Recht von A bis Z

Pensionsantritt für VertragslehrerInnen

Die Pension ist eine Versicherungsleistung und muss bei der Pensionsversicherungsanstalt beantragt werden. Dies sollte spätesten zwei bis drei Monate vor dem gewünschten Pensionsantrittstermin erfolgen. Eine rückwirkende Beantragung der Pension ist nicht möglich.

Die Pension kann neben einem Arbeitseinkommen bezogen werden.

Für die Zeit des Pensionsaufschubes über das Regelpensionsalter hinaus (60 bei Frauen, 65 bei Männern) gebührt eine Erhöhung der Leistung im Ausmaß von 4,2 % pro Jahr (max. 12,6 %). Gleichzeitig wird der Pensionsversicherungsbeitrag für Dienstgeber und DienstnehmerIn halbiert (Vorlage einer Bestätigung der PVA beim Dienstgeber). Bei der späteren Pensionsberechnung werden jedoch die vollen Beitragsgrundlagen herangezogen.

Die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung endet, wenn sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension mit Ausnahme der Korridorpension (Mindestalter, erforderliche Anzahl von Versicherungs- und Beitragsmonaten) erfüllt sind, spätestens jedoch mit Vollendung des 63. Lebensjahres.

Der Bezug einer Pension führt nicht automatisch zur Beendigung des Dienstverhältnisses. Möchte man also nicht mehr arbeiten, muss man kündigen oder das Dienstverhältnis einvernehmlich beenden.

Bei Kündigung sind für beide Seiten die Fristen nach § 33 VBG zu beachten:

Dauer des Dienstverhältnisses Kündigungsfrist
weniger als 6 Monate eine Woche
6 Monate 2 Wochen
1 Jahr ein Monat
2 Jahre 2 Monate
5 Jahre 3 Monate
10 Jahre 4 Monate
15 Jahre 5 Monate

Hat man das 65. Lebensjahr vollendet und Anspruch auf eine Pension oder einen Ruhebezug, darf einem auch der Dienstgeber kündigen.

VertragslehrerInnen, deren Dienstverhältnis vor 2003 begonnen hat und die daher den Regelungen der „Abfertigung alt“ unterliegen, verlieren ihren Abfertigungsanspruch bei Selbstkündigung wegen Pensionsantritts nicht (und natürlich auch nicht bei Kündigung durch den Dienstgeber aus diesem Anlass).

Ein Antrag auf einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses (keine Fristen; der Dienstgeber muss einer einvernehmlichen Auflösung allerdings nicht zustimmen) sollte jedenfalls den Hinweis enthalten, dass man eine solche „unter Wahrung des Abfertigungsanspruchs“ anstrebt.

Hinweis: Das Regelpensionsalter der Frauen wird schrittweise ab 1. Jänner 2024 an jenes der Männer angepasst. 
Nähere Informationen findet man z. B. in der Broschüre der Pensionsversicherungsanstalt zur Alterspension

(Zuletzt aktualisiert: März 2020)