Recht von A bis Z

Abgeltung für die Vorbereitung im Rahmen der Reifeprüfung

  1. Der Lehrperson gebührt für die kontinuierliche Betreuung der Abschließenden Arbeit (VWA) im Verlauf der letzten Schulstufe je betreuter Arbeit eine Abgeltung in Höhe von 9,82 % des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG. Dabei ist der Gehaltsansatz für September des Jahres zugrunde zu legen, in dem das Schuljahr beginnt, in dessen Verlauf die Betreuung stattfindet. Im Schuljahr 2024/2025 sind das € 323,52.
  2. Die Abgeltung für die Betreuung der Abschließenden Arbeit (VWA) gebührt im Fall des Betreuungswechsels der zunächst betreuenden und der die Betreuung fortsetzenden Lehrperson in Abhängigkeit vom jeweiligen Zeitraum ihrer aufrechten Bestellung zur Betreuerin bzw. zum Betreuer (Bestellungszeitraum) in der Betreuungsphase. Als Betreuungsphase gelten die Kalendermonate September bis April des Schuljahres, in dessen Verlauf die Betreuung stattzufinden hat

Für jeden vom Bestellungszeitraum erfassten Kalendermonat in der Betreuungsphase gebührt je ein Achtel der Abgeltung gemäß Abs. 1. Im Falle des Wechsels während eines Monats gebührt der auf diesen Monat entfallende Betrag den beiden Lehrpersonen anteilig entsprechend der jeweiligen Betreuungsdauer. Einer Lehrperson, welche die Betreuung der VWA deshalb nicht weiterführen kann, weil ein Schüler diese abbricht, gebührt die anteilige Abgeltung für die Kalendermonate bis zum Abbruch der Arbeit; erfolgt der Abbruch während eines Kalendermonats gebührt der auf diesen Monat entfallende Betrag aliquot.

  1. Der Lehrperson, die gemäß den geltenden Prüfungsordnungen mit der Abhaltung von Unterrichtseinheiten im Rahmen von Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung der Abschlussprüfung, der teilzentralen Reifeprüfung oder der teilzentralen Reife- und Diplomprüfung betraut ist, gebührt für jede gehaltene Unterrichtseinheit eine Abgeltung in Höhe von € 82,36 (Wert 2024). Die Werte für 2025 werden erst im neuen Jahr kundgemacht.

Arbeitsgruppen dürfen pro Prüfungsgebiet der mündlichen Reifeprüfung oder Reife- und Diplomprüfung zum jeweiligen Haupttermin in der Anzahl gebildet werden, die dem Ergebnis der Teilung der Gesamtzahl der im Prüfungsgebiet zu betreuenden Prüfungskandidaten durch 20, gegebenenfalls aufgerundet auf die nächste ganze Zahl, entspricht. Die Arbeitsgruppen dürfen im Umfang von bis zu vier Unterrichtseinheiten geführt werden.

  1. Für die Vorbereitung von Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung nach der Klausurprüfung im Rahmen einer Reifeprüfung an Schulen für Berufstätige (Prüfungsordnung AHS-B) gebührt 2024
    1. Lehrern der Verwendungsgruppen L PH und L 1 eine Abgeltung von € 282,4 und
    2. Lehrern der übrigen Verwendungsgruppen eine Abgeltung von € 246,0,
    3. Vertragslehrpersonen erhalten € 263,6

für jede Monatswochenstunde je Klasse im Höchstausmaß der vor der Klausurprüfung für ihn an dieser Klasse vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden. Bei Unterschreitung des Ausmaßes einer Monatswochenstunde gebührt die Abgeltung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung.

  1. War in dem für die Zulassung zur Prüfung maßgebenden Jahrgang der betreffende Unterrichtsgegenstand nicht stundenplanmäßig zu unterrichten, ist bei der Anwendung des Abs. 4 von der Zahl der Monatswochenstunden auszugehen, die für diesen Gegenstand stundenplanmäßig in jenem Jahrgang vorgesehen waren, in dem dieser Gegenstand zuletzt unterrichtet worden ist.
  2. Sind für die gemäß Abs. 4 für eine Klasse vorgesehene Prüfung mehrere Prüfungstermine vorgesehen, gebührt die Abgeltung nach Abs. 4 ausschließlich für einen Prüfungstermin.
  3. Hatte der Lehrer in einem bestimmten Unterrichtsgegenstand eine Gruppe von Schülern verschiedener Klassen stundenplanmäßig gemeinsam zu unterrichten, zählt diese Gruppe für den Lehrer bei der Anwendung der Abs. 4 bis 6 als eine einzelne Klasse.
  4. Die Abgeltung nach Abs. 4 für Schulen für Berufstätige erhöht sich 2024
    1. für Lehrer der Verwendungsgruppen L PH und L 1 um € 36,6,
    2. für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen um € 32,4 und
    3. für Vertragslehrpersonen um € 33,6

für jeden vorzubereitenden Kandidaten. Abs. 4 letzter Satz ist anzuwenden.

