Recht von A bis Z

Sozialabgaben:

a) Krankenversicherung der Beamten:

  • Die Krankenversicherungsbeitragsgrundlage der laufenden Bezüge besteht aus dem Grundbezug, allfälligen Dienstzulagen und dem Kinderzuschuss. Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt 2021 5.550 Euro.
  • Auf der Monatsabrechnung findet man diesen Posten unter „Y263 KV/SV/WFB laufend". Bei den laufenden Bezügen besteht dieser Punkt aus zwei Komponenten: Krankenversicherung (4,10%) und Wohnbauförderungsbeitrag (0,50%), in Summe also 4,60 %.
  • Die Krankenversicherungsbeitragsgrundlage der Sonderzahlung besteht aus dem halben Grundbezug und einer allfälligen halben Dienstzulage. Die Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen beträgt 2021 11.100 Euro.
  • Auf der Monatsabrechnung findet man diesen Posten unter „Y264 KV/SV Sonderzahlung". Von der Sonderzahlung ist kein Wohnbauförderungsbeitrag zu entrichten. Der Krankenversicherungsbeitragssatz beträgt 4,10 %.
  • Die Krankenversicherungsbeitragsgrundlage eines Nachtragsbezuges (einer Rückrechnung) kann bei einem beamteten Lehrer nur aus der Abgeltung für die Prüfung im Rahmen der Reifeprüfung (Prüfungsentschädigung) bestehen. Krankenversicherung und Wohnbauförderungsbeitrag sind allerdings nur zu zahlen,wenn die Summe der krankenversicherungs- und wohnbauförderungsbeitragspflichtigen Nachtragsbezugsbestandteile und der Bezugsbestandteile des Monats, für den der Nachtragsbezug gebührt, die monatliche Höchstbeitragsgrundlage (2021 5.550 Euro) nicht übersteigt. Andernfalls sind diese Prozentsätze nur auf den Anteil des Nachtragsbezuges anzuwenden, der in dieses Limit passt. Auf der Monatsabrechnung findet man diesen Posten unter „Y3SV KV/SV/PB/WFB Rückrechnung".

b) Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung der Vertragslehrer:

  • Die Beitragsgrundlage bei Vertragsbediensteten enthält neben dem Grundbezug, allfälligen Dienstzulagen und dem Kinderzuschuss auch noch die als ruhegenussfähig erklärten Zulagen (z. B. Abgeltung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte und Kustodiatsabgeltung). Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt 2021 5.550 Euro. Auf der Monatsabrechnung findet man diesen Posten unter „Y263 KV/SV/WFB laufend".
  • Vertragslehrer, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Jänner 1999 begonnen hat, sind bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert und müssen folgende Prozentsätze entrichten: Krankenversicherung 3,87 %, Arbeitslosenversicherung 3,00% und Wohnbauförderungsbeitrag 0,50%, in Summe also 7,37 %.•
  • Vertragslehrer, deren Beschäftigungsverhältnis nach dem 31. Dezember 1998 begonnen hat, sind wie Beamte bei der BVAEB krankenversichert und müssen daher einen höheren Krankenversicherungsbeitrag entrichten: Krankenversicherung 4,10%, Arbeitslosenversicherung 3,00% und Wohnbauförderungsbeitrag 0,50 %, in Summe also 7,60 %.
  • Die Beitragsgrundlage der Sonderzahlung besteht aus dem halben Grundbezug und einer allfälligen halben Dienstzulage. Die Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen beträgt 2021 11.100 Euro.
  • Auf der Monatsabrechnung findet man diesen Posten unter „Y264 KV/SV Sonderzahlung". Von der Sonderzahlung ist kein Wohnbauförderungsbeitrag zu entrichten, sondern nur Krankenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeitrag.
  • Vertragslehrer, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Jänner 1999 begonnen hat, sind bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert und müssen folgende Prozentsätze entrichten: Krankenversicherung 3,87 % und Arbeitslosenversicherung, in Summe also 6,87 %.
  • Vertragslehrer, deren Beschäftigungsverhältnis nach dem 31. Dezember 1998 begonnen hat, sind wie Beamte bei der BVAEB krankenversichert und müssen daher einen höheren Krankenversicherungsbeitrag entrichten: Krankenversicherung 4,10% und Arbeitslosenversicherung 3,00 %, in Summe also 7,10 %.
  • Die Krankenversicherungsbeitragsgrundlage eines Nachtragsbezuges (einer Rückrechnung) kann bei einem Vertragslehrer aus folgenden Bestandteilen bestehen:
    • Abgeltung für Mehrdienstleistungen (Dauermehrdienstleistungen und Einzelsupplierungen)
    • Abgeltung für die Vorbereitung im Rahmen der Reifeprüfung
    • Abgeltung für die Prüfung im Rahmen der Reifeprüfung
    • Vergütung für Betreuungslehrer im Schulpraktikum
    • Vergütung für Mentoren
    • Abgeltung für administrative Aufgaben
    • steuerpflichtige Reisegebühren
    • Abgeltung für Schulveranstaltungen
    • Klassenvorstands- und Kustodiatsabgeltung (werden meist am Monatsbezugszettel ausgewiesen und nicht als Nachtragsbezug bezahlt)
  • Bei Vertragslehrern sind also nur der steuerfreie Anteil der Reisegebühren und die Jubiläumszuwendung von der Sozialversicherung befreit.
  • Sie Sozialversicherungsbeiträge sind allerdings nur dann zu entrichten, wenn die Summe der beitragspflichtigen Nachtragsbezugsbestandteile und der Bezugsbestandteile des Monats, für den der Nachtragsbezug gebührt, die monatliche Höchstbeitragsgrundlage (2021 5.550 Euro) nicht übersteigt. Andernfalls sind diese Prozentsätze nur auf den Anteil des Nachtragsbezuges anzuwenden, der in dieses Limit passt. Auf der Monatsabrechnung findet man diesen Posten unter „Y3SV KV/SV/PB/WFB Rückrechnung".
  • Bei geringerem Einkommen zahlt man weniger oder gar keine Arbeitslosenversicherung. 2021 zahlt man bis zu einer Beitragsgrundlage von1.790,00 Euro 0%, über 1.790,00 bis 1.953,00 Euro 1 %, über 1.953,00 bis 2.117,00 Euro 2 %.

