Recht von A bis Z

Schulautonom freie Tage und Herbstferien

Rechtsquelle: Schulzeitgesetz § 2

  • Ursprünglich standen den AHS 5 schulautonom freie Tage zur Verfügung, deren Fixierung durch den SGA erfolgte.
  • Mit der Einführung von Herbstferien (Schuljahr 2020/21) verringern sich diese Tage.
  • Laut SCHZG § 2  Z 8 Abs 4  sind die Tage vom 27. bis zum 31. Oktober schulfrei. Dafür entfallen die Dienstage nach Ostern und Pfingsten.
  • Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss in jedem Unterrichtsjahr,
    1. in dem der 26. Oktober auf einen Sonntag fällt, höchstens zwei Tage,
    2. in dem der 26. Oktober auf einen Montag oder einen Samstag fällt, höchstens drei Tage und
    3. in dem der 26. Oktober auf einen anderen als in Z 1 und 2 genannten Wochentag fällt, höchstens vier Tage schulfrei erklären.
  • Bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien haben der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht.
  • Ferner kann die zuständige Schulbehörde in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären. Für nicht an einem Schulcluster beteiligte öffentliche Praxisschulen sowie jene mit Unter- und Oberstufe geführten allgemein bildenden höheren Schulen, an denen für alle Klassen und Schulstufen der Samstag schulfrei ist, kann die zuständige Schulbehörde, im Fall der Zuständigkeit einer Bildungsdirektion nach Befassung des bei ihr eingerichteten Ständigen Beirates, zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage in jedem Unterrichtsjahr durch Verordnung schulfrei erklären. Diese schulfrei erklärten Tage vermindern die für die Schulfreierklärung vorgesehenen Tage.
  • Solche Verordnungen sind bis spätestens 30. September des vorangehenden Schuljahres zu erlassen.
  • Aus zwingenden schulorganisatorischen oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die zuständige Schulbehörde mit Verordnung für einzelne Schulen oder Schularten den Entfall der Herbstferien gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 festlegen. Wird dies festgelegt, sind für die entsprechende Schule oder Schulart der Dienstag nach Ostern sowie der Dienstag nach Pfingsten schulfrei und beträgt die Anzahl der vom Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss als schulfrei erklärbaren Tage fünf.
  • Solche Verordnungen sind bis spätestens 30. September des vorangehenden Schuljahres zu erlassen.

(Zuletzt aktualisiert: Dezember 2019)