Recht von A bis Z

Reifeprüfung

  • Rechtsgrundlage: §§ 34 bis 42 SchUG; Prüfungsordnung AHS; § 6 ZeuVO.
  • Auf die Bestimmungen für die AHS für Berufstätige wird hier ebenso wenig eingegangen wie auf die Spezialbestimmungen für einzelne AHS-Sonderformen.

a) Formen der Reifeprüfung:

  • Zur Ablegung der Hauptprüfung sind alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben.
  • Durch Verordnung des Schulleiters kann nach Anhörung des SGA aus pädagogischen und organisatorischen Gründen festgelegt werden, dass im Rahmen der abschließenden Prüfung alle Schüler einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung vor dem Haupttermin abzulegen haben (vorgezogene Teilprüfungen), wenn
    • der das Prüfungsgebiet bildende Unterrichtsgegenstand oder die das Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstände lehrplanmäßig abgeschlossen ist bzw. sind un
    • die Leistungen im betreffenden Unterrichtsgegenstand oder in den betreffenden Unterrichtsgegenständen positiv beurteilt wurden.
  • Prüfungstermin ist der Reifeprüfungstermin innerhalb der ersten sieben Wochen des Schuljahres der letzten Schulstufe. Die Verordnung ist vom Schulleiter spätestens in der ersteWoche des zweiten Semesters der vorletzten Schulstufe zu erlassen, gemäß § 79 SchUG kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.
  • Die Reifeprüfung besteht am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung, am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung sowie am Werkschulheim Felbertal aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung, an den übrigen Formen aus einer Hauptprüfung.
  • Die Vorprüfung besteht aus mündlichen, praktischen oder mündlichen und praktischen Prüfungen.
  • Die Hauptprüfung besteht aus einer vorwissenschaftlichen Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), einer Klausurprüfung, bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen, und einer mündlichen Prüfung, bestehend aus mündlichen Teilprüfungen.
  • Nach Wahl des Prüfungskandidaten sind drei Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen oder vier Klausurarbeiten und zwei mündliche Teilprüfungen abzulegen.
  • Der Schulleiter hat bei der Wahl der Themen und der Prüfungsgebiete sicherzustellen, dass zumindest entweder das für die VWA gewählte Thema oder das Prüfungsgebiet einer allenfalls gewählten vierten schriftlichen Klausurarbeit oder ein Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung an Sonderformen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung und am Werkschulheim Felbertal dem Schwerpunkt der betreffenden Sonderform und an den übrigen Formen dem lehrplanmäßigen schulautonomen Schwerpunkt zuzuordnen ist.

b) Vorwissenschaftliche Arbeit (VWA):

