Recht von A bis Z

Steuerrecht

Rechtsgrundlage: Einkommensteuergesetz (EStG); Erlässe und Verordnungen des Bundesministeriums für Finanzen.

Der folgende steuerrechtliche Überblick basiert auf Unterlagen des Bundesministeriums für Finanzen. Sie auch Werbungskosten, Außergewöhnliche Belastungen, Finanzamt-Verfahren, Lohnsteuer

1. Allgemeines zur Lohn- und Einkommensteuer:

a) Steuerpflicht:

Unbeschränkt steuerpflichtig ist jeder, der in Österreich einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Staatsbürgerschaft ist dabei unerheblich. ,,Doppelbesteuerungsabkommen" mit anderen Staaten verhindern, dass mehrmals Steuer für dasselbe Einkommen bezahlen wird, wenn man in mehreren Staaten einen Wohnsitz hat oder Einkünfte erzielt.

Beschränkt steuerpflichtig sind Personen, die in Österreich Einkünfte erzielen, aber in Österreich keinen Wohnsitz und auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wer sich länger als ein halbes Jahr im Kalenderjahr in Österreich aufhält, wird unbeschränkt steuerpflichtig.

b) Einkunftsarten:

Das Einkommensteuergesetz zählt taxativ die sieben Einkunftsarten auf, die der Einkommensteuer (bzw. im Fall der Löhne und Gehälter sowie Pensionen der „Lohnsteuer") unterliegen.

Nicht im EStG angeführte Einkünfte sind daher steuerfrei (z. B. Spielgewinne, Pflegegeld, Kinderbetreuungsgeld).

Folgende sieben Einkunftsarten sind vom Einkommensteuergesetz erfasst:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (z. B. Bauern, Gärtner).
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit(z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Journalisten).
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb; Gewinne aus Gewerbe und Industriebetrieben (Handelsbetriebe, Dienstleistungsbetriebe, Firmen). Juristische Personen (besonders Aktiengesellschaften, Genossenschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung) zahlen keine Einkommensteuer, sondern Körperschaftssteuer.
  • Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit: Löhne und Gehälter sowie Pensionen („Lohnsteuer").
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsenerträge aus Sparguthaben oder Wertpapieren sowie Dividenden aus Aktien): Werden diese Erträge im Inland erzielt, so wird für diese Einkünfte aus Kapitalvermögen Kapitalertragsteuer einbehalten, wodurch sie „endbesteuert" sind. Zusätzlich fällt keine weitere Einkommensteuer dafür an.
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; z. B. Vermietung eines Hauses, einer Wohnung bzw. einer Liegenschaft.
  • Sonstige Einkünfte: z. B. wiederkehrende Bezüge (sofern sie nicht Löhne, Gehälter oder Pensionen sind, z. B. Leibrenten), Überschüsse aus Veräußerungsgeschäften (z. B. Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist), Einkünfte aus Leistungen (z. B. Provisionen für gelegentliche Vermittlungen), Honorare (Vorträge, Lehrbücher etc.), Funktionsgebühren (Entgelt für Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften wie z. B. Gemeinderäte).

c) Lohnsteuer und Einkommensteuer:

Arbeitnehmer und Pensionisten zahlen „Lohnsteuer", Selbständige zahlen „Einkommensteuer". Es handelt sich im Wesentlichen um verschiedene Bezeichnungen für die gleiche Sache, weil sowohl die gesetzlichen Vorschriften (Einkommensteuergesetz) als auch die Steuertarife gleich sind.

Die Lohnsteuer unterscheidet sich von der Einkommensteuer nur in der Form der Einhebung: Jeder inländische Arbeitgeber, der Arbeitslöhne ausbezahlt, hat die darauf entfallende Lohnsteuer für jeden Lohnzahlungszeitraum (in der Regel ein Kalendermonat) einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Wenn der Arbeitnehmer ganzjährig Arbeitslohn in gleicher Höhe bezieht und keine weiteren Einkünfte hat, entspricht die einbehaltene Lohnsteuer der Einkommensteuer, die sich bei der Veranlagung ergeben würde.

Die Einkommensteuer wird im Veranlagungsweg erhoben. Dazu muss man eine Einkommensteuererklärung beim Wohnsitzfinanzamt abgeben. Auf Grund dieser Erklärung berechnet das Finanzamt die Steuer und schreibt sie im Einkommensteuerbescheid vor. Wenn für Teile des Einkommens bereits Lohnsteuer einbehalten wurde, wird diese voll angerechnet.

Auch wenn nur nichtselbständige Einkünfte bezogen werden, kommt es in der Regel zur Einkommensteuerveranlagung.

Die Steuerpflicht beginnt erst ab einer bestimmten Einkommenshöhe. Ein bestimmtes Basiseinkommen (Existenzminimum) bleibt bei jedem Steuerpflichtigen steuerfrei (für Arbeitnehmer € 12.000,-; für Selbständige € 11.000,-).

d) Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit:

Unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind folgende zu subsumieren:

  • Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis: Löhne, Gehälter, Firmenpensionen, Sachbezüge (Sachzuwendungen des Arbeitgebers als Vorteile aus dem Dienstverhältnis);
  • Bezüge aus einer geringfügigen Beschäftigung oder aus einem Dienstleistungsscheck, sofern € 12.000,- jährliches Gesamteinkommen überstiegen wird;
  • Krankengelder;
  • Bezüge aus Pensionskassen;
  • Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung;
  • Bezüge nach dem Bezügegesetz (öffentliche politische Ämter, z. B. Mitglied einer Regierung, Abgeordnete, Bürgermeister, Stadträte, Gemeinderäte).

Arbeiten im Rahmen eines freien Dienstvertrages oder eines Werkvertrages fallen in der Regel unter die Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit. Es erfolgt kein Lohnsteuerabzug; es sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb.

Löhne, Gehälter und Pensionen gehören zum Einkommen jenes Kalenderjahres, in dem sie dem Arbeitnehmer zugeflossen sind.

