Recht von A bis Z

Außergewöhnliche Belastungen

Rechtsgrundlage: §§ 34 und 35 EStG; Verordnungen und Erlässe des Bundesministeriums für Finanzen

 1. Steuerrechtliche Bedingungen:

  • Unter außergewöhnlichen Belastungen versteht man Aufwendungen und Ausgaben, die außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Letzteres ist dann der Fall, wenn der individuelle Selbstbehalt überschritten wird. Dieser beträgt bei einer Bemessungsgrundlage von
      
bei einem Einkommen von Prozent
höchstens € 7.300,- 6%
mehr als € 7.300,- 8%
mehr als € 14.600,- 10%
mehr als € 36.400,- 12%

   
        der Bemessungsgrundlage.

  • Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt, wenn der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, sowie für jedes Kind, für das für mehr als sechs Monate der Kinderabsetzbetrag oder der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Steht kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, vermindert sich der Selbstbehalt, wenn die Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/ des (Ehe-)Partners weniger als 6.000 € im Jahr betragen, man mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet bzw. eingetragene Partnerin/eingetragener Partner ist und von der (Ehe-)Partnerin/vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt.
  • Der Selbstbehalt wird vom Finanzamt im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung errechnet.
  • Die Bemessungsgrundlage errechnet sich vereinfacht folgendermaßen:
    Bruttolohn (inkl. Sonderzahlungen)
    - steuerfreie Bezüge
    - Werbungskosten (auch jene, die vom Arbeitgeber berücksichtigt wurden)
    - Sonderausgaben
    - außergewöhnliche Belastungen, für die kein Selbstbehalt gilt
    = Bemessungsgrundlage für den Selbstbehalt
  • Bei bestimmten außergewöhnlichen Belastungen (insbesondere bei Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden, Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung, Aufwendungen für die Kinderbetreuung ab 2009 und bei Behinderungen) ist kein Selbstbehalt zu berücksichtigen.

2. Außergewöhnliche Belastungen für Unterhaltsberechtigte:

  • Die Leistung des gesetzlichen Unterhalts (Alimente) für Kinder oder geschiedene Ehepartnerinnen/Ehepartner ist grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung. Die laufenden Kosten für Kinder werden durch den Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt. Außergewöhnliche Belastungen liegen dann vor, wenn für den Unterhaltsberechtigten Kosten übernommen werden, die für sich gesehen eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Darunter fallen etwa Krankheitskosten für ein Kind (z. B. Brille oder Zahnregulierung), sowie Kosten für eine auswärtige Ausbildung. Derartige Aufwendungen können bei Alimentationsverpflichteten aber nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zusätzlich zu den laufenden Alimentationszahlungen geleistet werden.
  • Als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind Unterhaltsleistungen an Kinder allerdings auch dann, wenn (mangels Familienbeihilfenbezugs) kein Kinderabsetzbetrag und (weil keine Alimente geleistet werden) auch kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Dies trifft z. B. bei Unterhaltsleistungen für haushaltszugehörige und nicht haushaltszugehörige Kinder zu, die sich ständig in einem Land außerhalb des EU-/EWR-Raumes und der Schweiz aufhalten. Absetzbar ist in derartigen Fällen grundsätzlich der halbe laufende, nach den ausländischen Lebenshaltungskosten angemessene Unterhalt. In der Praxis wird normalerweise ein pauschaler Abzug vorgenommen (Richtwert pro Kind: 50 € monatlich). Ein Selbstbehalt wird nicht berechnet.

3 Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt:

  • Die folgende Liste ist nicht taxativ, sondern demonstrativ und nennt die häufigsten Beispiele für außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt.

a) Krankheitskosten:

  • Arzt-, Krankenhaus- und Medikamentenkosten, Aufwendungen für Heilbehelfe, Kosten für Zahnersatz bzw. Zahnbehandlung, Kosten für Sehbehelfe, Entbindungskosten oder Fahrtkosten zum Arzt oder ins Spital. Allfällige Vergütungen etwa durch Kranken- oder Unfallversicherung sind zu berücksichtigen.
  • Kosten einer Haarbehandlung stellen nur bei Kindern eine außergewöhnliche Belastung dar, da sie psychische Störungen vermeiden kann.
  • Bis vor wenigen Jahren stellten Kosten einer künstlichen Befruchtung (In-Vitro-Fertilisation) keine außergewöhnliche Belastung dar (VwGH 17.10.1989, 89/14/0124). Auf Grund der jüngeren Rechtsprechung des VwGH sind die Kosten für eine künstliche Befruchtung u. U. doch als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Für die Beurteilung, ob Kosten einer künstlichen Befruchtung eine außergewöhnliche Belastung der Abgabepflichtigen im Sinne des § 34 EStG darstellen, sind Feststellungen über die Ursache der Fortpflanzungsunfähigkeit zu treffen. Eine freiwillig herbeigeführte Fortpflanzungsunfähigkeit schließt die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung aus (VwGH 3.11.2005, 2002/15/0124).
  • Unter Krankheitskosten fallen auch die Aufwendungen für spezielle krankheitsbedingte Diäten. Sie können entweder durch Belege nachgewiesen werden, oder man nimmt entsprechende Pauschalbeträge in Anspruch. Diese betragen z.B. bei Diabetes, Tbc, Zöliakie oder Aids EUR 70,00 monatlich, bei Gallen-, Leber- oder Nierenleiden EUR 51,00 monatlich. Für andere vom Arzt wegen innerer Erkrankungen wie Magenoder Herzleiden verordnete Diäten kann man EUR 42,00 monatlich geltend machen. Eine ärztliche Bestätigung ist dem Antrag beizulegen.
  • Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen. Führen die angeführten Krankheiten zu einer Behinderung von mindestens 25 %, ist keine Kürzung um den Selbstbehalt vorzunehmen.

b) Kurkosten:

  • Sie zählen dann als außergewöhnliche Belastungen, wenn der Kuraufenthalt im direkten Zusammenhang mit einer Krankheit steht und aus medizinischen Gründen erforderlich ist.
  • Zu den Kurkosten zählen die Aufenthaltskosten, die Kosten für die Kurmittel und die medizinische Betreuung, die Fahrtkosten zum und vom Kurort und bei pflegebedürftigen Personen und Kindern auch die Aufwendungen für eine Begleitperson. Kostenersätze und eine Haushaltsersparnis in der Höhe von EUR 156,96 monatlich (bzw. ein aliquoter Anteil) sind zu subtrahieren.
  • Für die Berechnung der Haushaltsersparnis kann - analog zur Vorgangsweise bei der Erfassung von Sachbezügen - im Schätzungswege der Wert der vollen freien Station gemäß der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge herangezogen werden. Da bei einem Krankenhausaufenthalt von einer Vollverpflegung auszugehen ist, sind vom Wert der vollen freien Station in Höhe von EUR 196,20 die Kostenanteile für Wohnung (ein Zehntel) sowie Beleuchtung und Strom (ein Zehntel) auszuscheiden. Die Haushaltsersparnis ist daher in Höhe von acht Zehntel des Wertes der vollen freien Station - somit in Höhe von EUR 156,96 -zu berücksichtigen.
  • Kurkosten wegen einer mindestens 25%igen Behinderung gelten als Heilbehandlung und sind ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen.

c) Unterbringung in Alters- oder Pflegeheim oder Hausbetreuung:

  • Die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim sind nur dann eine außergewöhnliche Belastung, wenn sie auf Grund von Krankheit, Pflege- oder besonderer Betreuungsbedürftigkeit entstehen. Dies gilt auch für die Pflegestation in einem selbst gewählten privaten Alters- oder Pflegeheim. Bei Bezug von Pflegegeld ab Stufe 1 ist jedenfalls von einer Pflegebedürftigkeit auszugehen.
  • Bei einer Betreuung zu Hause sind die damit verbundenen Aufwendungen wie bei einer Heimbetreuung ab Bezug von Pflegegeld der Pflegestufe 1 als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Dabei können alle im Zusammenhang mit der Betreuung und Pflege anfallenden Aufwendungen und Ausgaben, wie zum Beispiel Kosten für das Pflegepersonal, eventuelle Aufwendungen für die Vermittlungsorganisation sowie für Pflegehilfsmittel geltend gemacht werden. Diese Aufwendungen sind um die erhaltenen steuerfreien Zuschüsse (z. B. Pflegegeld, Zuschuss zu den Betreuungskosten) zu kürzen.
  • Reicht das Einkommen inkl. Pflegegeld der pflegebedürftigen Person für die Kostentragung nicht aus, können die unterhaltsverpflichteten Personen (z. B. Ehepartner, Kinder) ihre Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Eine Kürzung um Kostenersätze hat zu erfolgen. Es ist aber keine Haushaltsersparnis zu subtrahieren, jedoch erfolgt die Kürzung der Aufwendungen um den Selbstbehalt.
  • Trägt die untergebrachte Person die Kosten selbst und verfügt sie über keinen eigenen Haushalt, so ist eine Haushaltsersparnis für ersparte Wohn- und Verpflegungskosten (in Höhe von 8/10 des Wertes der vollen freien Station gemäß der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge von EUR 196,20, also von EUR 156,96) anzusetzen.
  • Hat die untergebrachte Person hingegen einen eigenen Haushalt und wird der eigene Haushalt wegen der konkreten Möglichkeit einer späteren eigenen Haushaltsführung nicht aufgegeben, ist für Wohnungskosten keine Haushaltsersparnis anzusetzen.
  • Werden die Aufwendungen von Unterhaltsverpflichteten getragen, hat eine Kürzung der außergewöhnlichen Belastung um eine Haushaltsersparnis für Verpflegungskosten vorrangig beim Pflegebedürftigen selbst zu erfolgen, sodass eine Kürzung beim Unterhaltsverpflichteten zu unterbleiben hat. Zahlt daher z. B. ein Kind die Pflegeheimkosten für seine Eltern, hat beim Kind eine Kürzung um die Haushaltsersparnis zu unterbleiben. Ebenso hat auch eine Kürzung um die Haushaltsersparnis beim alleinverdienenden (Ehe-)Partner nicht zu erfolgen.
  • Bezahlt ein Unterhaltsverpflichteter die Pflegeheimkosten und besteht ein konkreter (vertraglicher) Zusammenhang zwischen der Belastung mit den Pflegekosten und einer Vermögensübertragung (z. B. Übertragung eines Hauses), liegt insoweit keine außergewöhnliche Belastung vor.
  • Die Aufwendungen sind jedenfalls weiters um öffentliche Zuschüsse zu kürzen, soweit diese die mit der Pflege- und Hilfsbedürftigkeit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen abdecken (VwGH 24.3.1972, 0867/70, betr. Hilflosenzuschuss; VwGH 10.11.1987, 87/14/0126, betr. Blindenzulage).
  • Bei Zuerkennung von Pflegegeld ist von einer mindestens 25%igen Erwerbsminderung (Grad der Behinderung) auszugehen. In diesen Fällen ist der Nachweis der Behinderung und des Ausmaßes der Behinderung der Erwerbsminderung nicht erforderlich. Die Pflegeheimkosten werden daher ohne Abzug eines Selbstbehaltes berücksichtigt.

d) Begräbniskosten:

  • Begräbniskosten sind primär aus dem Nachlass (Aktiva) zu bestreiten. Dadurch nicht gedeckte Kosten eines Begräbnisses stellen ab dem Jahr 2013 bis max. 5.000 Euro (bis 2012 4.000 Euro) eine außergewöhnliche Belastung dar.
  • Die Kosten eines Grabsteines sind zusätzlich bis 5.000 Euro zu berücksichtigen. 
  • Für den Abzug höherer Kosten ist die Zwangsläufigkeit nachzuweisen (zB besondere Überführungskosten oder besondere Vorschriften über die Gestaltung des Grabdenkmals). Die Kosten für Blumen und Kränze, für ein schlichtes, ortsübliches Totenmahl sowie Beileidsdanksagungen sind Teil der Begräbniskosten. Nicht absetzbar sind Kosten der Trauerkleidung und Kosten der Grabpflege. 

4. Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt:

  • Die folgende Liste nennt die häufigsten Beispiele für außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt. 

a) Kinderbetreuung (ab 2009):

    • Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens EUR 2.300,00 pro Kind und Kalenderjahr gelten unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt:

  1. Die Betreuung betrifft  
    1. ein Kind, für das dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag zusteht, oder
    2. ein Kind, für das dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht und das sich ständig im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhält.
  2. Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr oder, im Falle des Bezuges erhöhter Familienbeihilfe, das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet. Aufwendungen für die Betreuung können nur insoweit abgezogen werden, als sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
  3. Die Betreuung erfolgt in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige.
  4. Der Steuerpflichtige gibt in der Einkommensteuererklärung die Betreuungskosten unter Zuordnung zu der Versicherungsnummer oder der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte des Kindes an.
      
  • (Ehe)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.
  • Steuerfreie Zuschüsse, die von Arbeitgebern für die Betreuung von Kindern geleistet werden, kürzen den Höchstbetrag von EUR 2.300,00 pro Kind und Kalenderjahr nicht. Soweit Betreuungskosten durch diese Zuschüsse jedoch abgedeckt sind, steht dem Steuerpflichtigen keine außergewöhnliche Belastung zu.
  • Die Kosten müssen unmittelbar an eine Kinderbetreuungseinrichtung oder eine pädagogisch qualifizierte Betreuungsperson gezahlt worden sein. Eine nur rechnerische Abspaltung von Kinderbetreuungskosten aus an den mit der Obsorge betrauten Elternteil geleisteten laufenden Unterhaltsleistungen ist nicht möglich.
  • Abzugsfähig sind nur die unmittelbaren Kosten für die ausschließliche Kinderbetreuung. Kosten für Verpflegung oder beispielsweise das Schulgeld für Privatschulen sind nicht berücksichtigungsfähig; ebenso nicht abzugsfähig sind Kosten für die Vermittlung von Betreuungspersonen und die Fahrtkosten zur Kinderbetreuung. Die Kosten für die Betreuung während der schulfreien Zeit (z. B. Nachmittagsbetreuung, Ferienbetreuung, Musikschulbeiträge) sind hingegen abzugsfähig.
  • Wird die Begünstigung von beiden Elternteilen in Anspruch genommen, ist auch in diesem Fall der Betrag mit EUR 2.300,00 pro Kind limitiert. Nach allgemeinen Grundsätzen kann jeder Steuerpflichtige die von ihm getragenen Kosten steuerlich geltend machen. Bei der Beurteilung der Frage, wer die Kosten getragen hat, haben die Finanzämter den Angaben der Steuerpflichtigen zu folgen, sofern der Gesamtbetrag der Ausgaben den Höchstbetrag von EUR 2.300,00 pro Kind nicht übersteigt. Wird der Betrag überschritten und besteht zwischen den Elternteilen kein Einvernehmen über die Aufteilung der gezahlten Kinderbetreuungskosten innerhalb des Höchstbetrages, ist dieser nach dem Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen. Zusätzlich ist die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung (z.B. Berücksichtigung der Kosten von Alleinerziehenden für schulpflichtige Kinder mit Selbstbehalt) nach den (bisherigen) allgemeinen Grundsätzen weiterhin möglich.
  • Zum Nachweis der Kinderbetreuungskosten hat die Kinderbetreuungseinrichtung oder die pädagogisch qualifizierte Betreuungsperson eine Rechnung bzw. einen Zahlungsbeleg auszustellen, der folgende Angaben enthält:Wie alle anderen Belege sind auch diese Nachweise sieben Jahre aufzubewahren und im Falle der Aufforderung dem Finanzamt vorzulegen.
    • Name und Sozialversicherungsnummer bzw. Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte des Kindes,
    • Zeitraum der Kinderbetreuung,
    • bei Kinderbetreuungseinrichtungen Name und Anschrift,
    • bei privaten Einrichtungen Hinweis auf die Bewilligung zur Führung der Einrichtung,
    • bei pädagogisch qualifizierten Personen Name, Adresse, Sozialversicherungsnummer bzw. Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte und Vorliegen der konkreten Qualifikation durch Beilage einer Kopie des entsprechenden Zeugnisses (z. B. Kursbestätigung)
  • Allfällige steuerfreie Beihilfen und Ersätze, die für die Kinderbetreuung geleistet werden, sind bekannt zu geben und kürzen den steuerlich zu berücksichtigenden Aufwand. Der Aufwand wird nicht durch das Kinderbetreuungsgeld, die Familienbeihilfe, den Kinderabsetzbetrag oder den Kinderfreibetrag gekürzt.