  • Die VWA umfasst eine dem Bildungsziel der AHS entsprechende Themenstellung. Sie ist keinem Unterrichtsgegenstand zugeordnet und besteht aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit einschließlich deren Präsentation und Diskussion.
  • Die Themenfestlegung hat im Einvernehmen zwischen dem Betreuer der VWA und dem Prüfungskandidaten im ersten Semester der vorletzten Schulstufe zu erfolgen. Ein Lehrer hat grundsätzlich bis zu drei, höchstens jedoch fünf VWA pro Reifeprüfungsjahrgang und nur solche VWA zu betreuen, hinsichtlich derer er über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz verfügt. Bei der Themenfestlegung ist zu beachten, dass neben umfangreichen Fachkenntnissen auch vorwissenschaftliche Arbeitsweisen unter Beweis gestellt werden sollen. Dafür ist erforderlich, dass unterschiedliche Informationsquellen unter sachgerechter Nutzung sowie der Einsatz neuer Medien und geeigneter Lern- und Arbeitstechniken zielführende Aufschlüsse über den Themenbereich zulassen. Zusammenhängende Sachverhalte sollen selbstständig mit geeigneten Methoden erfasst und unter Zugrundelegung logischer Denkweisen sinnvoll hinterfragt und kritisch problematisiert werden können. Sowohl die schriftliche Arbeit als auch die Präsentation und Diskussion sollen Gelegenheit geben, neben klarer Begriffsbildung auf hohem Niveau differenziertes Ausdrucksvermögen umfangreiche Kenntnisse, Methodik, Selbstständigkeit sowie Kommunikations- und Diskursfähigkeit unter Beweis zu stellen.
  • Das festgelegte Thema sowie der im Zuge der Themenfindung vereinbarte Erwartungshorizont (vom Prüfungskandidaten zu verfassen) ist dem Schulleiter bis Ende März der vorletzten Schulstufe zur Zustimmung vorzulegen. Der Schulleiter hat bis Ende April der vorletzten Schulstufe die Zustimmung zu erteilen oder unter gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.
  • Im Falle der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „vorwissenschaftliche Arbeit" durch die Prüfungskommission ist innerhalb von längstens vier Wochen ein neues Thema im oben genannten Sinne festzulegen. Der Schulleiter hat dem Thema innerhalb von zwei Wochen zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.
  • Die schriftliche Arbeit hat einen Umfang von höchstens zirka 60.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen, Quellenbelegen im Text und Fußnoten), ausgenommen Vorwort, Inhalts-, Literatur- und Abkürzungsverzeichnis, zu umfassen. Sie kann im Einvernehmen mit dem Betreuer auch in einer vom Prüfungskandidaten besuchten lebenden Fremdsprache abgefasst werden.
  • Im Rahmen der schriftlichen Arbeit ist ein Abstract im Umfang von zirka 1.000 bis 1.500 Zeichen, inklusive Leerzeichen, zu erstellen, in welchem das Thema, die Problemformulierung und die wesentlichen Ergebnisse schlüssig darzulegen sind. Der Abstract ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.
  • Wurde die schriftliche Arbeit in einer lebenden Fremdsprache abgefasst, so kann die Präsentation und Diskussion auf Wunsch des Prüfungskandidaten und mit Zustimmung aller Kommissionsmitglieder in dieser Fremdsprache abgehalten werden.
  • Die schriftliche Arbeit (einschließlich allfälliger praktischer und/ oder grafischer Arbeiten) ist als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichts mit einbezogen werden dürfen. In der letzten Schulstufe hat eine kontinuierliche Betreuung zu erfolgen, die unter Beobachtung des Arbeitsfortschrittes vorzunehmen ist. Die Betreuung umfasst die Bereiche Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, wobei die Selbstständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden darf.
  • Die Erstellung der Arbeit ist in einem vom Prüfungskandidaten zu erstellenden Begleitprotokoll zu dokumentieren, welches jedenfalls den Arbeitsablauf sowie die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen anzuführen hat. Das Begleitprotokoll ist der schriftlichen Arbeit beizulegen.
  • Zur Dokumentation der Arbeit sind Aufzeichnungen, insbesondere Vermerke über die Durchführung von Gesprächen im Rahmen der Themenfindung und der Festlegung des Erwartungshorizontes sowie im Zuge der Betreuung und nach Fertigstellung der Arbeit im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, zu führen und dem Prüfungsprotokoll anzuschließen.
  • Die Dauer der Präsentation und der Diskussion hat zehn bis 15 Minuten pro Prüfungskandidaten zu betragen.
  • Die erstmalige Abgabe der schriftlichen Arbeit hat bis zum Ende der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe der schriftlichen Arbeit im Falle der Wiederholung der vorwissenschaftlichen Arbeit sind die erste Unterrichtswoche, die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember und die erste Woche des zweiten Semesters. In allen Fällen hat die Abgabe sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen.

