Recht von A bis Z

Beurlaubung vom Schulbesuch

Rechtsgrundlage:  SchUG § 45 Abs 2; Schulpflichtgesetz § 9 Abs 6;

  • Auf Ansuchen der Erziehungsberechtigten kann für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenvorstand, darüber hinaus der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) die Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen erteilen. Als wichtige Gründe sind jedenfalls Tätigkeiten im Rahmen der Schülervertretung sowie die zeitweise Teilnahme am Unterricht in einem anderen als dem besuchten Semester gemäß § 26c (Teilnahme am Unterricht eines höheren Semesters) zu verstehen.
  • Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar.
  • Bei schulpflichtigen Schülern ist die zuständige Schulbehörde für die Erlaubnis zum Fernbleiben von mehr als 7 Tagen zuständig (für die AHS ist das die Bildungsdirektion).
  • Ab der 9. Schulstufe ist der nichteigenberechtigte Schüler (Prüfungskandidat) gem. § 68 SchUG zum selbständigen Handeln in einer Reihe von Angelegenheiten befugt, sofern die Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten nachgewiesen wird. Die Erziehungsberechtigten können durch Erklärung dem Klassenvorstand gegenüber auf die Kenntnisnahme in allen oder einzelnen Angelegenheiten schriftlich verzichten, diesen Verzicht jedoch jederzeit schriftlich widerrufen. Dazu gehört auch das Ansuchen um Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule.

Siehe auch "Fernbleiben vom Unterricht" und „Eigenberechtigung des Schülers

(Letzte Aktualisierung: Dezember 2019)