Recht von A bis Z

Vergütung für die schulpraktische Ausbildung

Vergütung für Betreuungslehrer im Schulpraktikum (LDR alt)

Einer Lehrperson der Verwendungsgruppe L1 (Entlohnungsgruppe l 1) (LDR alt), die mit der Betreuung von Studenten im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung des Lehramtsstudiums betraut ist, gebührt für diese Tätigkeit eine Vergütung nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die genannten Vergütungen gebühren grundsätzlich für eine maximale Höchstgesamtdauer der schulpraktischen Ausbildung von 150 Stunden.

Zahl der Studenten € pro Stunde (2023) € pro Stunde (2024)
1 13,6 14,8
2 19,9 21,7
3 26,0 28,4
4 und mehr 29,7 32,4

Auf die für die Höhe dieser Vergütung maßgebende Zahl der Studenten sind alle Studenten der Gruppe anzurechnen, die zumindest während des gesamten ersten Viertels der jeweiligen Phase der schulpraktischen Ausbildung tatsächlich teilnehmen.

(3) Sofern in einzelnen Studienplänen bzw. Curricula vorgesehen ist, dass die schulpraktische Ausbildung auch eine begleitende Orientierungs- und Reflexionseinheit jeweils unter kooperativer Leitung mit Universitätslehrern umfasst, sind diese auf die oben genannte Höchstgesamtdauer anzurechnen.

(4) Die Vergütungen für die schulpraktische Ausbildung sind semesterweise im Nachhinein abzurechnen.

(5) Sofern ein Teil der schulpraktischen Ausbildung durch die Universität abgegolten wird, entfällt für diesen Teil die oben genannte Vergütung. Gleiches gilt für begleitende universitäre Veranstaltungen zur schulpraktischen Ausbildung.

(6) Mit der oben genannten Vergütung sind sämtliche im Zusammenhang mit der Betreuung von Studenten in der schulpraktischen Ausbildung stehenden Tätigkeiten abgegolten.

Sieht der Studienplan einer Universität (z.B. im Rahmen des „Masterpraktikums“ im 2. Abschnitt des Lehramts-Studiums) über die oben angegebene Stundenzahl hinaus zusätzliche oder längere Praktika vor, so fallen diese de jure nicht mehr in den Bereich des hier besprochenen Schulpraktikums. Das hat weitreichende Folgen:

  • Lehrpersonen haben keinerlei Verpflichtung, Studenten in einem Ausmaß von mehr als 150 Stunden zu betreuen – denn sie bekommen dafür auch keine Entlohnung oder Einrechnung.
  • Die Master-Studenten haben keinen Rechtsstatus in der Schule – sie bedürfen als schulfremde Personen daher – nach Zustimmung der Schulleitung – der besonderen Aufmerksamkeit der Betreuungslehrer.
  • Es gibt eine Reihe offener haftungsrechtlicher Fragen, sollte im Unterricht etwas passieren (z.B. Chemie, Sport,...)

Anders stellt sich das natürlich für die als Praxisteil der Masterausbildung angerechnete Induktionsphase dar, da Lehrer in der Induktionsphase ja ein reguläres Dienstverhältnis haben.

Zulage für die Betreuung im Praxisschulunterricht (LDR neu)

Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn die Vertragslehrperson für die Betreuung der (nicht im Dienstverhältnis als Lehrperson stehenden) Lehramtsstudierenden im Rahmen der Schulpraxis der Pädagogischen Hochschulen oder Universitäten im Umfang von mindestens zwei Halbtagen je Woche herangezogen wird. Sollten zu wenige Lehrpersonen zur Verfügung stehen, kann diese Dienstzulage auch für einen Halbtag je Woche gewährt werden, wobei der zustehende Betrag in diesen Fällen zu halbieren ist.

Die Dienstzulage für Lehrpersonen im Pädagogischen Dienst beträgt € 210,8 (Wert: 2024)

Lehrkräften im pd-Schema LDR neu wird diese Tätigkeit auf ihre Dienstpflichten gemäß § 40a VBG („+2 Stunden“) im Ausmaß von einer Wochenstunde angerechnet.

(Zuletzt aktualisiert: September 2024)