Recht von A bis Z

Finanzamt-Verfahren

Rechtsgrundlage: Verordnungen und Erlässe des Bundesministeriums für Finanzen.
Siehe auch: Steuerrecht, Werbungskosten, Außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben

a) Die Arbeitnehmerveranlagung:

a.1) Antragstellung:

Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung (Formular L 1) hat man fünf Jahre Zeit (z. B. kann der Antrag für 2012 bis Ende Dezember 2017 gestellt werden).

Man kann den Antrag entweder elektronisch über FinanzOnline übermitteln oder mit dem Formular L 1 per Post senden oder persönlich beim zuständigen Finanzamt abgeben.

Das Finanzamt bearbeitet die Anträge in der Reihenfolge des Einlangens und führt auf Antrag eine Arbeitnehmerveranlagung (früher „Jahresausgleich") durch.

Die Erledigung der Arbeitnehmerveranlagung durch das Finanzamt kann erst dann erfolgen, wenn alle Jahreslohnzettel oder sonstigen Meldungen (z. B. vom Arbeitsmarktservice) eingelangt sind

Achtung:

  • Der Erklärung sind keine Lohnzettel und keine Belege (Rechnungen, Bestätigungen, Zahlungsbelege) für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen beizulegen.
  • Die Belege sind aber sieben Jahre aufzubewahren, da sie auf Verlangen des Finanzamtes vorgelegt werden müssen.
  • Für eine rasche Erledigung des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung sind die vollständigen Angaben der persönlichen Daten und Anzahl der bezugsauszahlenden Stellen auf dem Antragsformular erforderlich. Fehlende Daten verzögern die Erledigung des Antrages.

a.2) Die elektronische Arbeitnehmerveranlagung:

Durchführung:

  • FinanzOnline unter www.bmf.gv.at aufrufen und anmelden: Entweder mit Klick auf die Rubrik „FinanzOnline" oder auf die Schaltfläche „Registrierung" im Login-Bereich.
  • Nach erfolgreicher Anmeldung erhält man die Zugangskennungen (Teilnehmer ID, Benutzer ID und PIN) mit Rückscheinbrief (RSa).

Vorteile von FinanzOnline:

  • kostenlose Anwendung rund um die Uhr;
  • Amtsweg per Mausklick bequem von zu Hause;
  • Möglichkeit zur jederzeitigen Änderung von personenbezogenen Grunddaten, wie z. B. Adresse, Bankverbindung, E-Mail-Adresse;
  • aktuelle Abfragen des Steuerkontos und Steueraktes (z. B. Kontostand, Lohnzettel);
  • Bescheidzustellung in den persönlichen elektronischen Briefkasten (DataBox) inkl. E-Mail Verständigung;
  • anonyme Steuerberechnung;
  • keine spezielle Software erforderlich;
  • komfortable Benutzerführung (Online-Hilfe, Hotline);
  • behindertengerechte Anwendung;
  • Handysignatur

Neben der bisherigen Eingabe der Erklärungsdaten gibt es auch die Möglichkeit, eine "virtuelle Papiererklärung" auszufüllen, die mit dem Papierformular optisch übereinstimmt. Gleichzeitig werden die von Ihnen im Vorjahr erklärten Werte zur Übernahme in die aktuelle Erklärung angezeigt.

Der Einstieg in FinanzOnline kann neben dem bewährten Login mit Zugangskennungen und der Bürgerkarte nun auch mit Ihrem Handy erfolgen. Die Handysignatur können Sie mit FinanzOnline oder der Bürgerkarte aktivieren. Da das Handyservice laufend erweitert wird, ist es empfehlenswert, beim nächsten Einstieg in FinanzOnline die aktuelle Mobiltelefonnummer zu ergänzen. Sollten Sie Ihre Teilnehmercodes vergessen haben, kann die Zustellung der neuen Zugangskennungen auch direkt auf Ihr Handy erfolgen. Es ist daher nicht mehr notwendig, persönlich zur Post oder zu einem Finanzamt zu gehen.