Abgeltung für Prüfungen (im Rahmen der Reifeprüfung)

Ab dem 1. September 2024 gelten für die NT 2024 & den HT 2025 folgende Prüfungsentschädigungen:

Hauptprüfung: Vorsitzender je Teilprüfung € 2,7
Schulleiter oder vom Schulleiter zu bestellender Lehrer*) je Teilprüfung € 2,3
Klassenvorstand oder vom Schulleiter zu
bestellender fachkundiger Lehrer
je Teilprüfung € 2,3
Prüfer: Schriftlich standardisiert pro Arbeit € 15,9
Schriftlich nicht standardisiert pro Arbeit € 28,7
Prüfer: Praktisch je Teilprüfung € 15,9
Mündlich je Teilprüfung € 15,9
Für den mündlichen Teil bei Bestellung eines
zweiten Prüfers anstelle eines Beisitzers
je Prüfer € 12,3
Mündliche Kompensationsprüfung je Teilprüfung € 15,9
Beisitzer je Teilprüfung € 8,2
Abschließende 
Arbeit (VWA)
Korrektur, Präsentation, Diskussion pro Arbeit € 44,2
Betreuung pro Arbeit € 323,52

*)Falls ein Direktor den Vorsitz der Matura übernimmt, erhält er dafür die Taxe des Vorsitzenden, die Taxe für den Schulleiter entfällt. Mit der Novellierung der Vorsitzregelung ab 1. März 2025 wurde die im Zuge der Covid-Pandemie überwiegend abgeschaffte externe Vorsitzführung als wichtiges Qualitätssicherungsinstrument wieder eingeführt

Pflichtige Vorprüfung zur Reifeprüfung (AHS-Sonderformen)
Vorsitzender pro Kandidat € 12,8
Vom Schulleiter zu bestellender Lehrer pro Kandidat € 9,6
Schriftführer pro Kandidat € 9,6
Prüfer für mündlichen Teil pro Kandidat € 15,9
Prüfer für schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil pro Kandidat € 28,7
Externistenprüfungen
Reifeprüfung: Vorsitzender mit Ausnahme der Berufsreifeprüfung je Teilprüfung € 2,7
  Vorsitzender bei der Berufsreifeprüfung je Teilprüfung € 8,2
  Schulleiter (oder vom Schulleiter zu bestellender Lehrer) je Teilprüfung € 2,3
  Vom Schulleiter zu bestellender fachkundiger Lehrer je Teilprüfung € 2,3
  Schriftführer je Teilprüfung € 2,7
Prüfer: Schriftlich standardisiert pro Arbeit € 15,9
  Schriftlich nicht standardisiert pro Arbeit € 28,7
  Für praktischen Teil € 15,9
  Für mündlichen Teil € 15,9
  Mündlich bei Bestellung eines zweiten Prüfers
anstelle eines Beisitzers
je Prüfer € 12,3
  Mündliche Kompensationsprüfung € 15,9
  Beisitzer je Teilprüfung € 8,2
Abschließende
Arbeit (VWA)
Korrektur, Präsentation, Diskussion pro Arbeit € 44,2
Eine Betreuung der VWA ist nicht vorgesehen - -
 
Vorprüfung: Vorsitzender pro Kandidat € 12,8
  Vom Schulleiter zu bestellender Lehrer € 9,6
  Schriftführer € 9,6
Prüfer für mündlichen Teil € 15,9
Prüfer für schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil € 28,7

Laut Erlass den Unterrichtsministeriums vom 21. Oktober 2010 gebührt den Prüfern für jede abgehaltene Prüfungen im Rahmen der Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen, Berufsreifeprüfungen und Externistenabschlussprüfungenden eine Belohnung in der Höhe von € 13 (Wert: 2024).

Auf diese Belohnung finden die im Prüfungstaxengesetz bei der Mitwirkung mehrerer Personen an derselben Prüfung vorgesehenen Aliquotierungsbestimmungen keine Anwendung.

Für die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission bei den angeführten Externistenprüfungen ist keine Belohnung vorgesehen. (Siehe: ÖPU-Rundschreiben vom 19.06,2024 https://www.oepu.at/index.php/publikationen/oepu-rundschreiben/2314-240619-oepu-fcg-rs-belohnung/file)

Aufnahms- und Einstufungsprüfung
Pro Kandidat Vorsitzender € 3,2
Prüfer für mündlichen oder praktischen Teil € 6,4
Prüfer für schriftlichen Teil € 9,6
Kommissionelle Prüfung (bei Widersprüchen) – betrifft nicht Wiederholungsprüfungen
Pro Kandidat Vorsitzender € 6,4
Prüfer für mündlichen oder praktischen Teil € 9,6
Prüfer für schriftlichen Teil € 5,0

Soweit nicht Sonderbestimmungen bestehen, sind bei allen mündlichen Prüfungen, an denen mehrere Prüfer beteiligt sind, die Taxen nach der Anzahl der beteiligten Prüfer zu teilen. Bei schriftlichen, graphischen und praktischen Prüfungen bzw. Prüfungsteilen sind die Taxen jedoch nach dem zeitlichen Anteil der Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer der Prüfung bzw. des Prüfungsteiles im Sinne der jeweiligen Prüfungsvorschriften zu teilen.

Die Aufsichten während der schriftlichen Reifeprüfung und der Kompensationsprüfungen werden wie Einzelmehrdienstleistungen behandelt, also auf den Supplierpool angerechnet bzw. nach Auffüllen des Pools als Supplierstunde bezahlt.

Das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, ist auf Vertragslehrpersonen insoweit anzuwenden, als es sich auf Prüfungen an mittleren und höheren Schulen ab der neunten Schulstufe und auf Vergütungen für Externistenprüfungen bezieht.

Hinweis: Da gemäß § 1 des Prüfungstaxengesetzes der Anspruch auf eine Prüfungsentschädigung nur soweit besteht, als die betreffende Prüfung in der Anlage I zu diesem Gesetz angeführt wird, besteht keine Rechtsgrundlage für eine Abgeltung der Jahresprüfung an ein Mitglied der Prüfungskommission. Die Jahresprüfung wird in der Anlage I nämlich nicht anführt.

(Zuletzt aktualisiert: September 2024)