Recht von A bis Z

Gewerkschaftsbeitrag

  • Die Höhe des Mitgliedsbeitrages der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD) ist mit 1 % vom Monatsgrundbezug festgelegt. Er beträgt jedoch maximal 1 % des besoldungsrechtlichen Referenzbetrags gem. § 3 Abs. 4 GehG (2020 maximal 26,93 Euro).
  • Pensionisten leisten einen monatlichen Beitrag von 0,5 % ihrer Bruttopension, 2020 höchstens 10,75 Euro.
  • Studenten, Arbeitslose, Personen im Karenzurlaub und im Krankenstand ohne Bezüge zahlen monatlich 1,80 Euro Mitgliedsbeitrag.
  • Fixe Beiträge und Ermäßigungen: Studierende, Arbeitslose, in Karenzurlaub oder Krankenstnd ohne Bezüge: € 1,80 monatlich. (Ausnahme: Karenzurlaub nach Mutterschutz oder Väterkarenzgesetz, siehe unten)
    Schüler, Lehrlinge, Verwaltungsassistenten, Krankenpflegeschüler und Präsenzdiener im Ausbildungsdienst (PiAD) € 1,10 monatlich.
  • Beitragsfreie und beitragsverminderte Mitgliedszeiten (Voraussetzung sind 6 Vollbeiträge vor Beginn):
    • Während des Präsenzdienstes und des Zivildienstes ist die Mitgliedschaft beitragsfrei.
    • Während Mutterschutz und Elternkarenz ist die Mitgliedschaft im Höchstausmaß von insgesamt 26 Monaten beitragsfrei. Nach den 26 Monaten bezahlen Sie € 1,80 pro Monat.
    • Während der Familienhospizkarenz ist deine Mitgliedschaft beitragsfrei.
    • Während der Bildungskarenz ist deine Mitgliedschaft in den ersten 6 Monaten beitragsfrei, anschließend bezahlst du € 1,80 pro Monat.
    • Während der dienstrechtlichen Karenz beträgt der Mitgliedsbeitrag € 1,80 pro Monat.
  • Bei den oben angeführten Karenzen bleibt die GÖD-Mitgliedschaft auch in der beitragsfreien Zeit bzw. dem Zeitraum mit verminderten Beitragszahlungen aufrecht. Die Leistungen können wie gewohnt in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.
  • Der Gewerkschaftsbeitrag ist ein Steuerfreibetrag und wird, wenn man ihn per Gehaltseinzug bezahlt, automatisch bei der Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage als Abzugsposten (Werbungskosten außerhalb des Werbungskostenpauschales) berücksichtigt. Andernfalls kann man ihn im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Das bedeutet, dass fast alle Kollegen netto nicht die angegebenen Beträge, sondern je nach Gehalt 25 bis 48 % weniger bezahlen.

(Letzte Aktualisierung August 2020)