c) Klausuren:

  • Die Klausurprüfung umfasst bei drei Klausurarbeiten je eine schriftliche Klausurarbeit aus den folgenden Prüfungsgebieten:
    • Deutsch (Zentralmatura, ZRP),
    • nach Wahl des Prüfungskandidaten eine lebende Fremdsprache (mind. zehn Jahreswochenstunden in der Oberstufe; ZRP in Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch) un
    • Mathematik (ZRP)
  • Die Klausurprüfung umfasst bei vier Klausurarbeiten neben den eben genannten Prüfungsgebieten eine weitere schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten aus den folgenden Prüfungsgebieten:
    • noch nicht gewählte Lebende Fremdsprache (Kriterien siehe oben),
    • Latein (ZRP),
    • Griechisch (ZRP),
    • Darstellende Geometrie,
    • Physik (am Realgymnasium und am Oberstufenrealgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind),
    • Biologie und Umweltkunde (am Realgymnasium und am Oberstufenrealgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind),
    • Musikkunde (nur wählbar am Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik),
    • Musikerziehung (nur wählbar am Gymnasium, Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung),
    • Bildnerische Erziehung (nur wählbar am Gymnasium, Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung),
    • Sportkunde (nur wählbar am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung),
    • Prüfungsgebiet gemäß einem besuchten (schulautonomen) Unterrichtsqeqenstand, sofern dieser in der Oberstufe mizumindest zehn Gesamtwochenstunden geführt wurde und im Lehrplan zumindest in den letzten beiden Schulstufen Schularbeiten vorgesehen sind.
  • Die Wahl der Prüfungsgebiete sowie deren Bekanntgabe durch den Prüfungskandidaten hat bis 15. Jänner der letzten Schulstufe zu erfolgen.
  • Im Fall der negativen Beurteilung einer Klausurarbeit umfasst dieKlausurprüfungauchdieallenfallsvomPrüfungskandidaten beantragte mündliche Kompensationsprüfung im betreffenden Prüfungsgebiet.
  • Die Aufgabenstellungen für standardisierte Prüfungsgebiete (ZRP) sowie die korrespondierenden Korrektur- und Beurteilungsanleitungen sind an eine oder mehrere vom Schulleiter namhaft zu machende Person oder Personen elektronisch zu übermitteln oder physisch zu übergeben. Die Übermittlung oder die Übergabe haben in einer die Geheimhaltung gewährleistenden Weise möglichst zeitnah zur Prüfung und dennoch so zeitgerecht zu erfolgen, dass für die Durchführung notwendige Vorkehrungen getroffen werden können. Die Aufgabenstellungen sind sodann in der Schule bis unmittelbar vor Beginn der betreffenden Klausurarbeit in einer die Geheimhaltung gewährleistenden Weise aufzubewahren. Die Korrektur- und Beurteilungsanleitungen sind bis zum Ende der betreffenden Klausurarbeit in einer die Geheimhaltung gewährleistenden Weise aufzubewahren und sodann dem Prüfer auszuhändigen.
  • Für die nicht standardisierten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüfer eine Aufgabenstellung, die mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben zu enthalten hat, auszuarbeiten und der zuständigen Schulbehörde als Vorschlag im Dienstweg zu übermitteln. Die vorgeschlagene Aufgabenstellung hat einen eindeutigen Arbeitsauftrag zu enthalten. Sie darf im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert. In den Prüfungsgebieten gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 Prüfungsordnung AHS (Lebende Fremdsprachen) sind die Aufgabenstellungen in der betreffenden Fremdsprache abzufassen.
  • Dem Vorschlag sind die für die Bearbeitung zur Verfügung zu stellenden Hilfen und Hilfsmittel oder ein Hinweis auf deren erlaubte Verwendung bei der Prüfung anzuschließen. Dabei dürfen nur solche Hilfen oder Hilfsmittel zum Einsatz kommen, die im Unterricht gebraucht wurden und die keine Beeinträchtigung der Eigenständigkeit in der Erfüllung der Aufgaben darstellen. Dem Vorschlag sind darüber hinaus allfällige Texte, Übersetzungen, Beantwortungsdispositionen, Zusammenfassungen von Hörtexten, Ausarbeitungen usw. sowie die für die einzelnen Beurteilungsstufen relevanten Anforderungen und Erwartungen in der Bearbeitung und Lösung der Aufgaben anzuschließen.
  • Bei mangelnder Eignung der vorgeschlagenen Aufgabenstellung oder der vorgesehenen Hilfen oder Hilfsmittel hat die zuständige Schulbehörde die Vorlage eines neuen Vorschlages oder einer Ergänzung des Vorschlages einzuholen. Die festgesetzte Aufgabenstellung ist dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung bekannt zu geben. Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter bis zur Prüfung auf eine die Geheimhaltung gewährleistende Weise aufzubewahren.

