Bildungsberater und Schülerberater
Rechtsgrundlage: MVBl. 108/93, MVBl. 109/93, MVBl 110/93
- Ein Mitglied des Lehrerkollegiums wird mit der Aufgabe der Schulbahnberatung für Schüler beauftragt. Er hat die Schüler bzw. ihre Eltern durch eingehende Informationen über eventuelle Möglichkeiten des Schulbahnwechsels (insbesondere in der 8. Schulstufe) sowie auch bei Lernschwierigkeiten und persönlichen Problemen zu beraten.
- Die Schüler- und Bildungsberatung ist ein niederschwelliges Beratungsangebot für Schüler an Sekundarschulen, das sowohl Teil eines standort- bzw. clusterbezogenen Konzepts der Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf als auch des psychosozialen Unterstützungssystems am Schulstandort ist. Insbesondere unterstützen Schüler- und Bildungsberater die individuelle Karriereplanung der Schüler.
- Schüler- und Bildungsberater sind Lehrer, die zusätzlich zu ihrer Unterrichtstätigkeit diese Beratungsfunktion ausüben. Schüler- und Bildungsberater müssen über das für die Tätigkeit erforderliche Spezialwissen und entsprechende Beratungskompetenzen verfügen, welche durch Absolvierung der dazu eingerichteten Lehrgänge an den Pädagogischen Hochschulen zu erwerben sind.
- Die Informationstätigkeit der Schüler- und Bildungsberater hat sicherzustellen, dass Schüler und Erziehungsberechtigte über die Beratungsangebote der Schüler- und Bildungsberatung Bescheid wissen sowie die für die Ausgestaltung der weiteren individuellen Bildungswege notwendigen Informationen verfügen. Diese Informationstätigkeit richtet sich stets an Schüler der Schule. Die Information von möglichen zukünftiqen Schülern der Schule ist keine spezifische Aufgabe der Schülerund Bildungsberatung.
- Aus- und Weiterbildung: MVBl. 110/93
- Die Abgeltung erfolgt durch eine monatliche Fixsumme zehnmal jährlich je nach Schülerzahl der Schule (MVBl. 94/78, 120/83)
Vergütung für Bildungsberater (LDR alt)
Einem Lehrer, der als Bildungs- bzw. Schülerberater an einer höheren Schule tätig ist, gebührt im alten Dienstrecht in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:
Schülerzahl | 2024 in EUR in der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe | |
L1 (l1) / LPH (lph) | Andere | |
60-100 | 102,7 | 87,2 |
101-475 | 205,3 | 174,3 |
476-1.000 | 410,6 | 348,6 |
1.001-1.600 | 615,9 | 522,9 |
1.601-2.300 | 821,20 | 697,2 |
2.301-3.000 | 1.026,5 | 871,5 |
> 3.000 | 1.231,8 | 1.045,8 |
Sind berufsbildende mittlere Schulen berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert, ist für die gesamte Unterrichtsanstalt diese Berechnung anzuwenden, wobei für die Ermittlung der maßgeblichen Schülerzahl die tatsächliche Schülerzahl der mittleren Schule mit 85 % zu berücksichtigen ist.
Wird während eines Monates ein anderer Lehrer mit der oben genannten Tätigkeit betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
Bei Schularten mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichendem Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung beginnend mit dem ersten Monat des Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.
Die Vergütung für Bildungs- bzw. Schülerberater begründet einen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
Die Vergütung an Schulen mit 476 und mehr Schülern kann auf zwei oder mehr Lehrer entsprechend den übertragenen Aufgaben der Bildungsberatung aufgeteilt werden.
Zulage für Bildungsberater (LDR neu)
1 Abs. 1 der Verordnung des BMBWF, mit der Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 GehG festgesetzt werden, § 46a VBG Abs. 1 und 9, § 2 der Verordnung des BMBF über die Anzahl der für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst vorzusehenden Verwendungen gemäß § 46a Abs. 7 VBG und § 19 Abs. 7 LVG
Eine Lehrperson pd, die als Bildungs- bzw. Schülerberater an einer höheren Schule tätig ist, gebührt im neuen Dienstrecht eine Dienstzulage in der Höhe von jährlich 14-mal € 210,8 (Wert: 2024).
