Recht von A bis Z

Bildungsberater (Schülerberater)

Rechtsgrundlage: MVBl. 108/93, MVBl. 109/93, MVBl 110/93

  • Ein Mitglied des Lehrerkollegiums wird mit der Aufgabe der Schulbahnberatung für Schüler beauftragt. Er hat die Schüler bzw. ihre Eltern durch eingehende Informationen über eventuelle Möglichkeiten des Schulbahnwechsels (insbesondere in der 8. Schulstufe) sowie auch bei Lernschwierigkeiten und persönlichen Problemen zu beraten.
  • Aus- und Weiterbildung: MVBl. 110/93
  • Die Abgeltung erfolgt durch eine monatliche Fixsumme zehnmal jährlich je nach Schülerzahl der Schule (MVBl. 94/78, 120/83)

 Altes Dienstrecht:

Schülerzahl  2022 in EUR in der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe
L1 (l1) / LPH (lph) Andere
60-100 87,7 74,7
101-475 175,3 148,8
476-1.000 350,6 297,6
1.001-1.600 525,9 446,4
1.601-2.300 701,2 595,2
2.301-3.000 876,5 477,0
> 3.000 1051,8 892,8
  • Sind berufsbildende mittlere Schulen berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert, ist für die gesamte Unterrichtsanstalt diese Berechnung anzuwenden, wobei für die Ermittlung der maßgeblichen Schülerzahl die tatsächliche Schülerzahl der mittleren Schule mit 85 % zu berücksichtigen ist.
  • Die Vergütung kann auf zwei oder mehr Lehrer entsprechend den übertragenen Aufgaben der Bildungsberatung aufgeteilt werden.

Neues Dienstrecht:

  • Im neuen Dienstrecht gilt folgende Regelung: 
Schülerzahl Anzahl der Bildungsbeater
höchstens 475 1
476-1000 2
1001-1600 3
1601-2300 4
2301-3000 5
>3000 6
  • Die Abgeltung für Bildungsberater im neuen Dienstrecht beträgt 2022 € 179,9.
  • Die Spezialfunktion Bildungsberatung mit einem (Zahlwort) Bildungsberater wird eingerichtet für die mittleren und höheren Schulen sowie für die Praxisschulen für die Neuen Mittelschulen.
  • Zusätzlich werden weitere Bildungsberater in folgendem Ausmaß vorgesehen:
  • ein weiterer Bildungsberater bei Schulen mit 476 bis einschließlich 1.000 Schülern,
  • zwei weitere Bildungsberater bei Schulen mit 1.001 bis einschließlich 1.600 Schülern,
  • drei weitere Bildungsberater bei Schulen mit 1.601 bis einschließlich 2.300 Schülern,
  • vier weitere Bildungsberater bei Schulen mit 2.301 bis einschließlich 3.000 Schülern und
  • fünf weitere Bildungsberater bei Schulen mit mehr als 3.000 Schülern.
  • Sind berufsbildende mittlere Schulen berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert, gilt für diese Berechnung die gesamte Unterrichtsanstalt als eine Schule.
  • Der für eine Praxisschule für die Neue Mittelschule vorgesehene Bildungsberater ist nicht zu bestellen, wenn eine nicht dem Entlohnungsschema pd unterliegende Lehrkraft mit der Funktion eines Schülerberaters (§ 59b Abs. 4 GehG bzw. § 41 Abs. 2 VBG) betraut worden ist.
  • Die Höchstzahl der für eine mittlere oder höhere Schule vorgesehenen Bildungsberater vermindert sich um die nach dem alten Lehrerdienstrecht bestellten Bildungsberater. Hierbei vermindert sich für jeweils im Ausmaß von 100 vH der monatlichen Vergütung zu vergütende Bildungsberater oder bei Schulen mit einer Schüleranzahl bis einschließlich 475 Schüler bestellte Bildungsberater die Anzahl der zu bestellenden Bildungsberater um jeweils eine Person. Bruchteile der einer Lehrkraft nach der vorgenannten Bestimmung abzugeltenden Tätigkeit eines Bildungsberaters von weniger als 100 vH der monatlichen Vergütung sind zusammenzuzählen.
  • Beispiel: Eine höhere Schule mit insgesamt 1.100 Schülern hat Anspruch auf insgesamt drei Bildungsberater. Sind 1,6 dieser Funktionen bereits mit dem alten Dienstrecht unterliegenden Lehrkräften besetzt, darf lediglich noch eine Lehrkraft des Entlohnungsschemas pd (LDR neu) für diese Aufgabe zusätzlich bestellt werden. Das verbleibende für eine solche Vergütung noch zustehende Ausmaß von 40 von Hundert kann durch eine weitere dem alten Lehrerdienstrecht unterliegende Lehrkraft wahrgenommen werden, bzw. kann der Tätigkeitsumfang der bisher mit dieser Funktion betrauten Lehrkräfte um dieses verbleibende Ausmaß erhöht werden.
  • Die Anzahl der Schüler bemisst sich anhand der für die betreffende Schule zu Beginn des Schuljahres ermittelten Gesamtzahl der Schüler. Ergibt sich aufgrund der nachfolgend nach dem Stichtag der österreichischen Schulstatistik für das jeweilige Schuljahr feststehenden Zahlen zu den vorerst ermittelten Zahlen eine für die Anzahl der zu bestellenden Bildungsberater maßgebliche Abweichung, so ist deren Zahl mit Wirksamkeit zum nächsten Monatsersten entsprechend anzupassen.
  • Wird während eines Monates ein anderer Lehrer mit der oben genannten Tätigkeit betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.

Siehe auch bei "Abgeltung für Kustodiate und Nebenleistungen"

(Letzte Aktualisierung Auguste 2022)