Unfallversicherung - Lehrer
Rechtsgrundlage: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG); Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG); Sozialgesetzgebung; Statuten, Satzungen und Leistungsverzeichnisse der Krankenversicherungsträger. Siehe auch „Schülerunfallversicherung".
- Für Schüler-Unfälle, die im Zusammenhang mit dem Unterricht oder dem Schulweg stehen, ist die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) zuständig. Es ist eine Unfallmeldung zu erstatten.
- Für Unfälle von Lehrern sind die Krankenversicherungsträger zuständig.
- Im Rahmen der Krankenversicherung werden im Fall einer körperlichen Schädigung durch einen Unfall von der BVA bzw. der GKK (AUVA) auch die Unfallbehandlungskosten für den Versicherten und den anspruchsberechtigten Angehörigen übernommen.
- Dienstunfälle: Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Berufsausübung oder einer geschützten Funktion ereignen, sind Dienstunfälle. Dazu zählen auch: Unfälle auf dem Weg zum Arzt, Unfälle in Ausübung einer Funktion als Personalvertreter, bei dienstlichen Kursen, Seminaren etc.
- Leistungen (für Pragmatisierte und Vertragslehrer): Unfallheilbehandlung (kein Behandlungsbeitrag bei der BVA!), Rehabilitationsmaßnahmen, Versehrtenrente, Versehrtengeld, Bestattungskostenbeitrag, Witwen- bzw. Witwerrente, Waisenrente.
(Zuletzt aktualisiert: Dezember 2009)