Das Einkommensteuerrecht geht vom Jahresprinzip aus, das heißt, die Einkommensteuer wird jeweils vom Einkommen eines Kalenderjahres berechnet.

Die Lohnsteuer wird vom Monatsbezug berechnet und ist vom Arbeitgeber abzuführen.

Bei der „Arbeitnehmerveranlagung" (= früher Jahresausgleich" genannt) wird die Steuer für das im Kalenderjahr bezogene Einkommen neu berechnet. Wurden lohnsteuerpflichtige Einkünfte im Kalenderjahr nicht ganzjährig bezogen, so kommt es durch die Jahresdurchrechnung im Regelfall zu einer Steuer-Rückerstattung.

e) Sachbezüge:

Die Entlohnung eines Arbeitnehmers besteht im Regelfall aus Geldleistungen. Daneben kann sie aber auch (teilweise) in Form von Sachleistungen (Sachbezügen) erfolgen. Die Sachbezüge sind nach dem Mittelpreis des Verbrauchsortes zu bewerten und in dieser Höhe auch zu versteuern. Für die meisten Sachbezüge gelten bundeseinheitliche Sachbezugswerte. Bestimmte Sachbezüge sind aber im Einkommensteuergesetz ausdrücklich steuerfrei gestellt (z. B. freie bzw. verbilligte Mahlzeiten am Arbeitsplatz, Bereitstellung von Sportanlagen, Weihnachtsgeschenke bis € 186,-, Betriebsausflüge bis € 365,- etc.).

Beispiele für steuerpflichtige Sachbezüge:

  • Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs (_ Dienstwagen): 1,5% der Anschaffungskosten monatlich (mit Höchstgrenze € 720,-) als Sachbezug.
  • Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz-Abstell- oder Garagenplatzes: Sachbezug in jenen Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen („blaue Zone" mit Parkgebühren, z. B. Wien). Höchstgrenze: € 14,53 monatlich.
  • Zinsersparnis bei Gehaltsvorschüssen oder Arbeitgeberdarlehen über € 7.300,-.
  • Dienstwohnung: Wird dem Arbeitnehmer eine Dienstwohnung kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt, liegt ein steuerpflichtiger Sachbezug vor, der sich grundsätzlich nach dem Baujahr der Wohnung richtet. Muss der Arbeitnehmer die Wohnung im dienstlichen Interesse benützen (z. B. Dienstwohnung eines Schulwartes etc.), dann liegt kein steuerpflichtiger Sachbezug vor.
  • „Incentive-Reise" zur Mitarbeitermotivation.

Beispiele für steuerfreie Sachbezüge:

  • Laptop, PC bei beruflicher Nutzung zur privaten Verwendung.
  • Eine gelegentliche private Nutzung des arbeitgebereigenen (Mobil-)Telefons stellt ebenfalls keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar.

f) Steuerfreie Leistungen:

Die wichtigsten steuerfreien Leistungen sind folgende:

  • Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag;
  • Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung;
  • Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversorgung (Unfallrenten); - Karenzurlaubsgeld, Kinderbetreuungsgeld; 
  • Trinkgelder;
  • Pflegegeld und Betreuungskostenzuschuss
  • Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie bestimmte Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz (z. B. bei Waffenübungen) sind zwar an sich steuerfrei, erhöhen aber die Steuer des übrigen Einkommens („besonderer Progressionsvorbehalt").

Bezieht jemand in einem Kalenderjahr eine dieser steuerfreien Leistungen und während eines Teiles des Kalenderjahres auch andere Einkünfte (Gehalt, Pension), so sind diese Einkünfte auf einen Jahresbetrag umzurechnen und es ist davon der Durchschnittssteuersatz zu ermitteln. Mit diesem Steuersatz wird dann das Einkommen - also Gehalt oder Pension - versteuert, wobei die Steuer nicht höher sein darf als jene, die sich ergeben würde, wenn das Einkommen und die an sich steuerfreien Leistungen gemeinsam versteuert würden.

g) Steuermindernde Ausgaben:

Im Einkommensteuergesetz sind verschiedene Ausgaben vorgesehen, die das steuerpflichtige Einkommen vermindern.

Die wichtigsten sind: Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen. Sie werden in einem späteren Abschnitt genau dargestellt.

2. Steuertarife und Steuerabsetzbeträge:

a) Steuertarif (seit 1. 1. 2005):

Die Steuer für das steuerpflichtige Einkommen wird nach dem Einkommensteuertarif berechnet. Bis 2004 galt ein vierstufiger Progressionstarif. Seit 2005 gilt ein völlig neuer Tarif, der Einkommen bis € 10.000,- jährlich jedenfalls steuerfrei stellt. Für höhere Einkommen bestehen drei Tarifstufen, denen jeweils eine einfache Berechnungsformel zugeordnet ist. Besteht Anspruch auf Steuerabsetzbeträge, müssen diese nur noch vom Ergebnis abgezogen werden.

Das Einkommensteuergesetz (EStG) sieht folgende Absetzbeträge vor:

  • Arbeitnehmerabsetzbetrag (oder Grenzgängerabsetzbetrag): € 54, /Jahr
  • Verkehrsabsetzbetrag: € 291,-/Jahr
  • Pensionistenabsetzbetrag (Grundbetrag mit Einschleifregelung): € 400,-/Jahr
  • Unterhaltsabsetzbetrag: € 29,40 bis € 54,80/Monat und Kind
  • Kinderabsetzbetrag: € 54,80/Monat und Kind
  • Mehrkindzuschlag: € 20,-/Monat ab 3. Kind
  • Alleinverdienerabsetzbetrag: € 494,-/Jahr (bei einem Kind)
  • Alleinerzieherabsetzbetrag: € 494,-/Jahr (bei einem Kind)
  • Für Alleinverdienerinnen oder Alleinverdiener mit Kind und für Alleinerzieherinnen oder Alleinerzieher stehen jährlich folgende Absetzbeträge zu:
    - mit einem Kind: € 494,
    - mit zwei Kindern: € 669,
    - mit drei Kindern: € 889,
    - für jedes weitere Kind: € 220.-.