Falls man Fragen zu FinanzOnline hat, besucht man die Homepage unter www.bmf.gv.at. Es ist auch eine Hotline eingerichtet: Unter 0810/22 11 00 von Montag bis Freitag, 8.00 bis 18.00 Uhr erreichbar, österreichweit zum Ortstarif. Die Hotline bietet mit der Anwendung "Fastviewer" die Möglichkeit, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BMFdie Eingaben auf dem Bildschirm zeigen und damit die Hilfe zielgerichteter gestalten.

a.3) Die ArbeitnehmerInnenveranlagung in Papierform

Die Formulare für die ArbeitnehmerInnenveranlagung (L 1, L 1k, L 1i) sind in maschinenlesbarer Form gestaltet. Die Formulare sind dadurch übersichtlicher, gleichzeitig hat die Finanzverwaltung die Möglichkeit, die Daten durch Scannen zu übernehmen.  Es sollen nur Originalformulare (keine Kopien) übermittelt werden. Wenn die Erklärung per Post oder persönlich abgeben wird, steht ein Bestellservice für die Erklärungsformulare zur Verfügung. Dabei darf nicht vergessen werden, für jedes Kind das Formular L 1k mitzubestellen, bei Auslandseinkünften ein Formular L 1i.
Um eine optimale Verarbeitung der maschinell gelesenen Formulare zu gewährleisten, sind die folgenden Ausfüllhinweise zu beachten

Bitte geben Sie nur die Originalformulare ab, da Kopien maschinell nicht lesbar sind.

  • Schreiben Sie in Blockschrift (Grossbuchstaben) und verwenden Sie ausschließlich schwarze oder blaue Farbe.
  • Schreiben Sie in jedes Kästchen nur einen Buchstaben, eine Ziffer oder ein Sonderzeichen.
  • Füllen Sie die Textfelder von links nach rechts aus, Betragsfelder jedoch rechtsbündig.
  • Leerbleibende Felder frei lassen und nicht durchstreichen.
  • Anmerkungen außerhalb der vorgesehenen Felder können nicht maschinell gelesen werden (abgesehen von Korrekturen).
  • Fehler in Betragsfeldern korrigieren Sie, indem Sie den falschen Betrag zur Gänze unkenntlich machen und die gesamte Zahl neben, über oder unter den Eintragungsfeldern anführen.

a.4) Gutschrift durch das Finanzamt:

Das Wohnsitzfinanzamt führt auf Grund des Antrages eine Arbeitnehmerveranlagung (früher: Jahresausgleich) durch und überweist die Lohnsteuergutschrift auf das Konto.

In folgenden Fällen ist normalerweise eine Gutschrift zu erwarten:

  • wenn man während des Jahres unterschiedlich hohe Bezüge erhalten hat und der Arbeitgeber keine Aufrollung durchgeführt hat;
  • wenn man während des Jahres den Arbeitgeber gewechselt hat oder nicht ganzjährig beschäftigt war;
  • wenn man auf Grund der geringen Höhe der Bezüge Anspruch auf „Negativsteuer" hat;
  • wenn man Anspruch auf den Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag und/oder auf ein Pendlerpauschale hat,
  • der/das bei der laufenden Lohnverrechnung nicht berücksichtigt wurde;
  • oder wenn man Freibeträge für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend macht, die noch nicht in einem Freibetragsbescheid berücksichtigt wurden.

a.5) Nachforderung durch das Finanzamt:

Kommt es in Ausnahmefällen infolge eines Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung zu einer Nachforderung, kann man den Antrag im Wege der Beschwerde zurückziehen, ausgenommen:

  • Man müsste von sich aus eine Steuererklärung abgeben, oder
  • es kommt aus einem anderen Grund zu einer Pflichtveranlagung (siehe unten).

a.6) Steuer-Erklärung ohne Aufforderung durch das Finanzamt:

Übersteigt das Einkommen im Jahr € 12.000,-, ist man verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung oder eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung abzugeben:

  • Wenn man neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften andere Einkünfte (z. B. aus Werkverträgen oder freien Dienstverträgen) von insgesamt mehr als € 730,- erhalten hat. Endbesteuerte Kapitalerträge sind hier nicht einzurechnen. In diesem Fall ist eine Einkommensteuererklärung (Formular E 1) abzugeben und eine Einnahmen-Ausgabenrechnung, Bilanz oder Überschussrechnung beizulegen. Frist: 30. April des Folgejahres (bei Online-Erklärungen: 30. Juni des Folgejahres).
  • Wenn man im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen hat, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert wurden (z. B. Firmenpension neben ASVG-Pension). In diesem Fall ist eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung (Formular L 1) abzugeben. Frist: 30. September des Folgejahres.
  • Wenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag oder das Pendlerpauschale für das Kalenderjahr nicht zusteht, aber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt worden ist. In diesem Fall ist eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung (Formular L 1) abzugeben. Frist: 30. September des Folgejahres.
  • Wenn zu Unrecht ein Pendlerpauschale oder ein zu hohes Pendlerpauschale bezogen wurde.
    Frist: 30. April des Folgejahres (bei Online-Erklärungen: 30. Juni des Folgejahres)
  • Wenn zu Unrecht ein Zuschuss zur Kinderbetreuung vom Arbeitgeber bezogen wurde.
    Frist: 30. April des Folgejahres (bei Online-Erklärungen: 30. Juni des Folgejahres)
  • Wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen oder entsprechende betriebliche Einkünfte erzielt wurden und diese keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen.
    Frist: 30. April des Folgejahres (bei Online-Erklärungen: 30. Juni des Folgejahres)
  • Wenn Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen erzielt wurden,für die keine Immobilienertragsteuer entrichtet wurde oder keine Abgeltung gegeben ist.
    Frist: 30. April des Folgejahres (bei Online-Erklärungen: 30. Juni des Folgejahres)
  • Wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bezogen wurden und noch kein Lohnsteuerabzug erfolgt ist (Grenzgänger, ausländische Pensionen).
    Frist: 30. April des Folgejahres (bei Online-Erklärungen: 30. Juni des Folgejahres)

a.7) Pflichtveranlagung durch das Finanzamt.

Wenn man von sich aus keine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung abgibt oder abgeben muss, wird das Finanzamt in folgenden Fällen durch Zusendung eines Formulars L 1 zur Einreichung einer Erklärung auffordern und eine Pflichtveranlagung durchführen:

  • Wenn man gleichzeitig bei zwei oder mehreren Arbeitgebern beschäftigt war.
  • Wenn im Kalenderjahr Krankengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz (z. B. für Truppen- oder Kaderübungen) ausbezahlt oder Sozialversicherungs-Pflichtbeiträge rückerstattet worden sind.
  • Wenn für das jeweilige Kalenderjahr ein Freibetragsbescheid ausgestellt und dieser vom Arbeitgeber bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde.
  • Wenn der Alleinverdiener-, Alleinerzieherabsetzbetrag oder der erhöhte Pensionistenabesetzbetrag bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt wurde, die Vorausetzungen aber nicht vorliegen (z. B. überschreiten die Einkünfte der Partnerin/des Partners die Zuverdienstgrenze).

Den Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung sind keine Lohnzettel beizugeben. Sie werden vom Arbeitgeber (oder der pensionsauszahlenden Stelle) dem Finanzamt übermittelt.

a.8) Vorauszahlungen bei einer Arbeitnehmerveranlagung:

Zu Vorauszahlungen kann es nicht nur bei Einkommensteuerpflichtigen, sondern auch bei Lohnsteuerpflichtigen kommen, und zwar dann, wenn die Nachzahlung mehr als € 300,- beträgt.

In diesen Fällen können ausnahmsweise (z. B. wenn erstmals zwei Bezüge nebeneinander anfallen) in einem Jahr die Nachzahlung für das vorangegangene Jahr mit der Vorauszahlung für das laufende Jahr zusammentreffen. Dadurch erspart man sich allfällige Nachzahlungen für das laufende Jahr.

a.9) Nachzahlungen bei zwei oder mehreren Bezügen:

Jede bezugs- oder pensionsauszahlende Stelle berechnet die Lohnsteuer grundsätzlich nur für die von ihr ausbezahlten Bezüge oder Pensionen. Insgesamt ergibt sich dadurch eine zu geringe Lohnsteuer. Bei der Arbeitnehmerveranlagung werden nun diese Bezüge so besteuert, als hätte man den Gesamtbetrag in Form eines einzigen einheitlichen Bezuges erhalten.

