Recht von A bis Z

Supplierung

Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 2 SchUG; § 61 GehG; §§ 47, 91 Abs. 1 VBG; Ministerieller Erlass „Durchführungsbestimmungen in Bezug auf Ressourcenplanung und -einsatz zum 2. Schulrechtspaket 2005“, GZ BMBWK-680/0021-III/6/2006, vom 15. Mai 2006.

Siehe auch "Mehrdienstleistungen" und "Überstunden" bzw. "Überstunden - Überblick

  • Bei Verhinderung eines Lehrers hat der Schulleiter eine vorübergehende Änderung des Stundenplanes anzuordnen (Stundentausch, Fachsupplierung, Supplierung, Entfall von Unterrichtsstunden). Bei Entfall von Unterrichtsstunden: Siehe „Aufsichtspflicht" und „Stundenplan".
  • Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung abzuändern (= Dauermehrdienstleistung, keine Supplierung), sobald absehbar ist, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird (spätestens jedenfalls – sofern keine frühere längere Krankmeldung erfolgt – also nach Ablauf dieser Frist). Dabei werden Wochenenden, Feiertage oder Ferienzeiten nicht aus der Vertretungsdauer herausgerechnet.
  • Bei der Einteilung von Supplierungen sind in erster Linie die Erfordernisse des Lehrplans sowie die speziellen Umstände im Einzelfall zu berücksichtigen. Somit können beispielsweise die Verfügbarkeit eines Fachlehrers, die aktuelle Bedeutung eines bestimmten Faches für die Klasse oder räumlichen Gegebenheiten (Verfügbarkeit von Spezialsälen) bei der Einteilung eine Rolle spielen. Unter Fachsupplierung wird die fachlich vorgesehene Unterrichtserteilung durch eine andere Lehrkraft verstanden. Eine Supplierung ist die ersatzweise Unterrichtserteilung durch einen Lehrer eines anderen Faches (Lehrer der betreffenden Klasse oder einer anderen Klasse).
  • Der Entfall von Unterrichtsstunden kann nur dann zweckmäßig sein, wenn weder ein Stundentausch oder eine Stundenverlegung noch eine Fachsupplierung (sinnvoll) möglich sind. In jedem Fall ist abzuwägen, ob es sich beispielsweise um eine Randstunde handelt bzw. in welcher Altersklasse sich die betreffende Klasse befindet.
  • Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald abzusehen ist, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.
  • LDR alt: Einem Lehrer, der außerhalb seiner laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die in der jeweiligen Woche über eine Vertretungsstunde und im jeweiligen Unterrichtsjahr über zehn Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung. Diese Vergütung beträgt 2021 39,30 Euro für Lehrer der Verwendungsgruppen L 1 und L PH, 33,60 Euro für Lehrer anderer Verwendungsgruppen. Stunden einer Aufsichtsführung während der Klausurprüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung und einer Abschlussprüfung gelten unter diesen Voraussetzungen (Stunden außerhalb der Diensteinteilung) als Vertretungsstunden.
  • In Fällen, in denen pro Tag mehr als drei Vertretungsstunden in Form eines Blockunterrichts (einschließlich der dafür notwendigen Vor- und Nachbereitung) durch einen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichtsberechtigten Lehrer gehalten werden, gebührt die Abgeltung für Dauermehrdienstleistungen (siehe „Mehrdienstleistungen").
  • LDR neu: Einer Vertragslehrperson, die außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung einer vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrkraft herangezogen wird, gebührt 2021 für jede Vertretungsstunde, die im jeweiligen Unterrichtsjahr über 24 Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung von 39,30 Euro. Auf Vertragslehrpersonen in Teilbeschäftigung tritt an die Stelle von 24 Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden.
  • Stunden einer Aufsichtsführung während der Klausurprüfung einer abschließenden Prüfung gemäß den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen, die die Vertragslehrperson außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zu leisten hat, gelten als Vertretungsstunden.

(Zuletzt aktualisiert: August 2021)