Steuertarif seit 2009:
Je nach der Höhe des Jahreseinkommens sind folgende Tarifformeln anzuwenden:
Einkommensteuertarif (gilt ab 2009):

Einkommen in € Einkommen-
steuer in € vor
Absetzbeträgen
Durchschnitts-
steuersatz
Grenzsteuer-
satz
bis 11.000 0 0%
11.000 bis 25.000 (Einkommen-11.000)x5.110
14.000
38,333%
über 25.000 bis 60.000 5.750+ (Einkommen-25.000 x15.152
 35.000
43,214286%
über 60.000 (Einkommmen-60.000)x0,5 50%

Der Grenzsteuersatz gibt an, mit welcher Besteuerung man bei der Erzielung zusätzlicher Einkünfte in der jeweiligen Tarifstufe rechnen muss.

Man braucht nur noch die zutreffenden Steuerabsetzbeträge (Achtung: auch den Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrag oder den Pensionistenabsetzbetrag) subtrahieren. Pensionistinnen und Pensionisten mit zu versteuernden Pensionsbezügen zwischen 17.000 € und 25.000 € bzw. zwischen 19.930 € und 25.000 € jährlich müssen die Einschleifregelung beim Pensionistenabsetzbetrag sowie beim erhöhten Pensionistenabsetzbetrag beachten.

Beispiel:
Bei einem Jahreseinkommen von € 21.000,- einer Arbeitnehmerin und Alleinerzieherin mit einem Kind beträgt die Einkommensteuer 2008:

(21.000 - 11.000) x 5.110
14.000
= € 3650,00
- Arbeitnehmerabsetzbetrag: € 54,00
- Verkehrsabsetzbetrag inkl. Kinderzuschlag €  291,00
- Alleinerzieherabsetzbetrag € 494,00
Einkommensteuer 2014 € 2811,00

b) Steuerabsetzbeträge:

Unmittelbar zum Einkommensteuertarif gehören die Absetzbeträge. Erst durch die Kombination von Tarif und Absetzbeträgen ergibt sich die Steuerschuld. Absetzbeträge
vermindern im Gegensatz zu den Freibeträgen (z. B. durch Werbungskosten oder Sonderausgaben) nicht die Steuerbemessungsgrundlage, sondern direkt die Steuerschuld.

Steuerabsetzbeträge werden von der nach dem Tarif berechneten Steuer abgezogen. Das Einkommensteuergesetz sieht folgende jährliche Absetzbeträge vor:
- Arbeitnehmerabsetzbetrag: € 54,
- Verkehrsabsetzbetrag: € 291,
- Pendlereuro,
- Pensionistenabsetzbetrag: € 400,
- erhöhter Pensionistenabsetzbetrag: € 767,
- Alleinverdienerabsetzbetrag bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag (für ein Kind): € 494,

Arbeitnehmerabsetzbetrag: € 54,- pro Jahr für alle aktiven lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmer. Der Absetzbetrag wird automatisch vom Arbeitgeber berücksichtig.

Verkehrsabsetzbetrag: € 291,- pro Jahr für jeden aktiven Arbeitnehmer; automatisch vom Arbeitgeber berücksichtigt. Er gilt pauschal die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab. Arbeitnehmer, die weiter entfernt von ihrer Arbeitsstätte wohnen oder denen die Benutzung eines Massenverkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist, können unter gewissen Voraussetzungen zusätzlich ein Pendlerpauschale als Werbungskosten beanspruchen.

Besteht Anspruch auf ein Pendlerpauschale, dann steht auch ein Pendlereuro zu. Der Pendlereuro beträgt zwei Euro pro Kilometer der einfachen Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pro Kalenderjahr und ist aus dem Pendlerrechner ersichtlich.

Pensionistenabsetzbetrag: € 400,- pro Jahr für Pensionsbezieher bis maximal € 25.000,-jährlich. Der Betrag wird automatisch von der pensionsauszahlenden Stelle berücksichtigt. Für Pensionsbezüge zwischen € 17.000,- und € 25.000,- kommt es zu einer Einschleifung des Pensionistenabsetzbetrages. Bei höheren Pensionsbezügen steht kein Pensionistenabsetzbetrag mehr zu. Der Pensionistenabsetzbetrag ersetzt den Arbeitnehmer- und den Verkehrsabsetzbetrag, eine gleichzeitige Berücksichtigung ist nicht möglich.

Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag: € 764 € pro Jahr
Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag steht zu, wenn: die laufenden Pensionseinkünfte 19.930 € im Kalenderjahr nicht übersteigen, mehr als sechs Monate im Kalenderjahr eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft besteht und die Ehepartner oder eingetragenen Partner nicht dauernd getrennt leben, die Ehepartnerin/der Ehepartner oder die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner Einkünfte von höchstens 2.200 € jährlich erzielt hat und  kein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag besteht.
Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 19.930 € und 25.000 € auf null. Auch wenn die Begünstigungen bereits während des Jahres durch die pensionsauszahlende Stelle berücksichtigt wurden vergessen Sie nicht, diese auch bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung zu beantragen. Andernfalls kommt es zu einer ungewollten Nachversteuerung.

Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag:

364 € pro Jahr. Wird für ein Kind oder mehrere Kinder für mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezogen, gilt ein gestaffelter Kinderzuschlag:

  • 1 Kind: + 130,- = € 494,
    2 Kinder: + 130,- + 175,-= € 669,
    3 Kinder: + 130,- + 175,-+ 220,- = € 889,-.
    Für jedes weitere Kind je weitere € 220,- jährlich.
    Haben Sie geringe Einkünfte und Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag, ist die Auszahlung dieser Beträge als Negativsteuer möglich.
  • Alleinverdiener ist
    - wer selbst oder wessen (Ehe-)Partnerin oder (Ehe)Partner für mindestens sieben Monate Anspruch auf Familienbeihilfe für ein oder mehrere Kinder hat und
    – wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt. Die (Ehe-)Partnerin/ der (Ehe-)Partner muss grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig sein und die (Ehe-)Partner dürfen nicht dauernd getrennt leben und
    – wer eine Ehepartnerin/einen Ehepartner, eingetragene Partnerin/ein-getragenen Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährten hat, deren/dessen Einkünfte den Betrag von 6.000 € nicht überschreiten.

Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht immer nur einer Person zu. Erfüllen die Partnerin und der Partner (z. B. Studentenpaar mit Kind) die Voraussetzungen, steht er der Partnerin oder dem Partner mit den höheren Einkünften zu. Haben die Partner keine oder gleich hohe Einkünfte, steht der Absetzbetrag der Frau zu, außer der Mann führt überwiegend den Haushalt.

  • Alleinerzieher ist
    - wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft lebt und
    - für mindestens sieben Monate Anspruch auf Familienbeihilfe für mindestens ein Kind hat.
  • Maßgeblich sind die steuerpflichtigen Einkünfte einschließlich sonstiger Bezüge wie z. B. 13./14. Monatsgehalt soweit diese über die Freigrenze von 2.100 € jährlich hinausgehen, Abfertigungen oder Pensionsabfindungen.
    Für die Ermittlung der Grenzen werden vom Bruttobezug noch folgende Beträge abgezogen:
    - Sozialversicherungsbeiträge -
    Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Interessenvertretungen (z. B. ÖGB-Beiträge)
    - Pendlerpauschale
    - Sonstige Werbungskosten (bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zumindest das Pauschale von 132 € jährlich)
    - Steuerfreie Überstunden-, Sonntags-, Feiertagszuschläge und Zuschläge für Nachtarbeit, weiters steuerfreie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen
  • Bei mehreren Einkünften ist der Gesamtbetrag aller Einkünfte maßgeblich.
  • Für Familienbeihilfe, Karenzurlaubsgeld, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie für Alimentationszahlungen gilt Folgendes: Sie sind, wie die meisten anderen steuerfreien Einkünfte, für die Berechnung der Einkunftsgrenzen nicht zu berücksichtigen. Hingegen sind Einkünfte der (Ehe)Partnerin oder des (Ehe)Partners aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen, Aktiendividenden) zu berücksichtigen, auch wenn sie endbesteuert sind. Weiters ist das steuerfreie Wochengeld in die Einkunftsgrenze einzubeziehen, ebenso steuerfreie Bezüge aus Auslandsmontagen, Entwicklungshilfetätigkeiten sowie andere auf Grund zwischenstaatlicher (Doppelbesteuerungsabkommen) oder völkerrechtlicher (z. B. UNIDO, IAEO) Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte.
  • Beispiel:
    Ermittlung der Einkommensgrenze (Steuerpflichtiger mit Kind)
    Bruttobezüge  € 8.400,00
    - Sozialversicherungbeiträge für laufende Bezüge € 1.085,04
    - Werbungskosten € 132,00
    - Sonstige Bezüge (inkl. SV) innerhalb der Steuerfreigrenze € 1.200,00
    Einkünfte aus nichtselbstständger Arbeit € 5.982,96

    Hätte der Steuerpflichtige noch eine Abfertigung von € 1.000,- erhalten, wäre die maßgebliche Einkunftsgrenze von 6.000.- überschritten.
  • Ermittlung des Grenzbetrages bei Verehelichung, Scheidung oder Tod des Ehepartners:
    Bei der Ermittlung des Grenzbetrages ist immer von den Einkünften des ganzen Jahres auszugehen. Wenn eine Ehe oder eheähnliche Gemeinschaft im Laufe eines Kalenderjahres geschlossen wird, sind die Einkünfte der (Ehe)Partnerin, des (Ehe)Partners oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners sowohl aus der Zeit vor als auch nach der Verehelichung in die Ermittlung des Grenzbetrages einzubeziehen. Analog dazu sind bei einer Scheidung auch die Einkünfte der früheren (Ehe)Partnerin, des früheren (Ehe)Partners oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners nach der Scheidung miteinzubeziehen, ebenso der Bezug einer Witwen/Witwer-Pension nach dem Tod der (Ehe)Partnerin, des (Ehe)Partners oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners.
  • Geltendmachung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages:
    Während des Kalenderjahres kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber oder die pensionsauszahlende Stelle auf Grund der Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber (Formular E 30) den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigen. Die Anzahl der Kinder ist anzuführen, damit auch der entsprechende Kinderzuschlag berücksichtigt werden kann.
    Hat man gleichzeitig mehrere Dienstverhältnisse, darf man die Erklärung nur bei einem Arbeitgeber abgeben. Fallen die Anspruchsvoraussetzungen während des Jahres weg (z. B. Einkünfte des [Ehe]Partners oder des eingetragenen Partnersübersteigen die maßgeblichen Grenzen bzw. Ehescheidung), muss man das dem Arbeitgeber bzw. der pensionsauszahlenden Stelle innerhalb eines Monats melden (Formular E 30). Zusätzlich muss man nach Ablauf des Jahres eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung abgeben.
    Nach Ablauf des Kalenderjahres kann man den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag nachträglich beim Finanzamt im Wege der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.
    Liegen keine steuerpflichtigen Einkünfte vor, kann der Absetzbetrag mit dem Formular E 5 geltend gemacht werden.
    Auch wenn der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres durch den Arbeitgeber berücksichtigt worden ist, muss man bei der Arbeitnehmerveranlagung die Angaben hinsichtlich des Alleinverdieneroder Alleinerzieherabsetzbetrages in der Erklärung ausfüllen. Andernfalls kommt es zu einer ungewollten Nachversteuerung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages.