Man wird also jemandem gleichgestellt, der nur ein Dienstverhältnis hat, aber ebensoviel Gehalt oder Pension bezieht, wie einem aus mehreren Bezügen zugeflossen ist.

a.10) Verzinsung von Nachforderungen und Gutschriften beim Finanzamt.

Nachforderungen und Gutschriften aus Einkommensteuerbescheiden, die nach dem 30. September des Folgejahres zugestellt werden, werden vom Finanzamt verzinst. Der Zinssatz liegt 2% über dem Basiszinssatz. Nachforderungsbzw. Gutschriftszinsen, die den Betrag von € 50,- nicht erreichen, werden aber nicht festgesetzt.

Die Verzinsung erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung. Es ist aber empfehlenswert, die Erklärung möglichst früh abzugeben. Wenn man den Steuerbescheid nicht bis zum 30. September des Folgejahres erhalten hat, kann man durch Entrichtung einer Anzahlung in Höhe der zukünftigen Steuernachforderung vor diesem Stichtag die Festsetzung von Nachforderungszinsen vermeiden.

b) Versteuerung mehrerer Pensionen:

Um Nach- und Vorauszahlungen bei gleichzeitigem Bezug mehrerer gesetzlicher Pensionen, Beamtenpensionen des Bundes, Pensionen aus einem früheren Dienstverhältnis zu einem Bundesland oder Pensionen aus inländischen Pensionskassen zu vermeiden, ist eine gemeinsame Versteuerung verpflichtend vorgesehen.

Wenn jemand z. B. vom Bund eine Pension und von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten eine Witwenpension erhält, wird von der höheren Pension die auf beide Bezüge entfallende Lohnsteuer einbehalten.

Wenn man neben einer ASVG-Pension auch eine Firmenpension erhält, entfällt die Pflicht zur gemeinsamen Versteuerung. In diesen Fällen kann aber der ehemalige Arbeitgeber die Auszahlung und Versteuerung der ASVG-Pension übernehmen (er kann dazu aber nicht verpflichtet werden).

Bei Zusammentreffen mit Bezügen aus betrieblichen Kollektivversicherungen ist vom Pensionsversicherungsträger bzw. von der pensionsauszahlenden Stelle seit 2007 eine gemeinsame Versteuerung vorzunehmen.

c) Freibetragsbescheid:

Ein Freibetragsbescheid enthält bestimmte Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, die der Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen kann.

Dadurch zahlt man weniger Lohnsteuer.

Normalerweise ergeht der Freibetragsbescheid gemeinsam mit dem Einkommensteuerbescheid auf Grund der Arbeitnehmerveranlagung. Gleichzeitig erhält man eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber.

Der Freibetragsbescheid hat nur für die laufende Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber Bedeutung. Er ergeht jeweils mit dem Veranlagungsbescheid für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende Kalenderjahr. (Z.B. ergibt sich der  Freibetragsbescheid für 2014 aus der Veranlagung von 2012.) Der Freibetragsbescheid stellt lediglich eine vorläufige Maßnahme dar. Im Zuge der (Arbeitnehmer-)Veranlagung sind die tatsächlichen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen neuerlich geltend zu machen.

Der Freibetragsbescheid enthält folgende Freibeträge, soweit die betreffenden Aufwendungen bei Durchführung der (Arbeitnehmer-)Veranlagung berücksichtigt wurden:

  • Sonderausgaben, außer Kirchenbeiträge und Verlustabzug. Sonderausgaben, die auf das Sonderausgabenpauschale anzurechnen sind, werden mit dem das Pauschale übersteigenden Betrag berücksichtigt.
  • Werbungskosten, soweit sie nicht vom Arbeitgeber zu berücksichtigen sind. Werbungskosten, auf die das Werbungskostenpauschale anzurechnen ist, werden mit dem das Pauschale übersteigenden Betrag berücksichtigt. Das Pendlerpauschale, Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden oder rückgezahlte Einnahmen werden folglich im Freibetragsbescheid nicht berücksichtigt.
  • Außergewöhnliche Belastungen, bei denen kein Selbstbehalt zu berücksichtigen ist, mit Ausnahme von Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden.
  • Freibeträge aufgrund einer Behinderung.