  • Inhalt der einzelnen Klausurfächer:
    • Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Im Rahmen der Aufsichtsführung sind insbesondere auch Maßnahmen gegen die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel zu setzen. Prüfungskandidaten, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören und Anordnungen der aufsichtsführenden Person nicht Folge leisten, sind von der (weiteren) Ablegung der Prüfung auszuschließen.
    • Deutsch: Aufgabenstellung mit drei Aufgaben, von denen eine Aufgabe eine literarische Themenstellung zu beinhalten hat. Eine der Aufgaben ist zu wählen und vollständig zu bearbeiten.
    • Jede der drei Aufgaben ist in zwei voneinander unabhängige schriftlich zu bearbeitende Teilaufgaben zu unterteilen. Beide Teilaufgaben haben die Kompetenzbereiche „Inhaltsdimension", „Textstruktur", „Stil und Ausdruck" sowie „normative Sprachrichtigkeit" zu betreffen.
    • Arbeitsumfang beider Teilaufgaben: zirka 900 Wörter
    • Die Verwendung eines (elektronischen) Wörterbuches ist zulässig. Der Einsatz von Lexika oder elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig.
    • Arbeitszeit: 300 min.
    • Lebende Fremdsprache: Aufgabenstellung mit vier voneinander unabhängigen Aufgabenbereichen. Hörtexte sind zwei Mal abzuspielen sind. Die Aufgabenbereiche, die in voneinander unabhängige Aufgaben gegliedert sein können, haben die rezeptiven Kompetenzen „Leseund Hörverstehen" sowie die produktiven Kompetenzen „Sprachverwendung im Kontext und Schreiben" zu betreffen. Der Aufgabenbereich „Schreiben" ist in mind. zwei voneinander unabhängige schriftlich zu bearbeitende Teilaufgaben zu unterteilen. Die Vorlage und Bearbeitung der Aufgabenbereiche haben in der genannten Reihenfolge und in zeitlicher Abfolge voneinander getrennt zu erfolgen.
    • Umfang des Aufgabenbereiches „Schreibkompetenz": Lebende Fremdsprache (achtjährig) zirka 650 Wörter (in Kroatisch, Slowenisch, Ungarisch und Russisch zirka 550 Wörter); Lebende Fremdsprache (sechsjährig, vierjährig oder dreijährig) zirka 400 Wörter (in Kroatisch, Slowenisch, Ungarisch und Russisch zirka 350 Wörter).
    • Bei der ZRP in den lebenden Fremdsprachen ist die Verwendung von Hilfsmitteln nicht zulässig. Bei der nicht zentralen Klausurprüfung in lebenden Fremdsprachen ist die Verwendung eines (elektronischen) Wörterbuches zulässig, der Einsatz von Lexika oder elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig.
    • Arbeitszeit: Lebende Fremdsprache (achtjährig) 270 min (60 min „Leseverstehen", max. 45 min „Hörverstehen", 45 min „Sprachverwendung im Kontext" und 120 min „Schreibkompetenz"); Lebende Fremdsprache (sechsjährig, vierjährig oder dreijährig) 270 min (60 min „Leseverstehen", max. 40 min „Hörverstehen", 45 min „Sprachverwendung im Kontext", 125 min „Schreibkompetenz"). Sofern für den Aufgabenbereich „Hörverstehen" weniger als 45 bzw. 40 min vorgesehen werden, wird die die Dauer von 45 bzw. 40 min unterschreitende Zeit von der Gesamtarbeitszeit von 270 min in Abzug gebracht.
    • Latein und Griechisch: zwei voneinander unabhängige Aufgaben (Eine hat den Kompetenzbereich „Übersetzung", die andere den Kompetenzbereich „Interpretation" zu betreffen.) Der Kompetenzbereich „Übersetzung" hat eine Übersetzung aus einem lateinischen bzw. griechischen Originaltext zu beinhalten.
    • Der Kompetenzbereich „Interpretation" hat eine von einem lateinischen bzw. griechischen Originaltext ausgehende, zehn Teilaufgaben umfassende Analyse und Interpretation (mit Bezug auf Vergleichsmaterialien sowie unter Einbeziehung des textbezogenen Umfeldes) zu beinhalten.
    • Arbeitsumfang beider Aufgaben: in Latein (sechsjährig) und Griechisch bis zu 220 Wörter, davon mind. 120 im Übersetzungsteil und mind. 80 im Interpretationsteil; in Latein (vierjährig) bis zu 210 Wörter, davon mind. 110 im Übersetzungsteil und mind. 80 im Interpretationsteil.
    • Die Verwendung eines (elektronischen) Wörterbuches ist zulässig. Der Einsatz von Lexika oder elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig.
    • Arbeitszeit: 270 min.
    • Mathematik: zwei voneinander unabhängige Aufgabenbereiche (Grundkompetenzen und Vernetzung von Grundkompetenzen).
    • Hilfsmittel: herkömmliche Schreibgeräte, Bleistift, Lineal, Geo-Dreieck und Zirkel sowie approbierte Formelsammlungen und elektronische Hilfsmittel.
    • Minimalanforderungen an elektronische Hilfsmittel: grundlegende Funktionen zur Darstellung von Funktionsgraphen, zum numerischen Lösen von Gleichungen und Gleichungssystemen, zur Ermittlung von Ableitungs- bzw. Stammfunktionen, zur numerischen Integration sowie zur Unterstützung bei Methoden und Verfahren in der Stochastik.
    • Arbeitszeit: 270 min.
    • - Darstellende Geometrie: drei bis fünf voneinander unabhängigeAufgaben aus unterschiedlichen Handlungsdimensionen mit ausgewogenen Anforderungen an den Einsatz klassischkonstruktiver und computerunterstützter Methoden; mind. eine anwendungsorientierte Aufgabe.
    • Arbeitszeit: 270 min.
    • Physik: drei bis fünf voneinander unabhängige Aufgaben aus unterschiedlichen Themenbereichen und Handlungsdimensionen; Aufgaben mit praxisorientierten oder experimentellen Komponenten haben fiktive Messergebnisse zu beinhalten, die eine Lösung des theoretischen Teils der betreffenden Aufgabe auch bei fehlerhafter oder ungelöster praktischer oder experimenteller Teilaufgabe ermöglichen.
    • Arbeitszeit: 270 min.
    • Biologie und Umweltkunde:dreioderviervoneinanderunabhängige Aufgaben aus unterschiedlichen Themenbereichen und Handlungsdimensionen; Aufgaben mit praxisorientierten oder experimentellen Komponenten haben fiktive Messergebnisse zu beinhalten, die eine Lösung des theoretischen Teils der betreffenden Aufgabe auch bei fehlerhafter oder ungelöster praktischer oder experimenteller Teilaufgabe ermöglichen.
    • Arbeitszeit: 270 min.
    • Musikerziehung und Musikkunde: vier Aufgaben aus den Kompetenzbereichen „Tonsatz", „Formenlehre", „Musikgeschichte" und „Gehörbildung".
    • Arbeitszeit: 300 min.
    • Bildnerische Erziehung: eine Aufgabenstellung mit einer praktischen und einer theoretischen Aufgabe.
    • Arbeitszeit: 420 min. Sie ist für eine Pause in angemessener Dauer zu unterbrechen.
    • Sportkunde: eine Aufgabenstellung mit drei verschiedenen Aufgaben
    • Arbeitszeit: 270 min.