Unterhaltsabsetzbetrag:

  • Höhe: monatlich € 29,20 für das erste Kind, € 43,80 für das zweite Kind und jeweils € 58,40 für das dritte und jedes weitere alimentierte Kind.
  • Anspruch: Unterhaltsverpflichtete
  • Unterhaltsverpflichtete/Unterhaltsverpflichteter  ist, wer für ein nicht haushaltszugehöriges Kind – für das weder der/dem Unterhaltsverpflichteten noch ihrem/seinem mit ihr/ihm im selben Haushalt lebende (Ehe-)Partnerin/lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird – nachweislich den gesetzlichen Unterhalt (Alimente) leistet. Im Unterschied zum Kinderabsetzbetrag wirkt sich der Unterhaltsabsetzbetrag erst im Nachhinein bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung aus.
  • Der volle Unterhaltsabsetzbetrag steht nur dann zu, wenn der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung in vollem Umfang entsprochen wurde. Wurden Alimente nur teilweise bezahlt, wird der Unterhaltsabsetzbetrag entsprechend gekürzt.
  • Für volljährige Kinder, für die dem getrennt lebenden Elternteil keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, steht kein Unterhaltsabsetzbetrag zu.
  • Für Kinder, die außerhalb des EU-/EWR-Raums oder der Schweiz leben, kann der Unterhaltsverpflichtete seine Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Für nicht haushaltszugehörige Kinder in EU, EWR und der Schweiz steht der Unterhaltsabsetzbetrag zu. Für nicht haushaltszugehörige Kinder außerhalb der EU des EWR und der Schweiz steht die Hälfte des angemessenen Unterhalts zu.
    Kinderabsetzbetrag:

Kinderabsetzbetrag:

  • Betrag: € 58,40 monatlich pro Kind. Der Kinderabsetzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.
  • Anspruch: Familienbeihilfenbezieher/-innen.
  • Der Kinderabsetzbetrag wirkt sich auf die Steuerberechnung nicht unmittelbar aus. Für Kinder, die sich ständig (nicht nur vorübergehend für Ausbildungszwecke) im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Auf Grund der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen haben allerdings im Inland beschäftigte EU-Bürger und EWR-Bürger (Island, Liechtenstein und Norwegen), deren Kinder sich ständig in einem Mitgliedsstaat der EU/EWR aufhalten, zusätzlich zur Familienbeihilfe auch Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag. Für ein (im Ausland haushaltszugehöriges) Kind bzw. Kinder in Nicht-EU-/EWR-Staaten kann der Unterhaltsverpflichtete eine außergewöhnliche Belastung von grundsätzlich € 50,- monatlich geltend machen.

Mehrkindzuschlag:

  • Höhe: € 20,- monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.
  • Anspruch: Bezieher/-innen von Familienbeihilfe für mindestens drei Kinder. Das Familieneinkommen darf € 55.000,- nicht überschreiten.
    Die (Ehe-)Partnerin oder der (Ehe-)Partner der Familienbeihilfenbezieherin oder des Familienbeihilfenbeziehers kann den Mehrkindzuschlag beantragen, wenn die Familienbeihilfenbezieherin oder der Familienbeihilfenbezieher verzichtet.
  • Der Mehrkindzuschlag wird auf Antrag vom Finanzamt ausbezahlt.
  • Der Anspruch auf den Mehrkindzuschlag 2015, besteht dann, wenn das Familieneinkommen im Jahr 2014 den Betrag von € 55.000,- (monatlich € 4.583,33) nicht überstiegen hat. Das Familieneinkommen ist die Summe aus dem zu versteuernden Einkommen der antragstellenden Person sowie dem zu versteuernden Einkommen eines (Ehe)Partners. Eine Zusammenrechnung erfolgt jedoch nur dann, wenn (Ehe)Partnerin und (Ehe)Partner im maßgeblichen Kalenderjahr mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Ist das Einkommen des (Ehe)Partners negativ, mindert dies nicht das Familieneinkommen (kein Verlustausgleich).
  • Antrag: Der Mehrkindzuschlag ist für jedes Kalenderjahr gesondert beim Finanzamt im Wege der Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen. Hat man keine steuerpflichtigen Einkünfte bezogen, kann man beim Finanzamt die Auszahlung mit dem Formular E 4 geltend machen. Auch die (Ehe)Partnerin oder der (Ehe)Partner der Familienbeihilfenbezieherin oder des Familienbeihilfenbeziehers kann den Mehrkindzuschlag bei seiner Arbeitnehmerveranlagung beantragen. Die Familienbeihilfenbezieherin oder der Familienbeihilfenbezieher muss dem Finanzamt über Aufforderung eine Verzichtserklärung übermitteln.

3. Lohnsteuerberechnung durch den Arbeitgeber:

a) Allgemeines:

Bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt der Arbeitgeber auch zahlreiche Steuerbefreiungen und Steuerbegünstigungen. Man muss daher dem Arbeitgeber alle Umstände und Änderungen bekanntgeben, die Einfluss auf
die Steuerberechnung haben (z. B. Familienstand, Wohnsitz, Kinder, Alleinverdiener/-in, Alleinerzieher/-in, Pendlerpauschale, Freibetragsbescheid). Bei Einhaltung der Meldeverpflichtungen (z. B. Wegfall des Alleinverdienerabsetzbetrages) haftet der Arbeitgeber für die richtige Berechnung der Lohnsteuer. Er muss dem Arbeitnehmer auch eine Abrechnung für den im Kalendermonat ausbezahlten Arbeitslohn aushändigen.

In dieser Abrechnung muss Folgendes enthalten sein:
- Bruttobezüge;
- Beitragsgrundlage für die Pflichtbeiträge (Sozialversicherungsbeiträge);
- Pflichtbeiträge;
- Bemessungsgrundlage für den Beitrag zu einer Mitarbeitervorsorgekasse und der geleistete Betrag;
- einbehaltene Lohnsteuer.

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber dem Betriebsstättenfinanzamt oder dem Krankenversicherungsträger nach Ablauf des Kalenderjahres die (Jahres)Lohnzettel bis Ende Februar elektronisch übermitteln. Die Lohnzettel müssen dem amtlichen Vordruck entsprechen (L 16). Wird das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet, muss der Arbeitgeber ebenfalls einen Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats an das Betriebsstättenfinanzamt oder den Krankenversicherungsträger übermitteln.

