Recht von A bis Z

Ruhegenuss für Beamte

Rechtsgrundlage: Pensionsgesetz (PG); Nebengebührenzulagengesetz (NGZG); Allgemeines Pensionsgesetz (APG).
Siehe auch "Ruhestand" und "Allgemeines Pensionsgesetz". Für Vertragslehrer siehe auch "Pensionsversicherung"

a) Allgemeines:

  • Der Bezug des im Ruhestand befindlichen Beamten wird als „Ruhegenuss" bezeichnet.
  • Der Ruhegenuss (ohne Nebengebührenzulage) ergibt sich durch Multiplikation der Ruhegenussbemessungsgrundlage (80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage) mit dem Ruhegenussprozentsatz.

b) Berechnungsgrundlage, Durchrechnung:

  • Für die Ruhegenussberechnungsgrundlage werden ab dem Jahr 2028 insgesamt 480 Monate (= 40 Jahre) als Durchrechnungszeitraum herangezogen. Bis dahin gibt es eine Übergangsregelung (es werden jeweils die besten Monate, also die mit der höchsten Pensionsbeitragsgrundlage herangezogen).
  • Ab 2007 beträgt der Durchrechnungszeitraum 60 Monate, bis 2010 kommen jährlich weitere 12 Monate dazu. 2011 erhöht sich die Durchrechnung um 14 Monate, 2012 um 16, 2013 um 18 Monate; dieser Durchrechnungszeitraum wird jährlich um weitere 2 Monate angehoben, bis 2028 ein Durchrechnungszeitraum von 480 Monaten erreicht ist.
  • „Deckelung": Der Verlust durch die Durchrechnung gegenüber der früheren Regelung, nach der der letzte Monatsbezug als Bemessungsgrundlage herangezogen worden ist, darf bei Ruhestandsantritt 2006 nicht mehr als 5,5% betragen; in den nächsten Jahren bis 2023 wird diese „Deckelung" in Jahresschritten von 0,25% auf 10% erhöht.
  • Zeiten der Kindererziehung verringern die Durchrechnung um höchstens 36 Monate pro Kind; Zeiten einer Familienhospizfreistellung verringern die Durchrechnung um die jeweiligen Monate der Freistellung.
  • 80% des Betrages, der sich aus der Durchrechnung ergibt (Ruhegenussberechnungsgrundlage), ergeben die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage (RGB).

c) Ausmaß des Ruhegenusses:

  • Je nach ruhegenussfähiger Dienstzeit wird ein bestimmter Prozentsatz der Ruhegenussbemessungsgrundlage erreicht. Der Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222% der RGB; mit 45 Jahren werden 100% der RGB erreicht.
  • Regelung für jene, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und bis zum 31. 12. 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von mindestens 10 Jahren aufweisen: Sie erreichen die volle Bemessungsgrundlage mit 35 Jahren ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit (die ersten 10 Jahre werden mit 50%, jedes weitere wird mit 2% für die Bemessungsgrundlage berechnet). Nach dem 31. 12. 2003 anfallende ruhegenussfähige Dienstzeiten werden aber nicht mehr mit 2% pro Jahr, sondern mit 1,429% angerechnet.
  • Regelung für jene, die ab dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und bis zum 31. 12. 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von mindestens 15 Jahren aufweisen: Die ersten 15 ruhegenussfähigen Jahre werden mit 50% und jedes weitere Jahr wird mit 2% für die Bemessungsgrundlage berechnet - die volle RGB wird mit einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 40 Jahren erreicht. Nach dem 31. 12. 2003 anfallende ruhegenussfähige Dienstzeiten werden aber nicht mehr mit 2% pro Jahr, sondern mit 1,429% angerechnet.
  • Regelung für jene, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind und sich per 31. 12. 2004 im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befanden („Parallelrechnung" nach APG; PG 99): Für diesen Personenkreis wird bei der Berechnung des Ruhegenusses die gesamte bis zum 31. 12. 2004 erworbene ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nach Pensionsgesetz herangezogen. Für den Rest wird in der „Parallelrechnung" die Pension nach APG berücksichtigt. Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Pensionsgesetz und der anteiligen Pension nach dem APG zusammen. Wenn ein Anteil (Altpension oder APG-Pension) weniger als 5% oder weniger als 12 Monate beträgt, ist keine Parallelrechnung durchzuführen, sondern die Berechnung wird einheitlich nach dem überwiegenden System durchgeführt.

