Recht von A bis Z

Reifeprüfung im Haupttermin des Schuljahres 2024/25

Rechtsgrundlage: SchUG §§ 6 bis 10, SchUG §§ 34 bis 42, BGBl. I Nr.19/2021, Prüfungsordnung (PO) AHS, BGBl. II Nr.54/2017, BGBl. II, Nr.42/2021, BGBl. II Nr. 215/2021, BGBl. II Nr. 175/2022, Rundschreiben 2022-0.753.859, BGBl. II Nr. 110/2023, BGBl. I Nr. 121/2024, BGBl. II Nr. 297/2024

Kurzüberblick:

Voraussetzung für die Zulassung zur standardisierten kompetenzorientierten Reifeprüfung (kurz SRP) an allgemeinbildenden höheren Schulen (AHS) ist der positive Abschluss der 8. Klasse.
Bei einem Nicht genügend in der Abschlussklasse kann vor den Klausurarbeiten eine Wiederholungsprüfung ablegt werden. Wird diese positiv beurteilt, ist der Antritt zu den Klausurarbeiten und zu den mündlichen Prüfungen möglich. Bei negativer Beurteilung der Wiederholungsprüfung kann diese vor den Klausurarbeiten im ersten Nebentermin wiederholt werden. Jedes Prüfungsgebiet der SRP kann nach dem Erstantritt dreimal wiederholt werden (Anmeldung nötig).

Die SRP ist modular aufgebaut. Das bedeutet, dass ein/e Kandidat/in trotz negativer Absolvierung einer Teilprüfung zu einer anderen Teilprüfung antreten kann. Negativ absolvierte Klausuren können im Rahmen einer Kompensationsprüfung im selben Prüfungstermin wiederholt werden.

Bis zum Schuljahr 2023/24 setzte sich die SRP aus folgenden drei unabhängigen Säulen zusammen:

  • Vorwissenschaftliche Arbeit (VWA) inklusive Präsentation und Diskussion
  • Klausurprüfungen inklusive Kompensationsprüfung (je nach Wahl entweder drei oder vier schriftliche Teilprüfungen)
  • mündliche Prüfungen (je nach Wahl entweder 3 oder 2 mündliche Teilprüfungen)
NEU ab dem Schuljahr 2024/25:
  • anstelle der VWA tritt die abschließende Arbeit (ABA)
  • Streichung der max. Zeichenzahl (ehemals 60.000 Zeichen)
  • Wahlmöglichkeit zwischen abschließender Arbeit oder einer weiteren Klausurarbeit oder einer weiteren mündlichen Teilprüfung (bei 4 mündlichen Teilprüfungen – 20 Wochenstunden)
  • an allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung:
    • im Prüfungsgebiet „Mathematik“ (standardisiert): Aufgabenstellungen in deutscher und englischer Sprache
    • die abschließende Arbeit kann im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer auch in der Unterrichtssprache Englisch abgefasst werden. In diesem Fall ist die Präsentation und Diskussion ebenfalls in englischer Sprache abzuhalten.
    • Klausurarbeiten in nicht standardisierten Prüfungsgebieten sind zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in der Unterrichtssprache Englisch abzulegen.

Im Detail:

1. Die abschließende Arbeit (ABA)

Bis einschließlich des Schuljahres 2028/29 kann anstelle der abschließenden Arbeit eine weitere Klausurarbeit oder eine weitere mündliche Teilprüfung abgelegt werden.

Die abschließende Arbeit besteht entweder aus

  • einer schriftlichen Arbeit auf vorwissenschaftlichem Niveau, bei der Arbeitstechniken und Methoden zur Anwendung kommen, die über eine bloße Reproduktion hinausgehen, einschließlich der Präsentation und Diskussion der schriftlichen Arbeit vor der Prüfungskommission

oder

  • dem Ergebnis eines Prozesses und der schriftlichen Dokumentation dieses Prozesses einschließlich deren Präsentation und Diskussion vor der Prüfungskommission. Dem Ergebnis hat ein forschender, gestalterischer oder künstlerischer Prozess zugrunde  zu liegen. Die Prozesse können miteinander kombiniert werden (siehe www.ahs-vwa.at)
  • Die Dauer der Präsentation und der Diskussion hat höchstens 25 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen.
  • Die schriftliche Arbeit bzw. die Dokumentation hat ein Titelblatt, ein Abstract, ein Inhaltsverzeichnis, eine Einleitung, einen Hauptteil, ein Schlusskapitel und ein Literatur- und Quellenverzeichnis zu enthalten.
  • Im Rahmen der abschließenden Arbeit ist ein Abstract im Umfang von zirka 1 000 bis 1 500 Zeichen, inklusive Leerzeichen, zu erstellen, in welchem das Thema, die Problemformulierung und die wesentlichen Ergebnisse schlüssig darzulegen sind. Der Abstract ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.
  • Sofern KI-Anwendungen genutzt werden, muss dies kenntlich gemacht werden.
  • Bei Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „abschließende Arbeit“ durch die Prüfungskommission: neue Themenfestlegung - Schulleitung hat dem Thema innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.