Der Freibetragsbescheid gilt für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr. Dem Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2007 werden daher der Freibetragsbescheid und die Mitteilung an den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2009 angeschlossen. Dieser Freibetragsbescheid berücksichtigt die Freibeträge - auf Basis des Jahres 2007 - vorläufig bereits für 2009. Sind die tatsächlichen Aufwendungen im Jahr 2009 höher als jene im Freibetragsbescheid, wird dies bei der Arbeitnehmerveranlagung ausgeglichen und es ist eine zusätzliche Gutschrift zu erwarten. Im Falle geringerer Aufwendungen kommt es im Regelfall zu Nachzahlungen.

Der Freibetragsbescheid gilt für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr. Dem Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2014 werden daher der Freibetragsbescheid und die Mitteilung an den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2016 angeschlossen. Dieser Freibe tragsbescheid berücksichtigt die Freibeträge – auf Basis des Jahres 2014 – vorläufig bereits für 2016. Sind die tatsächlichen Aufwendungen im Jahr 2016 höher als jene im Freibetragsbescheid, so wird dies bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung ausgeglichen werden. Es ist eine zusätzliche Gutschrift zu erwarten. Im Falle geringerer Aufwendungen kommt es in der Regel zu Nachzahlungen.

Wenn es ungewiss ist, ob man im zweitfolgenden Jahr ähnliche Aufwendungen hat wie im Basisjahr, kann man zur Vermeidung von Nachzahlungen auf einen Freibetragsbescheid im Wege der Arbeitnehmerveranlagung verzichten. Für diesen Fall ist ein Kästchen auf der letzten Seite des Formulars L 1 vorgesehen.

Es kann auch ein betragsmäßig niedriger Freibetragsbescheid beantragt werden. Man kann aber auch die Mitteilung für den Arbeitgeber auf einen niedrigeren Freibetrag abändern oder die Mitteilung dem Arbeitgeber gar nicht vorlegen.

Das Finanzamt kann auch von sich aus niedrigere Freibeträge festsetzen, wenn bestimmte Aufwendungen offensichtlich nur einmalig anfallen.

Unabhängig von der Arbeitnehmerveranlagung kann man bis spätestens 31. Oktober unter folgenden Voraussetzungen die Ausstellung eines Freibetragsbescheides für das laufende Jahr beantragen:

  • wenn voraussichtlich zusätzliche Werbungskosten von mindestens € 900,- im laufenden Kalenderjahr anfallen werden, oder
  • wenn voraussichtlich Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (Hochwasser-, Sturmschäden) vorliegen.

Kein Freibetragsbescheid ergeht bei einem Jahresfreibetrag unter € 90,- und wenn Einkommensteuervorauszahlungen vorgeschrieben werden.

d) Mitteilung gemäß § 109a Einkommensteuergesetz:

Unternehmer und Körperschaften müssen für Auszahlungen dem Finanzamt bestimmte Daten elektronisch oder mit dem Formular E 18 übermitteln.

Von der Mitteilung betroffen sind natürliche Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, z. B. Offene Gesellschaften, oder Kommanditgesellschaften, die auf selbständiger Basis, also nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses, für bestimmte Tätigkeiten Vergütungen beziehen. Der Aussteller einer Mitteilung an das Finanzamt hat dem Betroffenen eine Ausfertigung auszuhändigen.

Mitzuteilen sind folgende Daten:

  • Name, Anschrift, Sozialversicherungsnummer;
  • Art der erbrachten Leistung;
  • Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde;
  • Entgelt (einschließlich Sachbezüge und Kostenersätze) und gegebenenfalls Umsatzsteuer.

Eine Mitteilung ist für folgende selbständig erbrachte Leistungen auszustellen:

  • Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates und andere Leistungen von mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen;
  • Leistungen als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter;
  • Leistungen als Stiftungsvorstand;
  • Leistungen als Vortragender, Lehrender und Unterrichtender;
  • Leistungen als Kolporteur und Zeitungszusteller;
  • Leistungen als Privatgeschäftsvermieter;
  • Leistungen als Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wenn die Tätigkeit zu Funktionsgebühren führt;
  • Sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden und der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG unterliegen.

Diese Mitteilung kann unterbleiben, wenn das einer Person oder Personenvereinigung (Personengemeinschaft) im Kalenderjahr insgesamt geleistete (Gesamt)Entgelt einschließlich allfälliger Kostenersätze nicht mehr als € 900,- und das (Gesamt)Entgelt einschließlich allfälliger Kostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450,- beträgt.

