder den Lehrauftrag und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung hiemit vereinbarer Wünsche der Lehrer zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).
  • Die Klassenzuweisung und die Lehrfächerverteilung sind der zuständigen Schulbehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
  • Gern. § 9 Abs. 2 lit. b PVG hat der Dienststellenleiter mit dem DA das Einvernehmen herzustellen bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes einschließlich der zeitlichen Lagerung der Ruhepausen und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht. Die Lehrfächerverteilung entspricht der Diensteinteilung, der Stundenplan dem Dienstplan (PVAKErkenntnis vom 22. November 1983, A 30/83).
  • Das Einvernehmen ist hergestellt, wenn der DA entweder zustimmt oder sich innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung nicht äußert.
  • Der Dienststellenleiter hat auch bei der Erstellung der provisorischen Lehrfächerverteilung das Einvernehmen mit dem DA herzustellen. Dasselbe gilt auch für die Einteilung als Leiter oder Begleitlehrer auf Schulveranstaltungen oder von Supplierungen (PVAK-Erkenntnis vom 17. Februar 1987, A 33/86).

(Zuletzt aktualisiert: Juni 2017)