Recht von A bis Z

Vergütung für die schulpraktische Ausbildung

Rechtsgrundlage: § 62 GehG; § 90e Abs. 4 Z 3 VBG.

  • Eine Entlohnungsregelung für II L-Lehrer oder Lehrer, die dem neuen Lehrerdienstrecht unterliegen, gibt es nicht. Diese können dafür auch nicht eingesetzt werden.
  • Dem Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 (Entlohnungsgruppe 1 1), der mit der Betreuung von Studierenden im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung des Lehramtsstudiums betraut ist, gebührt für diese Tätigkeit eine Vergütung nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die genannten Vergütungen gebühren grundsätzlich für eine maximale Höchstgesamtdauer der schulpraktischen Ausbildung von 150 Stunden. Für die Betreuung von Studierenden der Wirtschaftspädagogischen Studienrichtung im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung gebührt dem Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 für diese Tätigkeit die Vergütung grundsätzlich für eine Höchstgesamtdauer der schulpraktischen Ausbildung von 180 Stunden.
  • Für die schulpraktische Ausbildung gebühren 2022 

    - für die Betreuung- eines Studierenden 12,7 Euro,
    - von zwei Studierenden 18,5 Euro,
    - von drei Studierenden 24,2 Euro,
    - ab vier Studierenden 27,7 Euro

    pro Stunde. Auf die für die Höhe dieser Vergütung maßgebende Zahl der Studierenden sind alle Studierenden der Gruppe anzurechnen, die zumindest während des gesamten ersten Viertels der jeweiligen Phase der schulpraktischen Ausbildung tatsächlich teilnehmen.pro Stunde. Auf die für die Höhe dieser Vergütung maßgebende Zahl der Studierenden sind alle Studierenden der Gruppe anzurechnen, die zumindest während des gesamten ersten Viertels der jeweiligen Phase der schulpraktischen Ausbildung tatsächlich teilnehmen.
  • Sofern in einzelnen Studienplänen bzw. Curricula vorgesehen ist, dass die schulpraktische Ausbildung auch eine begleitende Orientierungs- und Reflexionseinheit jeweils unter kooperativer Leitung mit Universitätslehrern umfasst, sind diese auf die jeweilige Höchstgesamtdauer (150 bzw. 180 Stunden) anzurechnen.
  • Die Vergütungen für die schulpraktische Ausbildung sind semesterweise im Nachhinein abzurechnen.
  • Sofern ein Teil der schulpraktischen Ausbildung durch die Universität abgegolten wird, entfällt für diesen Teil die hier genannte Vergütung. Gleiches gilt für begleitende universitäre Veranstaltungen zur schulpraktischen Ausbildung.
  • Mit den oben genannten Vergütungen sind sämtliche im Zusammenhang mit der Betreuung von Studierenden in der schulpraktischen Ausbildung stehenden Tätigkeiten abgegolten.

(Zuletzt aktualisiert:August 2022)