Für die Anzahl der Bildungsberater gilt folgende Regelung
Schülerzahl | Anzahl der Bildungsbeater |
höchstens 475 | 1 |
476-1000 | 2 |
1001-1600 | 3 |
1601-2300 | 4 |
2301-3000 | 5 |
>3000 | 6 |
Sind an derselben Schule auch Bildungsberater im alten Dienstrecht bestellt gilt folgende Regelung:
Die Höchstzahl der für eine mittlere oder höhere Schule vorgesehenen Bildungsberater vermindert sich um die bestellten Bildungsberater im alten Dienstrecht. Hierbei dient als Referenzwert je Schülerberater die Anzahl von 101-475 Schülern („Vergütung zu 100 %"). Sofern in größeren Schulen mehrere Lehrpersonen im LDR alt zu einem geringeren Prozentsatz eine Vergütung als Schülerberater erhalten, sind die Prozentsätze zusammenzuzählen.
Weitere Informationen:
- Sind berufsbildende mittlere Schulen berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert, gilt für diese Berechnung die gesamte Unterrichtsanstalt als eine Schule.
- Der für eine Praxisschule für die Neue Mittelschule vorgesehene Bildungsberater ist nicht zu bestellen, wenn eine nicht dem Entlohnungsschema pd unterliegende Lehrkraft mit der Funktion eines Schülerberaters (§ 59b Abs. 4 GehG bzw. § 41 Abs. 2 VBG) betraut worden ist.
- Die Anzahl der Schüler bemisst sich anhand der für die betreffende Schule zu Beginn des Schuljahres ermittelten Gesamtzahl der Schüler. Ergibt sich aufgrund der nachfolgend nach dem Stichtag der österreichischen Schulstatistik für das jeweilige Schuljahr feststehenden Zahlen zu den vorerst ermittelten Zahlen eine für die Anzahl der zu bestellenden Bildungsberater maßgebliche Abweichung, so ist deren Zahl mit Wirksamkeit zum nächsten Monatsersten entsprechend anzupassen.
- Wird während eines Monates ein anderer Lehrer mit der oben genannten Tätigkeit betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betreuung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
- Die Höchstzahl der für eine mittlere oder höhere Schule vorgesehenen Bildungsberater vermindert sich um die nach dem alten Lehrerdienstrecht bestellten Bildungsberater. Hierbei vermindert sich für jeweils im Ausmaß von 100 vH der monatlichen Vergütung zu vergütende Bildungsberater oder bei Schulen mit einer Schüleranzahl bis einschließlich 475 Schüler bestellte Bildungsberater die Anzahl der zu bestellenden Bildungsberater um jeweils eine Person. Bruchteile der einer Lehrkraft nach der vorgenannten Bestimmung abzugeltenden Tätigkeit eines Bildungsberaters von weniger als 100 vH der monatlichen Vergütung sind zusammenzuzählen.
- Beispiel: Eine höhere Schule mit insgesamt 1.100 Schülern hat Anspruch auf insgesamt drei Bildungsberater. Sind 1,6 dieser Funktionen bereits mit dem alten Dienstrecht unterliegenden Lehrkräften besetzt, darf lediglich noch eine Lehrkraft des Entlohnungsschemas pd (LDR neu) für diese Aufgabe zusätzlich bestellt werden. Das verbleibende für eine solche Vergütung noch zustehende Ausmaß von 40 von Hundert kann durch eine weitere dem alten Lehrerdienstrecht unterliegende Lehrkraft wahrgenommen werden, bzw. kann der Tätigkeitsumfang der bisher mit dieser Funktion betrauten Lehrkräfte um dieses verbleibende Ausmaß erhöht werden.
Siehe auch bei "Abgeltung für Kustodiate und Nebenleistungen"
(Letzte Aktualisierung September 2024)