Für das Schuljahr 2024/25 gilt:

  • Eine schriftliche Klausurarbeit oder eine mündliche Teilprüfung statt einer abschließenden Arbeit auf vorwissenschaftlichem Niveau. Diese Wahl ist bis 30. September 2024 der Schulleitung schriftlich bekanntzugeben.
  • Wenn Schülerinnen und Schüler eine VWA schreiben möchten, besteht kein Handlungsbedarf. Das bereits festgelegte und genehmigte VWA-Thema bleibt für den Haupttermin 2025 gültig.
  • Um ein bereits festgelegtes und genehmigtes Thema für die abschließende Arbeit (VWA) durch ein neues Format zu ersetzen, braucht es das Einvernehmen mit der betreuenden Lehrperson sowie eine schriftliche Bekanntgabe an die Schulleitung bis 30. September 2024.

Ab dem Haupttermin 2025/26:

Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der anstelle der abschließenden Arbeit eine weitere Klausurarbeit oder eine weitere mündliche Teilprüfung ablegen möchte, hat dies in der vorletzten Schulstufe bis spätestens 15. Jänner der Schulleitung schriftlich bekannt zu geben. Schülerinnen und Schüler, denen zum Zeitpunkt für die Bekanntgabe keine Schülereigenschaft zukam, haben anstelle der abschließenden Arbeit jedenfalls eine weitere Klausurarbeit oder eine weitere mündliche Teilprüfung abzulegen

2. Prüfungstermine für standardisierte Prüfungsgebiete

 Haupttermin 2025

Gegenstand Datum
Griechisch 05. Mai 2025
Latein 06. Mai 2025
Deutsch 07. Mai 2025
Mathematik (angewandt) 08. Mai 2025
Englisch 09. Mai 2025
Französisch 12. Mai 2025
Spanisch, Slowenisch, Kroatisch, Ungarisch 13. Mai 2025
Italiensch 14. Mai 2025
Kompensationsprüfungen 27. Mai 2025 28. Mai 2025
3. Arbeitszeit

 Ab dem Haupttermin 2023 und in den Folgejahren gelten bezüglich der Arbeitszeit bei der Klausurprüfung folgende Rahmenbedingungen (siehe: www.matura.gv.at)

  • Unterrichtssprache (Deutsch, Kroatisch, Slowenisch, Ungarisch) - 300 Minuten
  • Lebende Fremdsprachen (Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch) – 270 Minuten (AHS), 300 Minuten (BHS),
  • Klassische Sprachen (Latein, Griechisch) – 270 Minuten
  • Mathematik (AHS) - 270 Minuten,
  • Angewandte Mathematik (BHS) - 270 Minuten
4. Rahmenbedingungen Angewandte Mathematik ab Haupttermin 2023/24

Ab dem Haupttermin 2023/24 wird die Prüfungsstruktur für die SRDP in Angewandter Mathematik angepasst. Dies ist ein Zwischenschritt im 3-Stufen-Plan zur Weiterentwicklung des Mathematik-Unterrichts und der Mathematik-Matura (siehe: https://www.matura.gv.at/index.php?eID=dumpFile&t=f&f=4812&token=570ef569b2950dfbcc89d7633d94112dc1cc631c ). Dabei wird der Beurteilungsschlüssel zw. der SRP Mathematik (AHS) und SRDP Angewandte Mathematik (BHS) harmonisiert.

Die Halbbepunktung, die sich in der SRP Mathematik (AHS) bewährt hat, wird eingeführt. Dadurch werden Teilleistungen der Kandidat/innen honoriert. Die Anzahl der zu bearbeitenden Handlungsanweisungen wird von 48 auf 42 reduziert. Dadurch wird erreicht, dass die Kandidat/innen ihre Leistungen ohne Zeitdruck erbringen können. Da dies keine inhaltlichen Änderungen der Rahmenbedingungen (Prüfungsstoff, Antwortformate, etc.) sind, ist die Vorbereitung auf die SRP in Angewandter Mathematik, für die Schüler/innen und die Lehrer/innen, dadurch nicht beeinträchtigt.

Neue Prüfungsstruktur

  • 42 Punkte
  • Teil A: 24 Punkte
  • Teil B: 18 Punkte
  • mindestens 4 Handlungsanweisungen mit halben Punkten (halbe Punkte sind bei allen Antwortformaten möglich, sofern eine trennscharfe Beurteilung erfolgen kann)
  • Handlungsanweisungen, bei denen die Vergabe von halben Punkten möglich ist, sind mit [0 / ½ / 1 Punkt] ausgewiesen.
  • Beurteilungsschlüssel:
Erreichte Punkte Note
37 – 42 Punkte Sehr Gut
31 – 36,5 Punkte Gut
25 – 30,5 Punkte Befriedigend
20 – 24,5 Punkte Genügend
0 – 19,5 Punkte Nicht Genügend

Schwellenwert: 13 von 42 Punkten  

 Folgende Rahmenbedingen sind unverändert:

5. Zusammensetzung der Prüfungskommission (SchUG § 35 Abs. 2 und 3,geändert mit BGBl. I Nr. 232/2021) 

Den Prüfungskommissionen der Hauptprüfung gehören an:

  1. Vorsitzende/r (durch die zuständige Schulbehörde zu bestellende Schulleitung der Schule, Schulleitung einer anderen Schule derselben Schulart, Abteilungsvorstand, Fachvorstand)
  2. Klassenvorstand oder Jahrgangsvorstand oder Fachvorstand oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson
  3. Prüfer/in
    Beisitzer/in bei mündlichen Prüfungen oder bei der Kompensationsprüfung

Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist die Anwesenheit aller Kommissionsmitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, wobei auch der/die Vorsitzende mitstimmt. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei Kompensationsprüfungen kommt dem Prüfer oder der Prüferin und dem Beisitzer oder der Beisitzerin jeweils gemeinsam eine Stimme zu.

6. Prüfungsordnung für abschließende Prüfungen

Für die Leistungsbeurteilung der abschließenden Prüfungen gelten die einschlägigen Gesetze und Verordnungen (siehe BGBl. II Nr. 11/2021, BGB II Nr. 175/2022):

  • Bei der Beurteilung eines Prüfungsgebietes sind die Leistungen der letzten Schulstufe, in welcher der entsprechende Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, zu berücksichtigen.
  • Umfasst das Prüfungsgebiet eine schriftliche Klausurarbeit, sind die Leistungen der letzten Schulstufe, in der der Gegenstand unterrichtet wurde, nur zu berücksichtigen, wenn die in der Klausurarbeit gestellten Aufgabenstellungen zumindest zu 30vH erfüllt wurden. In Deutsch wird als qualitatives Kriterium die positive Beurteilung des Inhalts einer der beiden Schreibaufträge als Schwellenwert festgelegt.
  • Die Anforderung von zumindest 30vH ist jedenfalls erfüllt, wenn
    • Eine Kompensationsprüfung positiv abgelegt wurde,
    • im standardisierten Prüfungsgegenstand „Deutsch“ (Slowenisch, Kroatisch, Ungarisch als Unterrichtssprache) die Dimension Inhalt in einer Teilaufgabe überwiegend erfüllt wurde oder
    • in nichtstandardisierten Prüfungsgebieten die durch die (Fach)Lehrerkonferenz festgelegten Anforderungen erfüllt wurden.
  • Bei mündlichen Teilprüfungen ist die Anwendung der gesamthaften Beurteilung ausgeschlossen, wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an der jeweiligen Teilprüfung nicht mitgewirkt hat oder, wenn auch nur fahrlässig, eine Situation herbeigeführt hat, die eine Mitwirkung an der Prüfung verhindert hat. Über den Ausschluss der gesamthaften Beurteilung bei mündlichen Teilprüfungen entscheidet die Prüfungskommission. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten der Externistenprüfung haben die Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe gemäß § 1 bei der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen.“
  • Wenn bei der Einbeziehung der Leistungen aus den zuletzt besuchten Schulstufen mehr als ein Unterrichtsgegenstand berücksichtigt werden muss, wird die Stundenanzahl der Unterrichtsgegenstände anteilsmäßig berücksichtigt. Daraus ergibt sich eine eigens ermittelte Note, die die Basis für die Einbeziehung der Leistungen bildet. Ergibt sich eine Note mit einem Kommawert z.B. 2,5 wird auf 2 abgerundet, darüber wird aufgerundet.
  • Die Leistungen im Rahmen der abschließenden Prüfung und die Leistungen der letzten Schulstufe, in der der Gegenstand unterrichtet wurde, sind gleichwertig. Ergibt sich dabei keine eindeutige Beurteilungsstufe, so ist den Leistungen im Rahmen der abschließenden Prüfungen das größere Gewicht zuzumessen.
  • Bei Schulen mit Semesterbeurteilung bilden die Leistungsbeurteilungen der beiden letzten Semester, in welchen der Gegenstand unterrichtet wurde, die Leistungen der letzten Schulstufe.
  • Die Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung für einzelne Klassen oder Sprachgruppen in einem Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 6 bis 10 und 24 erfolgt auf Antrag einer Lehrperson durch die Schulleitung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses. Die Verordnung ist von der Schulleitung innerhalb der ersten acht Wochen der letzten Schulstufe zu erlassen und gemäß § 79 SchUG kundzumachen. Im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten zur Vorbereitung des monologischen Teils eine Frist von mindestens zehn Minuten einzuräumen.
    Bei einer ungeraden Anzahl der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten kann eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat freiwillig ein weiteres Mal als Gesprächspartnerin oder Gesprächspartner am dialogischen Prüfungsteil teilnehmen. Die Leistungen dieser freiwilligen Gesprächsteilnahme sind nicht zu beurteilen. Andernfalls tritt im dialogischen Prüfungsteil eine von der Schulleitung zu bestimmende fachkundige Lehrperson an die Stelle der Gesprächspartnerin bzw. des Gesprächspartners (LBVO § 27 Abs. 5)

(Zuletzt aktualisiert: November 2024)