Durchführung der Klausurprüfung:

  • Der genaue Zeitpunkt von Klausurarbeiten ist den Prüfungskandidaten spätestens eine Woche vor deren Beginn bekannt zu geben.
  • Klausurarbeiten in den Lebenden Fremdsprachen sind in der betreffenden Fremdsprache abzulegen. Darüber hinaus können im Einvernehmen zwischen dem Prüfer sowie dem Prüfungskandidaten Klausurarbeiten in anderen, nicht standardisierten Prüfungsgebieten zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer lebenden Fremdsprache abgelegt werden; in diesem Fall haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen außer Betracht zu bleiben und ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache (ohne Beurteilungsrelevanz) im Zeugnis über die Reifeprüfung beim betreffenden Prüfungsgebiet zu vermerken.
  • Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit „Nicht genügend" festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor dem festgesetzten Termin für die mündliche Kompensationsprüfung nachweislich bekannt zu geben.
  • Über den Verlauf der Prüfung ist von der aufsichtsführenden Person ein Protokoll zu führen, in welchem jedenfalls der Beginn und das Ende der Prüfung, Abwesenheiten vom Prüfungsraum, die Zeitpunkte der Abgabe der Arbeiten und allfällige besondere Vorkommnisse zu verzeichnen sind.

Mündliche Kompensationsprüfung:

  • Im Falle der negativen Beurteilung von Klausurarbeiten durch die Prüfungskommission kann der Prüfungskandidat bis spätestens drei Tage nach der Bekanntgabe der negativen Beurteilung beantragen, eine mündliche Kompensationsprüfung abzulegen.
  • Für die Aufgabenstellungen gelten die Bestimmungen der Klausurprüfung sinngemäß.
  • Für die Durchführung gelten die Bestimmungen für die mündlichen Prüfungen mit der Maßgabe, dass zur Vorbereitung eine angemessene, mindestens 30 Minuten umfassende Frist einzuräumen ist und die Prüfungsdauer 25 Minuten nicht überschreiten darf.
  • Die Prüfungskommission der Hauptprüfung hat aufgrund der Teilbeurteilung der Klausurarbeit mit „Nicht genügend" und derTeilbeurteilung der mündlichen Kompensationsprüfung die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten im betreffenden Prüfungsgebiet mit „Befriedigend", „Genügend" oder „Nicht genügend" festzusetzen.

d) Mündliche Prüfungen:

  • In der unterrichtsfreien Zeit vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung können für erstmalig zur Hauptprüfung antretende Prüfungskandidaten Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung eingerichtet werden. Die Vorbereitung in den Arbeitsgruppen hat bis zu vier Unterrichtseinheiten pro Prüfungsgebiet zu umfassen. In den Arbeitsgruppen sind die prüfungsrelevanten Kompetenzanforderungen im jeweiligen Prüfungsgebiet zu behandeln, Prüfungssituationen zu analysieren und lerntechnische Hinweise zur Bewältigung der Lerninhalte zu geben.
  • Im Rahmen der mündlichen Prüfung können mündliche Teilprüfungen aus den folgenden Prüfungsgebieten gewählt werden:
    • Religion,
    • Deutsch,
    • Slowenisch,
    • Kroatisch,
    • Ungarisch,
    • Lebende Fremdsprache (achtjährig),
    • Lebende Fremdsprache (sechsjährig),
    • Lebende Fremdsprache (vierjährig),
    • Lebende Fremdsprache (dreijährig),
    • Wahlpflichtgegenstand lebende Fremdsprache im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden in der Oberstufe,
    • Latein (sechsjährig),
    • Latein (vierjährig),
    • Griechisch,
    • Geschichte und Sozialkunde,
    • Politische Bildung,
    • Geographie und Wirtschaftskunde,
    • Mathematik,
    • Darstellende Geometrie,
    • Biologie und Umweltkunde,
    • Chemie,
    • Physik,
    • Psychologie und Philosophie,
    • Musikerziehung (vierjährig in der Oberstufe, auch in Verbindung mit dem eigenständigen Wahlpflichtgegenstand),
    • Bildnerische Erziehung (vierjährig in der Oberstufe, auch in Verbindung mit dem eigenständigen Wahipflichtgegenstand),
    • Sportkunde,
    • Prüfungsgebiet entsprechend einem (schulautonomen) Pflicht-, Frei- oder Wahlpflichtgegenstand, welcher in der Oberstufe im Ausmaß von mindestens vier Stunden bis mindestens zur vorletzten Schulstufe besucht wurde,
    • Musikkunde,
    • Instrumentalmusik und Gesang
    • Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung.
  • Die mündliche Prüfung hat je nach gewählter Prüfungsform nach Wahl des Prüfungskandidaten drei oder zwei mündliche Teilprüfungen aus inhaltlich und fachlich unterschiedlichen Prüfungsgebieten zu umfassen. Es können nur solche Prüfungsgebiete gewählt werden, deren entsprechende Unterrichtsgegenstände bei drei mündlichen Teilprüfungen in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens 15 Wochenstunden und bei zwei mündlichen Teilprüfungen in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht wurden. Dabei kann der einem Prüfungsgebiet entsprechende Unterrichtsgegenstand um einen vom Prüfungskandidaten besuchten „Wahlpflichtgegenstand zur Vertiefung und Erweiterung vom Schüler besuchter Pflichtgegenstände" ergänzt werden.
  • Das Prüfungsgebiet „Religion" oder ein einem Freigegenstand entsprechendes Prüfungsgebiet darf nur dann gewählt werden, wenn der dem Prüfungsgebiet entsprechende Unterrichtsgegenstand zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe besucht wurde und über allenfalls nicht besuchte Schulstufen die erfolgreiche Ablegung einer Externistenprüfung nachgewiesen wird.
  • Die Wahl der Prüfungsgebiete sowie deren Bekanntgabe durch den Prüfungskandidaten hat bis 15. Jänner der letzten Schulstufe zu erfolgen

Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen:

  • Der Schulleiter hat für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung die jeweiligen Fachlehrer und erforderlichenfalls weitere fachkundige Lehrer zu einer Konferenz einzuberufen. Diese Lehrerkonferenz hat für jede Abschlussklasse oder -gruppe für jedes Prüfungsgebiet pro Wochenstunde in der Oberstufe mindestens zwei und höchstens drei, jedoch insgesamt höchstens 18 Themenbereiche festzulegen und bis spätestens Ende November der letzten Schulstufe kundzumachen.
  • „Mindestens zwei und höchstens drei" bedeutet, dass z. B. bei einem Gegenstand mit vier Wochenstunden in der Oberstufe acht, neun, zehn, elf oder zwölf Themenbereiche festgelegt werden können.
  • Fachlehrer im obigen Sinn sind Lehrpersonen, die entweder die Lehrbefähigung für einen bestimmten Unterrichtgegenstand besitzen (unabhängig davon, ob sie diesen Unterrichtsgegenstand auch unterrichten) oder - ohne Lehrbefähigung - diesen Unterrichtsgegenstand im entsprechenden Schuljahr (z. B. mit Sondervertrag) unterrichten.
  • Sollte es in bestimmten Prüfungsgebieten (z.B. Chemie) nur einen Fachlehrer geben, dann wird diese Fachlehrerkonferenz durch weitere Lehrkräfte verwandter Unterrichtsgegenstände (in diesem Fall etwa Biologie, Physik) ergänzt. Die Entscheidung, ob und wie viele weitere fachkundige Lehrkräfte zur Konferenz einberufen werden, liegt in der Kompetenz des Schulleiters.
  • Abweichend vom oben Gesagten ist durch die Lehrerkonferenz für die angeführten Prüfungsgebiete folgende Anzahl an Themenbereichen festzulegen:
    • für „Instrumentalmusik und Gesang" (Pflicht- oder Wahlpflichtgegenstand) sowie „Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung" sechs Themenbereiche,
    • für „Lebende Fremdsprache (dreijährig)" und den (schulautonomen) Pflicht-, Frei- oder Wahlpflichtgegenstand Lebende Fremdsprache im Ausmaß von sechs bis neun Wochenstunden je acht bis zwölf Themenbereiche,
    • für „Religion" je nach Lehrplan acht bis 18 Themenbereiche und
    • für „Lebende Fremdsprache (vierjährig)", „Latein (vierjährig)" sowie „Griechisch" je 14 Themenbereiche.
  • Wird ein einem Prüfungsgebiet entsprechender Unterrichtsgegenstand um einen vom Prüfungskandidaten besuchten „Wahlpflichtgegenstand zur Vertiefung und Erweiterung vom Schüler besuchter Pflichtgegenstände" ergänzt, so ist die Anzahl der Themenbereiche aliquot zu den Stunden des Unterrichtsgegenstandes und des Wahlpflichtgegenstandes festzulegen.
  • Die Vorlage aller Themenbereiche zur Ziehung von zwei Themenbereichen durch den Prüfungskandidaten hat durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass dem Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche beiden Themenbereiche er zieht. Einer der beiden gezogenen Themenbereiche ist vom Prüfungskandidaten für die mündliche Teilprüfung zu wählen.

Kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen:

  • Im Rahmen der mündlichen Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten im gewählten Themenbereich eine kompetenzorientierte Aufgabenstellung, welche in voneinander unabhängige Aufgaben mit Anforderungen in den Bereichen der Reproduktions- und Transferleistungen sowie der Reflexion und Problemlösung gegliedert sein kann, schriftlich vorzulegen. Gleichzeitig mit der Aufgabenstellung sind die allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel vorzulegen
  • Jeder Prüfer hat zu jedem Themenbereich bei mehr als einem Prüfungskandidaten mindestens zwei kompetenzorientierte Aufgabenstellungen auszuarbeiten.
  • In den Prüfungsgebieten „Deutsch", „Slowenisch", „Ungarisch", „Kroatisch", „Latein (sechsjährig)", „Latein (vierjährig)" und „Griechisch" haben die Aufgabenstellungen von einem Text auszugehen.
  • In den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (achtjährig)", „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)", „Lebende Fremdsprache (vierjährig)", „Lebende Fremdsprache (dreijährig)" und „Wahlpflichtgegenstand Lebende Fremdsprache" haben die Aufgabenstellungen je eine monologische und eine dialogische Aufgabe zu enthalten.
  • In den Prüfungsgebieten „Instrumentalmusik und Gesang" und „Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung" ist im Zusammenhang mit der Aufgabenstellung eine Probe des praktischen Könnens abzulegen

