Recht von A bis Z

Sonderurlaub

Rechtsgrundlage: BDG 74; VBG 29a, RS BMBWF 22/2013. Siehe auch "Pflegefreistellung"

  • Dem Bediensteten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.
  • Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Bedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge.
  • Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.
  • Die Gesamtdauer der für ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube darf das Ausmaß der auf zwölf Wochen entfallenden regelmäßigen Dienstzeit des Bediensteten nicht übersteigen.
  • Gem. § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a Dienstrechtsverfahrensverordnung obliegt der Dienststellenleitung die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben bis zu einer Woche an einen Lehrer / eine Lehrerin einer Bundesschule, wenn dessen Vertretung gesichert ist. In Hinblick auf die anderen Bediensteten obliegt gem. § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b Dienstrechtsverfahrensverordnung der Dienststellenleitung die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben bis zu drei Arbeitstagen.
  • Im Interesse einer einheitlichen Vollziehung sind für die Gewährung eines Sonderurlaubes folgende Richtlinien als Höchstausmaß einzuhalten:
    • Verehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft: bis zu drei Arbeitstagen
    • Tod des Ehegatten, des eingetragenen Partners bzw. des Lebensgefährten: bis zu drei Arbeitstagen
    • Geburt eines Kindes: bis zu drei Arbeitstagen
    • Verehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft von nahen Angehörigen (Kinder, Stief-, Wahl- oder Pflegekinder, Enkel, Urenkel, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Geschwister, Stiefgeschwister): ein Arbeitstag
    • Tod von Eltern (leiblichen oder Stiefeltern), Kindern (auch Stief-, Wahl- oder Pflegekinder), Geschwistern, Stiefgeschwistern, Schwiegereltern, Eltern des eingetragenen Partners, Großeltern, Urgroßeltern, Enkel, Urenkel: bis zu zwei Arbeitstagen
    • Tod von anderen Familienangehörigen, soweit sie im gemeinsamen Haushalt lebten: bis zu zwei Arbeitstagen
    • Wohnungswechsel innerhalb des Dienst(Wohn)ortes: ein Arbeitstag
    • Wohnungswechsel in einen anderen Wohnort: bis zu zwei Arbeitstagen
  • Bei der Sonderurlaubsbewilligung ist zu beachten, dass nicht in jedem Fall das angegebene Höchstausmaß zu bewilligen ist, sondern dass es auf die im Einzelfall erforderliche Zeit ankommt.
  • Bei Gewährung eines Sonderurlaubes aus anderen wichtigen Gründen oder mit einem höheren als dem den vorliegenden Richtlinien entsprechenden Ausmaß ist, soweit die Zuständigkeit des Dienststellenleiters nach der erwähnten Bestimmung der Dienstrechtsverfahrensverordnung gegeben ist, im kurzen Weg (telefonisch, Mail, FAX etc.) die vorhergehende Genehmigung der Bildungsdirektion bzw. bei direkt dem Bundesministerium nachgeordneten Dienststellen bei der für die jeweiligen Bediensteten zuständigen Personalabteilung des Ministeriums einzuholen.
  • Es darf darauf hingewiesen werden, dass auf Grund von § 9 Abs. 1 lit. g PVG bei der Gewährung von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als drei Tagen der Dienststellenausschuss das Recht auf Mitwirkung hat.
  • Zur Ablegung von Dienstprüfungen, die Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis sind, ist den jeweiligen Kandidaten ein Prüfungsurlaub in der Dauer von zehn Arbeitstagen - unabhängig vom Beschäftigungsausmaß - zu gewähren. Hinsichtlich der Teilbeschäftigten wird von einem fiktiven Normaldienstplan ausgegangen. Zuzüglich zu diesem Prüfungsurlaub sind die Prüfungstage selbst ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub freizugeben.
  • Die Gewährung des Prüfungsurlaubes durch die zuständige Dienstbehörde erfolgt grundsätzlich nur für den Fall der erstmaligen Zulassung zu einer bestimmten Prüfung.

(Letzte Aktualisierung:Februar 2021)