Da das Finanzamt vom Arbeitgeber die Lohnzetteldaten erhält, dient der Jahreslohnzettel, den der Arbeitnehmer erhält, nur der eigenen Information. Er muss daher vom Arbeitnehmer nicht ans Finanzamt gesandt werden.

b) Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (siehe Pendlerpauschale):

c) Steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers:

Gewisse Leistungen des Arbeitgebers bleiben bei der laufenden Lohnverrechnung steuerfrei. Im Folgenden ist eine Auswahl davon angeführt:

  • Kostenlose oder verbilligte Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zur Verfügung stellt. Dazu gehören beispielsweise Erholungs- und Kurheime, Kindergärten, Sportanlagen oder Betriebsbibliotheken.
  • Der Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bis € 365,- jährlich (Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern etc.) und die dabei erhaltenen Sachzuwendungen bis € 186,- jährlich, z. B. für Weihnachtsgeschenke, Geschenkbons oder Goldmünzen.
  • Leistungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung (z. B. Er- und Ablebensversicherungen, Krankenversicherungen, Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge) aller Arbeitnehmer oder bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern oder an den Betriebsratsfonds bis € 300,- jährlich pro Arbeitnehmer. Dies kann auch durch Umwandlung von Bezügen in derartige Vorsorgeleistungen erfolgen. Der Freibetrag steht pro Arbeitgeber zu, kann also auch zwei- oder mehrfach pro Jahr genutzt werden.
  • Freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers an den Betriebsratsfonds und freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden.
  • Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz. Einschränkungen bestehen, wenn stattdessen Essensbons abgegeben werden.
  • Kostenlose oder verbilligte Beförderung der eigenen Arbeitnehmer von Beförderungsunternehmen.

d) Dienstreisen:

Definition der „Dienstreise":

  • Muss man eine beruflich veranlasste Reise (Dienstreise) unternehmen, sind folgende Kostenersätze des Arbeitgebers lohnsteuerfrei:
    - Fahrtkosten (z. B. Kilometergelder),
    - Tagesgelder und
    - Nächtigungskosten
  • Eine Dienstreise ist dann gegeben, wenn man außerhalb seines Dienstortes tätig wird (Dienstreise im Nahbereich). Sie liegt aber auch dann vor, wenn man für einen längeren Zeitraum so weit entfernt arbeitet, dass eine tägliche Rückkehr an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann (Dienstreise außerhalb des Nahbereichs). In beiden Fällen muss die Dienstreise im Auftrag des Arbeitgebers erfolgen. Die Unterscheidung ist aber für die Dauer der Gewährung steuerfreier Tagesgelder wichtig (siehe „Tagesgelder").

Fahrtkosten:

  • Steuerfrei bleiben Vergütungen der tatsächlichen Fahrtkosten (z. B. Bahn, Flug, Taxi). Bei der Verwendung des Privatfahrzeuges können Kilometergelder steuerfrei ausbezahlt werden.
  • Das Kilometergeld beträgt (ab 1. Juli 2008:
    Fahrzeug KM-Geld
    PKW € 0,42
    Für jede mitbeförderte Person € 0,05
    Motorrad € 0,24
    Fahrrad € 0,38
  • Das PKW-Kilometergeld kann für höchstens 30.000 Kilometer jährlich lohnsteuerfrei ausbezahlt werden.
  • Für die steuerfreie Auszahlung von Kilometergeldern ist grundsätzlich ein Fahrtenbuch zu führen. Es muss Folgendes beinhalten: Datum, Kilometerstand, Anzahl der beruflich zurückgelegten Tageskilometer, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt. Neben dem Kilometergeld können keine weiteren Fahrtkosten steuerfrei ausbezahlt werden. Auch die Kosten der Autobahnvignette, Autobahn- und Tunnelmaut, sowie Parkgebühren sind mit dem Kilometergeld abgedeckt.
  • Steuerfreie Fahrtkostenersätze sind vom Anspruch auf Tagesgelder unabhängig.

Tagesgelder:

  • Tagesgelder bei Dienstreisen im Inland bleiben bis zu € 26,40 pro Tag steuerfrei. Die Dienstreise muss länger als drei Stunden dauern. Ab dieser Dauer kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel von € 26,40 (somit € 2,20 pro Stunde) verrechnet werden.
  • Wenn die Dienstreisen im Nahbereich (idR bis 120 km) dauernd oder zumindest mit einer gewissen Regelmäßigkeit an den selben Einsatzort oder an mehrere Einsatzorte führen und keine günstigere Regelung in der lohngestaltenden Vorschrift besteht, ist die zeitliche Dauer der Begünstigung eingeschränkt. In diesem Fall sind die Tagesgelder bei täglicher Heimkehr ab jenem Zeitpunkt nicht mehr steuerfrei, in dem der auswärtige Einsatzort zu einem neuen Mittelpunkt der Tätigkeit wird
  • Ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit liegt vor, wenn man:
    - länger als 5 Tage an ein und demselben Einsatzort durchgehend tätig wird, oder
    - regelmäßig wiederkehrend (wöchentlich an einem Tag) an einem Einsatzort tätig wird und eine Anfangsphase von 5 Tagen überschreitet, oder
    - wiederkehrend, aber nicht regelmäßig, an einem Einsatzort tätig wird und eine Anfangsphase von 15 Tagen im Kalenderjahr überschreitet, oder
    - in einem gleich bleibenden Einsatzgebiet länger als fünf Tage tätig wird.
  • Tagesgelder werden in diesen Fällen nur für die Anfangsphase von 5 bzw. 15 Tagen steuerfrei gewährt.
  • Ist der Anspruch auf Tagesgelder in einem Kollektivvertrag oder einer anderen lohngestaltenden Vorschrift geregelt, bleiben diese Tagesgelder unabhängig davon, ob durch die Dauer oder Gestaltung der Dienstreise ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit entsteht, im Rahmen der Zwölftelregelung des Einkommensteuergesetzes bis zu € 26,40 pro Tag (€ 2,20 pro angefangener Stunde, Mindestdauer mehr als drei Stunden) steuerfrei. Dies ist im Fall eines Bundeslehrers durch die Reisegebührenvorschrift (RGV) der Fall.
  • Ist eine tägliche Heimkehr zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zumutbar (idR ab 120 km), können Tagesgelder für eine Tätigkeit am selben Ort sechs Monate lang steuerfrei bis zur Höhe von € 26,40 täglich ausgezahlt werden.