Durchführung der mündlichen Prüfung:

  • Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.
  • Der Vorsitzende hat für einen rechtskonformen Ablauf der Prüfung zu sorgen.
  • Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist eine im Hinblick auf das Prüfungsgebiet und die Aufgabenstellung angemessene Frist von mindestens 20 Minuten, in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (achtjährig)", „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)", „Lebende Fremdsprache (vierjährig)", „Lebende Fremdsprache (dreijährig)" und „Wahlpflichtgegenstand Lebende Fremdsprache" jedoch mindestens 15 Minuten, einzuräumen. Für jede mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten.
  • Mündliche Teilprüfungen in den Prüfungsgebieten „Slowenisch", „Kroatisch", „Ungarisch" und „Lebende Fremdsprache" sind in der betreffenden Fremdsprache abzulegen. Darüber hinaus können im Einvernehmen zwischen dem Prüfer sowie dem Prüfungskandidaten mündliche Teilprüfungen in den anderen Prüfungsgebieten (ausgenommen Religion, Deutsch, Latein und Griechisch) zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer lebenden Fremdsprache abgelegt werden; in diesem Fall haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen außer Betracht zu bleiben und ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache (ohne Beurteilungsrelevanz) im Zeugnis über die Reifeprüfung beim betreffenden Prüfungsgebiet zu vermerken.

e) Prüfungskommissionen:

  • Bei der Vorprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete als Mitglieder an:
    • der Schulleiter oder ein vom Schulleiter zu bestellender Lehrer als Vorsitzender,
    • der Fachvorstand oder, wenn kein Fachvorstand bestellt ist, ein vom Schulleiter zu bestimmender fachkundiger Lehrer un
    • jener Lehrer, der den das jeweilige Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer).
  • Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete als Mitglieder an:
    • der nach der Geschäftsordnung der Bildungsdirektion zuständige Bedienstete der Schulaufsicht oder ein anderer von der zuständigen Schulbehörde zu bestellender Experte des mittleren bzw. des höheren Schulwesens oder externer Fachexperte als Vorsitzender,
    • der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Abteilungsvorstand oder Lehrer,
    • der Klassenvorstand bzw. der Jahrgangsvorstand oder in BMS bei praktischen Klausurarbeiten der Fachvorstand oder, wenn kein Fachvorstand bestellt ist, ein vom Schulleiter zu bestellender fachkundiger Lehrer oder, wenn es im Hinblick auf die fachlichen Anforderungen des Prüfungsgebietes erforderlich ist, ein vom Schulleiter zu bestellender fachkundiger Lehrer,.
    • jener Lehrer, der die abschließende Arbeit betreut hat oder der den oder die das jeweilige Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung bildenden Unterrichtsgegenstand oder Unterrichtsgegenstände in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer) un
    • bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung ein vom Schulleiter zu bestimmender fachkundiger Lehrer, beim Prüfungsgebiet „Religion" ein Religionslehrer (Beisitzer).
  • Wenn für ein Prüfungsgebiet mehrere Lehrer als Prüfer gem. Z 4 in Betracht kommen, hat der Schulleiter einen, wenn es die fachlichen Anforderungen erfordern jedoch höchstens zwei fachkundige Lehrer als Prüfer zu bestellen. Bei der Bestellung von zwei Prüfern kommt diesen gemeinsam eine Stimme zu und erfolgt im Fall einer mündlichen Prüfung oder einer mündlichen Kompensationsprüfung keine Bestellung eines Beisitzers gemäß Z 5.
  • Wenn für ein Prüfungsgebiet kein fachkundiger Lehrer bzw. Religionslehrer als Beisitzer gemäß Z 5 zur Verfügung steht, hat die zuständige Schulbehörde einen fachkundigen Lehrer bzw. Religionslehrer einer anderen Schule als Beisitzer zu bestellen.
  • Für einen Beschluss der Prüfungskommissionen ist die Anwesenheit aller Kommissionsmitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende der Prüfungskommissionen der Hauptprüfung stimmt nicht mit. Stimmenthaltungen sind unzulässig.
  • Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt den Prüfern bzw. dem Prüfer und dem Beisitzer jeweils gemeinsam eine Stimme zu.
  • Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden der Hauptprüfung und erforderlichenfalls bei standardisierten mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder einen von diesem zu bestellenden Lehrer.
  • Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat der Schulleiter für das betreffende Mitglied einen Stellvertreter zu bestellen.

f) Beurteilung und Wiederholung der Reifeprüfung:

  • Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Teilprüfungen sowie der Prüfungsgebiete der Vorprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer von der Prüfungskommission zu beurteilen
  • Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der VWA (einschließlich der Präsentation und Diskussion) sind auf Grund eines begründeten Antrages des Prüfers von der Prüfungskommission zu beurteilen.
  • Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer von der jeweiligen Prüfungskommission zu beurteilen, wobei eine positive Beurteilung einer Klausurarbeit jedenfalls als Beurteilung im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung gilt. Eine negative Beurteilung einer Klausurarbeit gilt dann als Beurteilung im Prüfungsgebiet, wenn der Prüfungskandidat nicht im selben Prüfungstermin eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung ablegt. Bei Prüfungsgebieten der ZRP, deren Aufgabenstellungen durch den zuständigen Bundesminister bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers zu erfolgen.
  • Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sind auf Grund von begründeten einvernehmlichen Anträgen der Prüfer bzw. der Prüfer und Beisitzer von der Prüfungskommission zu beurteilen.
  • Die Beurteilungen haben unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen. Die Reifeprüfung gilt als „nicht bestanden", wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten mit „Nicht genügend" beurteilt werden.
  • Wurden Teilprüfungen bzw. Prüfungsgebiete wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt oder mit „Nicht genügend" beurteilt, so ist der Prüfungskandidat höchstens drei Mal zur Wiederholung dieser Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. Prüfungsgebiete der Hauptprüfung zuzulassen.
  • Die Wiederholung ist innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt ist die abschließende Prüfung nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abgelegte Prüfungen vergleichbaren Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind.
  • Der Schulleiter hat auf Antrag des Prüfungskandidaten diesem einen konkreten Prüfungstermin für die Wiederholung der Prüfung zuzuweisen.
  • Jede Zulassung zu einer Wiederholung von Teilprüfungen der Vorprüfung oder von Prüfungsgebieten der Hauptprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten, wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit führt

Reifeprüfungszeugnis:

  • Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei einer allfälligen Vorprüfung sind in einem Vorprüfungszeugnis zu beurkunden.
  • Auf Antrag des Prüfungskandidaten sind die Leistungen bei einer vorgezogenen Teilprüfung der Hauptprüfung in einem Zeugnis über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung zu beurkunden.
  • Auf Antrag des Prüfungskandidaten sind die Leistungen bei der abschließenden Arbeit der Hauptprüfung in einem Zeugnis über die abschließende Arbeit zu beurkunden.
  • In das Zeugnis über abschließende Prüfungen sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:
    • für den Fall, dass Vorprüfungen abgelegt wurden, der Vermerk über die Ablegung und die Beurteilung der Vorprüfung;
    • der Vermerk über einen etwaigen Entfall von Prüfungsgebieten;
    • das Thema der abschließenden Arbeit;
    • bei lebenden Fremdsprachen der Vermerk über das im Lehrplan vorgesehene Niveau gemäß GER (Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1989 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen);
    • im Falle des Besuchs von Freigegenständen, die für die Berechtigung zum Besuch von Universitäten von Bedeutung sind: „Er/Sie hat in der/im ... Klasse/Jahrgang den Freigegenstand ... im Gesamtausmaß von ... Wochenstunden erfolgreich besucht.";
    • Vermerke über allfällige Berechtigungen neben der Berechtigung zum Besuch von Universitäten (z. B. über die Berechtigung zur Erlangung der Qualifikationsbezeichnung „Ingenieur");
    • wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten mit „Nicht genügend" festgesetzt wurde: „Er/Sie ist gemäß § 40 des Schulunterrichtsgesetzes zur Wiederholung folgender Prüfungsgebiete der Hauptprüfung berechtigt:..."
    • der Vermerk über die allfällige Ablegung von mündlichen Teilprüfungen in einer lebenden Fremdsprache
    • im Falle des Besuchs von alternativen Pflichtgegenständen: „Er/Sie hat in der/in den/im/in den ... Klasse/Klassen/Jahrgang/ Jahrgängen den alternativen Pflichtgegenstand ... im Gesamtausmaß von ... Wochenstunden erfolgreich besucht.".
  • Weiters ist die Angabe des Regellehrplanes aufzunehmen, nach dem unterrichtet worden ist. Hierbei sind
    • die diesbezügliche Nummer des Bundesgesetzblattes zu ztieren,
    • der verbindliche Teil der für die Schüler der Klasse bzw. der Schule geltenden Stundentafel (Pflichtgegenstände, Verbindliche Übungen, verpflichtende Praktika), an AHS der Stundentafel der Oberstufe, wiederzugeben un
    • schulautonome Schwerpunktsetzungen sowie Hinweise auf allfällige Änderungen durch schulautonome Lehrplanbestimmungen aufzunehmen.
  • Weiters sind im Anschluss an die Stundentafel die vom Schüler an der betreffenden Schule ab der neunten Schulstufe besuchten Wahlpflichtgegenstände, Freigegenstände und Unverbindlichen Übungen unter Hinzufügung der lehrplanmäßigen Wochenstundenzahl nach Schulstufen anzuführen.

(Zuletzt aktualisiert: August 2019)