Recht von A bis Z

Besoldungsdienstalter

Durch die Besoldungsreform im Februar 2015 wurde der Vorrückungsstichtag abgeschafft und durch das sogenannte Besoldungsdienstalter ersetzt.

Rechtsgrundlagen: §§ 12, 12a GehG, §§ 15, 26 VBG

  • Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.
  • Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten
    • in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
    • in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;
    • in denen der Bedienstete auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie
    • der Leistung eines Grundwehrdienstes oder eines entsprechenden Ausbildungsdienstes gleicher Dauer oder des ordentlichen Zivildienstes.
  • Über die oben angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
  • Für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd können die oben genannten Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden. Durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers können berufliche Tätigkeiten, die wegen ihrer Einschlägigkeit die inhaltlichen Erfordernisse des obigen Absatzes erfüllen, festgelegt werden. (Zur Verordnung
  • Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten
    1. die nach den obigen Regelungen zu berücksichtigen wären, wenn der Bedienstete aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat bzw. einen Ruhegenuss bezieht, es sei denn, dass der Ruhegenuss nach den hiefür geltenden Bestimmungen wegen des bestehenden vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund zur Gänze ruht oder infolge der Berücksichtigung der Dienstzeit für die Ermittlung des Besoldungsdienstalters ruhen würde,
    2. in einem Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder
    3. welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden
    4. Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (z. B. wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.
  • Teilt der Bedienstete eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
  • Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
  • Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.
  • In akademischen Besoldungs- oder Verwendungs- bzw. Entlohnunggruppen kann es anlässlich der Überstellung zu einem Vorbildungsausgleich kommen.
  • Überstellung ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe bzw. die Einreihung eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe. Das Besoldungsdienstalter eines Bediensteten ändert sich anlässlich einer Überstellung nicht, insoweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Bei der Überstellung in eine akademische Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe sowie bei der erstmaligen Ernennung in eine Besoldungs- oder Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe ist jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Vorbildungsausgleich beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, wenn der Bedienstete die Studien, die zur Erfüllung der mit einem solchen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben üblicherweise benötigt werden, nicht vor Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen hat.
  • Akademische Verwendungsgruppen sind im Master-Bereich bei den Lehrpersonen die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen L PH und L 1 bzw. l ph, l 1 und pd, im Bachelor-Bereich die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen L 2a 1 und L 2a 2 bzw. l 2a 1 und l 2a 2.
  • Die Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aus einem vertraglichen Dienstverhältnis ist einer Überstellung gleichzuhalten. Die Bestimmungen über die Zuordnung der Entlohnungsgruppen zum akademischen Bereich sind sinngemäß anzuwenden.
  • Schließt der Bedienstete ein Studium im aufrechten Dienstverhältnis ab und wird er anschließend von einer nicht akademischen Verwendungsgruppe in eine akademische überstellt oder befindet er sich im Zeitpunkt des Abschlusses bereits in einer akademischen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe, erfolgt ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von fünf Jahren im Master-Bereich und drei Jahren im Bachelor-Bereich. Schließt jedoch ein Bediensteter des Master-Bereichs das Master-Studium ab oder schließt ein Bediensteter des Bachelor-Bereichs ein solches Studium ab und wird anschließend in den Master-Bereich überstellt, so beträgt der Vorbildungsausgleich nur zwei Jahre, wenn zuvor auch ein Bachelor-Studium abgeschlossen wurde. Dieser Vorbildungsausgleich reduziert sich auf nur ein Jahr, wenn das zuvor abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240-ECTS-Anrechnungspunkte umfasst. In all diesen Fällen ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs mit der Dauer der bisher in allen Dienstverhältnissen zum Bund verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten begrenzt.
  • Solange der Bedienstete einer akademischen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe keine Hochschulbildung aufweist, ist bei seinem Besoldungsdienstalter ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von drei Jahren in Abzug zu bringen. Zusätzlich ist im Master-Bereich solange der Bedienstete keine Hochschulbildung oder nur ein Bachelor-Studium aufweist, ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von einem Jahr, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten umfasst, oder von zwei Jahren in den übrigen Fällen beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen.

Letzte Aktualisierung Oktober 2015