Nächtigungskosten:

  • Für Nächtigungen im Inland können die Kosten der Nächtigung inkl. Frühstück lt. Belegen steuerfrei vom Arbeitgeber ausbezahlt werden. Erfolgt kein belegmäßiger Nachweis, können ab einer Entfernung von 120 km zwischen Wohnort und Einsatzort pauschal € 15,- pro Nacht steuerfrei belassen werden.
  • Entsteht aber für die Nächtigung kein Aufwand (z. B. eine Nächtigungsmöglichkeit wird zur Verfügung gestellt), darf kein steuerfreies Pauschale ausbezahlt werden. Zusätzliche Aufwendungen (z. B. für das Frühstück) können als Werbungskosten beim Finanzamt geltend gemacht werden. Ohne Beleg sind diese im Schätzungswege bei Inlandsreisen mit € 4,40 und bei Auslandsreisen mit € 5,85 pro Nächtigung anzusetzen.

e) Sonstige Bezüge:

„Sonstige Bezüge" sind solche, die einmalig oder in größeren Abständen und neben dem laufenden Arbeitslohn gewährt werden.

Die bedeutendsten „Sonstigen Bezüge" sind der 13. und 14. Monatsbezug (das „Urlaubs- und Weihnachtsgeld").

Darüber hinaus werden auch Prüfungstaxen, Belohnungen, Dienstjubiläen und Abgeltungsbeträge für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen der Reifeprüfung als „Sonstige Bezüge" behandelt.

Die Sonstigen Bezüge werden einheitlich mit 6% versteuert, allerdings nur bis zur Höhe eines Sechstels des Jahreseinkommens (= „Jahressechstel"). (Siehe hiezu unten.)

Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einen 13. und 14. Monatsbezug, so sind diese Bezüge („Urlaubsgeld" und „Weihnachtsgeld") bis zu einem Betrag von € 620,- jährlich steuerfrei. Der darüber hinausgehende Betrag wird mit dem festen Steuersatz von 6% versteuert. Die Sonstigen Bezüge werden aber nur bis zu einer bestimmten Grenze, dem so genannten „Jahressechstel", mit 6% besteuert.

f) Das „Jahressechstel":

Alle „Sonstigen Bezüge" (siehe oben) sind zunächst bis zu einer Höhe von € 620,- jährlich steuerfrei. Der darüber hinausgehende Betrag wird mit dem „fixen Lohnsteuersatz" von 6% versteuert.

Die Sonstigen Bezüge werden aber nur bis zu einer bestimmten Grenze, dem so genannten „Jahressechstel", mit 6% besteuert. Jener Teil des Sonstigen Bezuges, der den sechsten Teil der Jahresbezüge (das „Jahressechstel") übersteigt, wird nicht begünstigt versteuert, sondern gemeinsam mit dem in diesem Monat ausbezahlten laufenden Gehalt der vollen Versteuerung unterzogen.

Der günstige Steuersatz (6%) ist also nur so lange anzuwenden, als „Sonstige Bezüge" (Sonderzahlungen, Belohnungen, Prüfungstaxen, Jubiläumszuwendungen etc.) nicht mehr als 2 durchschnittliche Monatsbezüge ausmachen. Auf dem Gehaltszettel ist die Steuersumme nach dem begünstigten Satz mit „LST(FIX)" bezeichnet.

Das führt in der Praxis fast immer zu einem im Nettobetrag geringeren letzten „eineinhalbfachen" Monatsbezug (im November für Vertragslehrer, im Dezember für Pragmatisierte), weil z. B. Prüfungsgebühren u. a. sonstige Bezüge bereits einen beträchtlichen Teil des „Jahressechstels" belastet bzw. verbraucht haben. Die das Jahressechstel übersteigenden Teile der Sonderzahlung werden sodann mit der vollen Steuerprogression versteuert.

Bei gleich bleibenden Bezügen entspricht das Jahressechstel dem 13. und 14. Monatsgehalt. Zusätzliche „Sonstige Bezüge" sind daher nur dann steuerlich begünstigt, wenn (z. B. durch Mehrdienstleistungen) der Jahresbezug (und damit das „Jahressechstel") erhöht ist.

Dies führt dazu, dass zwei Lehrer mit gleich hohem Bruttobezug im Dezember (Vertragslehrer im November) unterschiedlich hohe Nettobezüge erhalten. Der Lehrer mit höheren Mehrdienstleistungen hat ein vergrößertes „Jahressechstel", sodass ein größerer Teil der Sonderzahlung (unter Umständen sogar die gesamte Sonderzahlung) lediglich mit dem begünstigten festen Steuersatz von 6% belastet ist, was zu einem deutlich höheren Nettobezug führt.

Erscheint auf dem Dezember-Bezugszettel (bei Vertragslehrern am November-Bezugszettel) kein „LST(FIX)", so wurde das gesamte Jahressechstel bereits verbraucht, und die gesamte Sonderzahlung wird voll von der Lohnsteuer (Grenzsteuersatz!) erfasst.

Die auf die Sonstigen Bezüge entfallenden Sozialversicherungsbeiträge werden vor Anwendung des festen Steuersatzes (6%) abgezogen.