d) Hinzurechnung bei Erwerbsunfähigkeit:

  • Bei Erwerbsunfähigkeit werden der ruhegenussfähigen Dienstzeit bis zu 10 Jahre hinzugerechnet (PG 9). Es kann höchstens die Differenz zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zugerechnet werden (maximal jedoch 10 Jahre).
  • Die Entscheidung über die Hinzurechnung und ihr Ausmaß trifft die Dienstbehörde auf der Grundlage von ärztlichen Gutachten.

e) Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit:

  • Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (PG 6) setzt sich vor allem aus der pensionsfähigen Bundesdienstzeit (Zeit ab Ernennung zum provisorischen Beamten bis Übertritt in den Ruhestand) sowie aus den anrechenbaren Ruhegenussvordienstzeiten (ab dem 18. Geburtstag; bei Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nach dem 1. 5. 1995 können auch Zeiten vor dem 18. Lebensjahr, für die Sozialversicherung geleistet wurde, angerechnet werden) zusammen.
  • Um die Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten muss der Beamte gleich nach der Ernennung (Pragmatisierung) mittels „Fragebogen für die Erhebung der Ruhegenussvordienstzeiten" ansuchen. In diesem Ansuchen kann er jene Ruhegenussvordienstzeiten ausschließen, in denen er nicht pensionsversichert war und für die er deshalb dem Bund den sehr erheblichen „besonderen Pensionsbeitrag" leisten müsste (z. B. die Studienzeiten).
  • Der LSR stellt mit Bescheid die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten fest.

f) Nebengebührenzulage:

  • Aufgrund geleisteter Überstunden (Mehrdienstleistungen) hat der Lehrer Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zur Pension. Sie wird errechnet aus der Summe aller Nebengebührenwerte mal 1 v. H. des Bruttogehaltes eines Beamten der Dienstklasse V/2 dividiert durch 437,5. Bei Nebengebühren, die ab 1. 1. 2000 entstanden sind, wird für die Berechnung des Nebengebührenwertes ein höherer Divisor eingesetzt, der bis zum Divisor 700 alljährlich ansteigt. Ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage wegen Versetzung in den Ruhestand vor dem 60. Lebensjahr gekürzt, wird auch die Nebengebührenzulage im selben Verhältnis gekürzt.
  • Die Nebengebührenwerte werden jährlich dem Beamten schriftlich durch das Bundesrechenamt mitgeteilt.
  • Die Nebengebührenzulage darf maximal 20 v. H. des letzten Monatsbezuges betragen.

g) Pensionserhöhungen (Pensionsautomatik):

  • Die Pensionen werden nach einem bestimmten Modus immer wieder erhöht, wobei allerdings ein „Pensionsbeitrag" zu leisten ist (siehe dort).

h) Sterbefall: Todesfallbeitrag, Witwen- (Witwer-) und Waisenpension:

  • Stirbt ein Beamter des Dienststandes, so hat der überlebende Ehegatte bzw. haben die Kinder (Enkelkinder) im Haushalt des Beamten Anspruch auf den „Todesfallbeitrag" in der Höhe von 150% des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 der allgemeinen Verwaltung (150% von V/2). Antrag: an den LSR.
  • Die Witwe bzw. der Witwer muss für sich und die nicht selbstversorgungsfähigen Kinder beim Landesschulrat um die Witwen- (Witwer-) bzw. Waisenpension ansuchen. Stirbt ein Beamter des Ruhestandes, so sind die Ansuchen direkt an das Bundesrechenzentrum in Wien zu senden.

i) Ruhensbestimmungen (Teilpensionsgesetz BGBI. 1 138/1997):

  • Derzeit besteht lediglich die Meldepflicht eines Einkommens bei Ruhestandsversetzung ab 1. Jänner 2001, sofern das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet ist. Die Einbehaltung von Ruhegenussanteilen wurde vom VfGH aufgehoben.

(Zuletzt aktualisiert: Juni 2007)