  • Kinderbetreuungseinrichtungen sind insbesondere:
    - Kinderkrippen (Kleinkindkrippen, Krabbelstuben)
    - Kindergärten (allgemeine Kindergärten, Integrations-, Sonder- und Übungskindergärten)
    - Betriebskindergärten
    - Horte (allgemeine Horte, Integrations-, Sonder- und Übungshorte)
    - altersgemischte Kinderbetreuungseinrichtungen (z. B. Tagesheimstätten, Kindergruppen, Kinderhäuser)
    - elternverwaltete Kindergruppen
    - Spielgruppen
    - Kinderbetreuung an Universitäten
  • Unter öffentlichen Einrichtungen sind solche zu verstehen, die von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden betrieben werden. Private Institutionen sind insbesondere solche, die von Vereinen, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, kirchennahen Organisationen, Stiftungen, Familienorganisationen, Betrieben oder natürlichen Personen betrieben werden. Weiters sind schulische Tagesbetreuungsformen wie beispielsweise offene Schulen (Vormittag Unterricht, Nachmittag Betreuung - fakultativ), schulische Nachmittagsbetreuung, Halbinternate (Unterricht und Betreuung kann klar getrennt werden, ohne Übernachtung), auch wenn sie einer gesetzlichen Bewilligung nicht bedürfen, zu berücksichtigen. Die Kosten müssen eindeutig der Betreuung zurechenbar sein und als solche ausgewiesen werden. Verpflegungskosten und das Schulgeld sind steuerlich nicht absetzbar.
  • Bis zum Besuch der Pflichtschule ist immer von Kinderbetreuung auszugehen. Danach sind die Aufwendungen für den Schulbesuch und für die Betreuung außerhalb der Schulzeit zu trennen.
  • Die Betreuungskosten in einer Ferienschule oder in einem Ferienlager sind absetzbar, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt. Kosten für Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten zum und vom Ferienlager oder Nachhilfeunterricht sind nicht absetzbar. In der Rechnung hat eine detaillierte Darstellung zu erfolgen, aus der die Gesamtkosten und die abzugsfähigen Kosten für die Kinderbetreuung hervorgehen.
  • Pädagogisch qualifizierte Personen sind Personen, die eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß von 8 Stunden nachweisen können. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  • Für Betreuungspersonen vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ist der Nachweis einer Ausbildung im Mindestausmaß von 16 Stunden notwendig. Auch Au-Pair-Kräfte haben einen 8- oder 16-Stundenkurs innerhalb der ersten beiden Monate in Österreich zu absolvieren. Die Erfahrung durch einen früheren Au-Pair-Aufenthalt reicht als Nachweis nicht aus. Dieser 8- oder 16-Stundenkurs umfasst eine Ausbildung in frühkindlicher Erziehung und Ernährung.
  • Die Ausbildung kann im Rahmen von Spezialkursen erworben werden oder im Rahmen anderer Ausbildungen, in denen diese Kenntnisse im vorgesehenen Ausmaß vermittelt werden. Eine den Erfordernissen entsprechende Ausbildung ist insbesondere in folgenden Fällen gegeben: Die Ausbildungen werden anerkannt, wenn die Ausbildung oder das Studium abgeschlossen ist. Für Personen, die an einer dieser Einrichtungen in Ausbildung sind, die Ausbildung jedoch nicht oder noch nicht abgeschlossen haben, kann die Bildungseinrichtung (Schule oder Universität) - sofern die Ausbildungsinhalte im Rahmen dieser Ausbildung im vorgesehenen Ausmaß bereits vermittelt wurden - die Absolvierung eines 8- oder 16-Stundenkurses bestätigen. Pädagogische Kurse im Rahmen anderer Studien werden nicht anerkannt. Hat die Betreuungsperson eine der in Österreich anerkannten gleichwertige Ausbildung in einem EU- oder EWR-Raum abgeschlossen, so wird diese als Nachweis anerkannt.
    • Lehrgänge für Tageseltern nach den diesbezüglichen landesgesetzlichen Vorschriften
    • Schulung für Au-Pair-Kräfte
    • Elternbildungsseminare
    • Babysitterausbildung
    • Ausbildung zur Kindergartenpädagogin, zur Horterzieherin, Früherzieheri
    • pädagogisches Hochschulstudium an einer Universität, einer Pädagogischen Akademie oder einer vergleichbaren Einrichtung sowie ein pädagogisches Teilstudium (z. B. Wirtschaftspädagogik)
  • Für behinderte Kinder erhöhen EUR 2.300,00 den monatlichen Pauschalbetrag von EUR 262,00, womit durch Freibetrag und Pauschalbetrag EUR 5.444,00 (2.300 + 12 x 262) abgedeckt sind.
  • Bei übersteigenden Kosten steht es dem Steuerpflichtigen frei, anstelle des Pauschbetrages die tatsächlichen Kinderbetreuungskosten geltend zu machen, die bei behinderten Kindern mit erhöhter Familienbeihilfe immer im vollen Umfang und ohne Kürzung durch den Selbstbehalt eine außergewöhnliche Belastung darstellen.

b) Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes:

  • Diese sind mit einem Pauschalbetrag zu berücksichtigen, wenn im Umkreis von 80 km des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. In Verordnungen zum Studienförderungsgesetz ist festgelegt, welche Wohnorte im Einzugsgebiet des jeweiligen Schul- oder Studienortes liegen. Ist der Ort oder die Gemeinde darin nicht angeführt und beträgt die Entfernung Wohnung - Ausbildungsort weniger als 80 km, steht der Pauschalbetrag ebenfalls zu, wenn die Fahrzeit (einfache Fahrt) mehr als eine Stunde beträgt.
  • Bei Schülern und Lehrlingen stellt bereits der Besuch eines mehr als 25 km vom Wohnort entfernten Internats eine auswärtige Berufsausbildung dar, wenn es keine näher gelegene Ausbildungsstätte gibt.
  • EUR 110,00 pro Monat der Berufsausbildung werden 12-mal jährlich als Pauschalbetrag berücksichtigt. Höhere tatsächliche Kosten, wie etwa Fahrtkosten oder Schulgeld, können nicht geltend gemacht werden. Die Gewährung dieses Freibetrages ist nicht an den Bezug des Kinderabsetzbetrages gebunden, sofern sofern die Absicht besteht, durch ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen das Ausbildungsziel zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen.

c) Katastrophenschäden:

  • Ebenfalls keinen Selbstbehalt gibt es bei Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden. Darunter fallen insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen- und Sturmschäden. Die Kosten für die Aufräumungsarbeiten und die Wiederbeschaffung zerstörter notwendiger Wirtschaftsgüter gelten als außergewöhnliche Belastungen, soweit diese Schäden nicht durch eine Versicherung oder durch öffentliche Zuschüsse gedeckt werden.

d) Behinderungen:

  • Bei Vorliegen von körperlichen oder geistigen Behinderungen vermindern besondere Pauschalbeträge ohne Selbstbehalt das steuerpflichtige Einkommen. (Bei ganzjährigem Bezug von Pflegegeld steht der Pauschalbetrag allerdings nicht zu.)
  • Alleinverdiener können auch die Mehraufwendungen auf Grund einer Behinderung des Partners geltend machen.
  • Der Pauschalbetrag ist vom Grad der Behinderung abhängig. Dieser muss aber mindestens 25 % betragen.
Grad der Behinderung   Jahresfreibetrag (in EUR) 
25 % - 34 %  75,00 
35 % - 44 %  99,00
 45 % -54 % 243,00 
55 % - 64 % 294,00
65 % - 74 % 363,00
75 % - 84 % 435,00
85 % - 94 % 507,00
ab 94 % 726,00

