Recht von A bis Z

Werbung in der Schule

  •  Rechtsgrundlage: § 46 Abs. 3 SchUG; § 128b SchOG; ministerielles RS Nr. 13/2008.
  • In der Schule, bei Schulveranstaltungen und bei schulbezogenen Veranstaltungen darf für schulfremde Zwecke nur dann geworben werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2 SchOG) hiedurch nicht beeinträchtigt wird. Die Entscheidung darüber liegt gern. § 56 Abs. 1 SchUG beim Schulleiter.
  • Eine die Persönlichkeitsentwicklung der Schüler beeinträchtigende Beeinflussung durch eine nicht altersadäquate Werbung muss ausgeschlossen sein (z. B. Werbung für Produkte, deren Konsum ein suchtähnliches Verhalten oder ein Suchtverhalten der Schüler zur Folge haben kann, etwa für Tabakwaren, Alkohol, Sekten, destruktive Kulte, nicht altersgemäße Computerspiele etc.).
  • § 2 SchOG postuliert das Heranführen der Jugend zu selbständigem Urteil ebenso wie das Hinwirken auf eine aufgeschlossene Haltung der jungen Menschen gegenüber dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer Menschen. Um dies zu erreichen, ist es unabdingbar, den Jugendlichen ein ihrem jeweiligen Alter und Entwicklungsstand entsprechendes politisches Grundlagenwissen zu vermitteln. Dabei ist jedenfalls darauf zu achten, dass nicht parteipolitische Interessen in der Schule Platz greifen. Vielmehr ist sachlich, objektiv und pluralistisch über Politik, durchaus auch über Parteipolitik, zu informieren und darf keinesfalls der Eindruck entstehen, Parteipolitik werde - durch Personen oder einschlägiges Werbematerial - in die Schule transportiert.
  • Der Besuch von Schulen durch Politiker lässt jedenfalls - unabhängig vom deklamierten Grund dieses Besuches - eine zumindest latente Werbewirkung für die entsprechende politische Partei nicht ausschließen. Politiker sind Personen des öffentlichen Lebens und werden daher selbst bei Auftritten mit nicht politischen Inhalten als parteizugehörig wahrgenommen.
  • Sofern Lehrer im Rahmen ihrer eigenständigen und eigenverantwortlichen Gestaltung des Unterrichts (§ 17 SchUG) die Einbeziehung von außerschulischen Experten in den Unterricht in Erwägung ziehen, ist ebenso darauf zu achten, dass im oben dargestellten Sinn von den konkreten Personen keinerlei Werbewirkung für eine politische Partei ausgeht.
  • Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass unzulässige Werbung im Sinne des § 46 Abs. 3 SchUG auch nicht mit „Zustimmung" der Schulbehörden erlaubt ist.
  • Andere als durch Schulraumüberlassung oder für die Unterbringung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie im Betreuungsteil öffentlicher ganztägiger Schulformen vereinnahmte Drittmittel sind durch die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, zweckgebunden im Sinne einer allfälligen speziellen Widmung, ansonsten für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verausgaben.

(Zuletzt aktualisiert: Dezember 2023)