Entgelte, die aus den genannten Tätigkeiten bezogen werden, führen grundsätzlich zu steuerlich zu erfassenden Einkünften. Die bezogenen Einkünfte sind daher in der Einkommensteuererklärung (Formular E 1) unter der betreffenden Einkunftsart anzugeben.

Die (Betriebs)Einnahmen, für die eine Mitteilung ausgestellt wurde, sind in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (Gewinn- und Verlustrechnung, Formular E 1a) oder Überschussrechnung gesondert auszuweisen.

Hat man für das entsprechende Jahr eine oder mehrere Mitteilungen erhalten, muss man im Wege der Einkommensteuererklärung unbedingt die Anzahl der erhaltenen Mitteilungen bekannt geben. Die Mitteilung ist aber nicht ans Finanzamt zu übermitteln. Betragen die Einkünfte nicht mehr als € 730,- (Veranlagungsfreibetrag), bleiben sie steuerfrei. In diesem Fall kann eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt werden.

e) Beschwerde gegen einen Bescheid:

Gegen einen Bescheid kann man binnen eines Monats ab Zustellung Beschwerde erheben.

Die Beschwerde ist schriftlich beim Finanzamt einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Die Beschwerde ist gebührenfrei.

Durch eine Beschwerde wird eine vorgeschriebene Nachforderung nicht außer Kraft gesetzt, sondern bleibt zum angegebenen Zeitpunkt fällig. Wenn man den vorgeschriebenen Betrag vorerst nicht im vollen Umfang entrichten will, muss man einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung stellen. Das Finanzamt wird zu diesem Antrag einen Bescheid erlassen. Im Falle einer Abweisung der Beschwerde sind Zinsen für die Zeit der Aussetzung zu entrichten.

Wenn Sie den Nachforderungsbetrag vorerst nicht im vorgeschriebenen Umfang entrichten wollen, müssen Sie einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung stellen. Das Finanzamt wird zu diesem Antrag einen Bescheid erlassen.

Im Falle einer Abweisung der Beschwerde sind Zinsen für die Zeit der Aussetzung zu entrichten. Die Zinsen betragen 1,88 % (Wert bei Redaktionsschluss).

Haben Sie den Abgabenbetrag bereits gezahlt, besteht seit 1. Jänner 2012 die Möglichkeit, Beschwerdezinsen zu erhalten, wenn Ihrer Beschwerde stattgegeben wird. Die Zinsen betragen 1,88 % (Wert bei Redaktionsschluss) für den strittigen Betrag. Zinsen, die den Betrag von 50 € nicht erreichen, werden nicht gutgeschrieben. Voraussetzung ist die Einbringung eines Antrages auf Beschwerdezinsen.

Wenn Sie den Nachforderungsbetrag vorerst nicht im vorgeschriebenen Umfang entrichten wollen, müssen Sie einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung stellen. Das Finanzamt wird zu diesem Antrag einen Bescheid erlassen.
Im Falle einer Abweisung der Beschwerde sind Zinsen für die Zeit der Aussetzung zu entrichten.

Im Regelfall wird das Finanzamt selbst eine Berufungsvorentscheidung erlassen. Ist man mit dieser Berufungsvorentscheidung nicht einverstanden, kann man innerhalb eines Monats die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragen.

f) Ratenzahlung und Stundung:

Das Finanzamt kann auf Ansuchen den Nachforderungsbetrag stunden oder eine Ratenzahlung bewilligen,

  • wenn die sofortige volle Entrichtung der Steuerschuld mit erheblichen Härten verbunden wäre und
  • wenn durch die Bewilligung der Zahlungserleichterung die Einbringlichkeit der Steuerschuld nicht gefährdet wird.

Im Ansuchen sind daher alle für die Zahlungserleichterung sprechenden Umstände anzuführen.

Bei Stundung oder Ratenzahlung sind für eine Abgabenschuld über € 750,- Zinsen zu entrichten. Zinsen unter € 50,- werden nicht festgesetzt.

In besonderen Härtefällen kann auf Antrag die Abgabenschuld ganz oder teilweise nachgesehen werden.

(Zuletzt aktualisiert: Oktober 2015)