Bildung des Jahressechstels: Folgende Bezüge werden als laufende Bezüge betrachtet und bilden die Grundlage für das Jahressechstel:
- Grundbezug,
- Vergütung für Betreuungslehrer/innen im Schul- bzw. Unterrichtspraktikum,
- Abgeltungen für Schulveranstaltungen,
- Klassenvorstands- und Kustodiatsabgeltungen,
- laufende steuerfreie Zuwendungen gemäß § 3 ESTG (z. B. Beihilfen und Wochengeld)
- Mehrdienstleistungen,
- steuerpflichtiger Teil der Reisegebühren.

Berechnung des Jahressechstels: Ist das Jahressechstel im Juni zu berechnen, so zieht man die Bezüge von Jänner bis Juni heran (wenn der Junibezug gleichzeitig mit dem Sonstigen Bezug abgerechnet wird). Ist das Jahressechstel im November
zu berechnen, dann werden dafür die laufenden Bezüge von Jänner bis November herangezogen. Die Formel lautet:
Jahressechstel= bisherige laufende Bezüge x 2 / Anzahl der seit Jahresbeginn abgelaufenen Kalendermonate

Verbrauch des Jahressechstels: Folgende Bezüge werden als Sonstige Bezüge abgerechnet und „verbrauchen" das Jahressechstel:
- 13. und 14. Monatsbezug (aufgeteilt auf 4 Teilzahlungen),
- Belohnungen,
- Prüfungstaxen,
- Maturavorbereitungs-Abgeltung,
- Jubiläumszuwendung (nach 25 Dienstjahren 2 Bezüge, nach 40 Dienstjahren 4 Bezüge).

Beispiele für die Überschreitung des Jahressechstels:

  • Ein Lehrer erhält in diesem Jahr eine Jubiläumszuwendung. Damit erhält er als Sonstige Bezüge einerseits zwei Bezüge als Sonderzahlungen (13. und 14. Bezug), andererseits die Jubiläumszuwendung in der Höhe von zwei (vier) Monatsbezügen sowie ferner noch allfällige Prüfungsgebühren o. ä. Damit übersteigen die „Sonstigen Bezüge" - selbst bei hohen Mehrdienstleistungen - bei weitem die Sechstelgrenze (= 2 durchschnittliche laufende Bezüge bzw. ein Sechstel der Jahresbezüge).
  • Ein Lehrer hat nur geringe Mehrdienstleistungen. Er erhält aber Belohnungen und Prüfungstaxen (z. B. als Lehrer einer Maturaklasse). Damit liegen seine Sonstigen Bezüge etwas höher, als es zwei seiner laufenden Bezüge (in diesem Fall fast identisch mit den Grundbezügen) entsprechen würde.

Folge der Sechstelüberschreitung: Jener Betrag, der das Jahressechstel überschreitet, wird in steuerlicher Hinsicht dem laufenden Bezug zugerechnet. Damit erhöht die Jahressechstelüberschreitung der Sonstigen Bezüge die Lohnsteuerbemessungsgrundlage des laufenden Bezuges, und zwar jenes laufenden Bezuges, der gleichzeitig oder als erster nach der Sonderzahlung abgerechnet wird. Durch die Hinzurechnung der Jahressechstel-Überschreitung wird unter Umständen eine höhere Progressionsstufe erreicht, was sich in der Höhe der Lohnsteuer spürbar niederschlägt.

Nachträgliche Abschwächung dieses Effekts: Die bezugsabrechnende Stelle ist berechtigt, bereits während des Jahres eine „Aufrollung" durchzuführen. Dies geschieht vor allem am Jahresende, wenn der Arbeitnehmer einen Beleg über die „Kirchensteuer" vorgelegt hat. Damit werden, ähnlich wie beim früheren „Jahresausgleich" die Bezüge gleichmäßig auf die abgerechneten Monate verteilt und somit wird die Spitzenbelastung der Lohnsteuer abgeglättet. Die sogenannte „Arbeitnehmerveranlagung" (früher als „Jahresausgleich" bekannt), die beim Finanzamt beantragt werden kann, erbringt einen gleichartigen Effekt.

g) Überstundenbesteuerung:

Der Grundlohn für die Überstunde ist immer mit dem laufenden Tarif zu versteuern.

Der Überstundenzuschlag (50%) für die ersten fünf Überstunden im Monat ist im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von insgesamt € 86,-steuerfrei.

h) Nachtarbeit:

Für Erzieher ist die steuerliche Regelung der Nachtarbeitszuschläge und Zuschläge für Nachtüberstunden relevant.

Nachtzeit im steuerlichen Sinn ist der Zeitraum zwischen 19 und 7 Uhr. Begünstigt sind nur Zuschläge für Nacht-Arbeitsstunden, wenn eine zusammenhängende Nachtarbeitszeit von mindestens 3 Stunden (Blockzeit) vorliegt. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt (Überstunden z. B. nur bis 21 Uhr, die Blockzeit wurde somit nicht erfüllt), so sind die Zuschläge für Nachtüberstunden nicht begünstigt.

Für die Überstunden bei Nachtarbeit besteht ein Steuerfreibetrag von € 360,- monatlich, d. h. bis zu dieser Höhe werden die Überstunden nicht besteuert.

i) „Aufrollung" durch den Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber kann freiwillig als Serviceleistung im Rahmen der „Lohnsteueraufrollung" unterschiedlich hohe monatliche Steuerbemessungsgrundlagen ausgleichen.

Das kommt einem ständigen Steuerausgleich bereits während des Jahres gleich.

Wenn man ganzjährig bei einem Arbeitgeber beschäftigt war oder von einem Pensionsversicherungsträger ganzjährig eine Pension erhalten hat und kein Steuerfreibetrag berücksichtigt wurde, kann der Arbeitgeber oder der Pensionsversicherungsträger im Dezember eine „erweiterte" Aufrollung durchführen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann hiebei:
- die Kirchenbeiträge (dies erfordert natürlich eine rechtzeitige Belegvorlage) berücksichtigen, sowie
- die Steuer für die Sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels (in Bezug auf Freigrenze und Einschleifregelung) neu berechnen.

Weiteres siehe auch bei "Werbungskosten"

(Letzte Aktualisierung: Oktober 2015)