  • Die Behinderung und ihr Ausmaß müssen durch eine amtliche Bescheinigung der dafür zuständigen Stelle nachgewiesen werden. Zuständig sind der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente, der Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern und das Sozialministeriumservice in allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art.
  • Der Nachweis kann auch durch einen Behindertenpass bzw. durch einen abschlägigen Bescheid darüber erfolgen, aus dem der Grad der Behinderung ersichtlich ist. Der Behindertenpass bzw. Bescheid wird vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ausgestellt. Eine kurze, vorübergehende Minderung der Erwerbsfähigkeit (beispielsweise durch Prellungen oder durch eine Rissquetschwunde) kann keinen Anspruch auf einen auch nur aliquoten Teil des Freibetrages auslösen (vgl. VwGH 21.12.1999, 99/14/0262).
  • Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl, rollstuhlgerechte Adaptierung der Wohnung, Hörgerät etc.) werden zusätzlich und ohne Kürzung durch den Selbstbehalt anerkannt. Im Falle einer Behinderung gilt dasselbe auch für die Kosten einer Heilbehandlung. Darunter fallen Arzt-, Spital-, Kur-, Therapie- und Medikamentenkosten, die im Zusammenhang mit der Behinderung stehen.
  • Einen monatlichen Freibetrag von EUR 190,00 können Körperbehinderte geltend machen, wenn sie infolge einer Gehbehinderung ein eigenes Fahrzeug für Privatfahrten benötigen. Behinderte mit einer mindestens 50%igen Erwerbsminderung ohne eigenes Kraftfahrzeug können Aufwendungen für Taxifahrten bis maximal EUR 153,00 monatlich geltend machen.
  • Übersicht der möglichen Freibeträge für Behinderte:

Freibetrag Behinderte
ohne Pflegegeld
Behinderte
mit Pflegegeld
Pauschaler Freibetrag bei einem Grad der
Behinderung von 25 % und mehr
ja nein*)
Pauschaler Freibetrag für Diätverpflegung ja ja
Freibetrag für eigenes KFZ bei Gehbehinderung ja ja
Freibetrag für Taxikosten (wenn kein eigenes KFZ) bei Gehbehinderung ja ja
Aufwendungen für Behinderungshilfsmittel und Kosten der Heilbehandlung ja ja

* wenn ganzjährig Pfelgegeld bezogen wurde.

  • Für behinderte Kinder gelten sehr ähnliche Bestimmungen. Ich möchte daher nur auf die Unterschiede eingehen.
  • Für Kinder ab einer 50%igen Behinderung gelten die weiter oben angeführten Jahresfreibeträge nicht. Es steht einem dafür erhöhte Familienbeihilfe und ein monatlicher Pauschalbetrag von EUR 262,00 zu. Zusätzlich können ohne Abzug des Selbstbehaltes die Aufwendungen für Behindertenhilfsmittel und das Schulgeld für eine Behindertenschule oder -werkstätte geltend gemacht werden. Kosten für Diätverpflegung werden jedoch neben dem Freibetrag von EUR 262,00 nicht berücksichtigt.
  • Wird für ein behindertes Kind Pflegegeld bezogen, ist der monatliche Freibetrag um das erhaltene Pflegegeld zu kürzen. Wird das Pflegegeld für die Unterbringung in einem Internat oder einer Wohngemeinschaft einbehalten, stellen die von den Unterhaltsverpflichteten aufzubringenden Kosten (Wohnhausbeitrag in Wien bzw. Kostenersätze an die jeweiligen Landesregierungen) eine außergewöhnliche Belastung dar.
  • Übersicht über Freibeträge für behinderte Kinder:

Freibetrag Behinderung mindestens 25 % ohne erhöhte
Familienbeihilfe
Behinderung mit erhöhter
Familienbeihilfe ohne Pflegegeld
Behinderung mit erhöhter
Familienbeihilfe und mit Pflegegeld
Pauschaler Freibetrag nach Grad der Behinderung ja nein nein
Pauschaler Freibetrag von € 262,00 monatlich nein ja ja (gekürzt um
Pflegegeld)
Pauschaler Freibetrag für Diätverpflegung ja nein nein
Freibetrag für eigens KFZ  nein nein nein
Freibetrag für Taxikosten nein nein nein
Aufwendungen für Behindertenhilfmittel und Kosten für Heilbehandlung ja ja ja
Schulgeld für
behindertenschule+
ja ja ja (gekürzt um
Pflegegeld)

 (Zuletzt aktualisiert: Oktober 2015)