c) Pensionsbeitrag der Beamten:

  • Als nicht „harmonisierte" Beamte bezeichne ich Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren und vor dem 1. Jänner 2005ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommen worden sind.
  • Als „harmonisierte" Beamte bezeichne ich Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben.
  • Für Beamte (egal welchen Jahrgangs), die nach dem 31. Dezember 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind oder noch aufgenommen werden, hat das Beamtenpensionsrecht keine Bedeutung. Für sie gelten die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften insbesondere des ASVG und des APG. Sie sind also Vertragslehrern gleichen Alters in pensionsrechtlicher Sicht völlig gleichgestellt.
  • Für den Pensionsbeitrag der meisten Beamten gibt es keine Höchstbeitragsgrundlage (Unterschied zum ASVG-Pensionssystem der Vertragslehrer bzw. der nach dem 31. Dezember 2004 ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommenen Personen).
  • Nicht „harmonisierte" Beamte zahlen einen Pensionsbeitrag in der Höhe von 12,55 % des Grundbezuges und allfälliger ruhegenussfähiger Zulagen (z. B. die Zulage der Schulleiter, Administratoren und Erzieher). Für den Kinderzuschuss wird kein Pensionsbeitrag entrichtet. Auf der Monatsabrechnung findet man diesen Posten unter „YP63 Pensionsbeitrag laufend".
anstelle des für sie im
Jahr 2004 für den
Monatsbezug maßgeb-
lichen Beitragssatzes
von 12,55 % 
anstelle des für sie im
Jahr 2004 für den Monatsbezug maßgeb-
lichen Beitragssatzes von 11,05 %
Der Beitragssatz beträgt für Beamte
der Geburtsjahrgänge
für Bezugsteile bis zur
monatlichen Höchstbei-tragsgrundlage nach
§ 45 ASVG
für Bezugsteile über der
monatlichen Höchstbei-
tragsgrundlage nach
§ 45 ASVG
für Bezugsteile bis zur 
monatlichen Höchstbei-
tragsgrundlage nach § 45 ASVG
für Bezugsteile über der
monatlichen Höchstbei-
tragsgrundlage nach § 45 ASVG
1975 10,68 %  5,90 %
1974 10,69 % 6,12 %
1973 10,71 % 6,35 %
1972 10,73 % 6,57 %
1971 10,74 % 6,79 %
1970 10,76 % 7,01 % 
1969 10,77 % 7,23 %
1968  10,79 % 7,45 %
1967 10,81 % 7,67 %
1966 10,82 % 7,89 %
1965 10,84 % 8,11 %
1964 10,85 % 8,33 %
1963 10,87 % 8,56 %
1962 10,89 % 8,78 %
1961 10,90 % 9,00 %
1960 10,92 % 9,22 %
1959 12,21 %  10,72 %  10,93 % 9,44 %
1958 12,26 %  10,79 %
1957  12,31 %  11,22 % 
1956 12,35 % 11,47 % 
1955 12,40 % 11,73 %
  • Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren (z. B. Abgeltung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte und Kustodiatsabgeltung) hat der Beamte ebenfalls einen Pensionsbeitrag zu entrichten. Der Pensionsbeitrag beträgt beim nicht „harmonisierten" Beamten 11,05% der anspruchsbegründenden Nebengebühren.
  • Bei „harmonisierten" Beamte hängt die Höhe des Pensionsbeitrages vom Geburtsjahr ab. Für Personen des Jahrganges 1959 ist sogar das Geburtsdatum entscheidend.
  • Bis Ende 2004 mussten zwei Fälle unterschieden werden:
  • Wurde der Beamte vor dem 2. Dezember 1959 geboren, betrug der Pensionsbeitrag 12,55 % des Bezuges (auf der Monatsabrechnung Grundbezug und allfällige ruhegenussfähige Zulagen wie z. B. die Zulage der Schulleiter, Administratoren und Erzieher).
  • Wurde der Beamte nach dem 1. Dezember 1959 geboren, betrug der Pensionsbeitrag 11,05% des Bezuges (auf der Monatsabrechnung Grundbezug und allfällige ruhegenussfähige Zulagen wie z. B. die Zulage der Schulleiter, Administratoren und Erzieher).
  • Der Pensionsbeitrag beträgt für Beamte der in der Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge den sich aus der Tabelle ergebenden Prozentsatz der Bemessungsgrundlage (siehe Seite 438).
  • Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt 2021 5.550 Euro.
  • Die Bemessungsgrundlage besteht aus - dem Gehalt,-den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen (z. B. die Zulage der Schulleiter, Administratoren und Erzieher) sowie aus- den dem Beamten gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren (z. B. Abgeltung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte und Kustodiatsabgeltung).
  • Für den Kinderzuschuss ist kein Pensionsbeitrag zu entrichten. Auf der Monatsabrechnung findet man diesen Posten unter „YP63 Pensionsbeitrag laufend".
  • Nicht „harmonisierte" Beamte zahlen von der Sonderzahlung einen Pensionsbeitrag in der Höhe von 12,55 %. Auf der Monatsabrechnung findet man diesen Posten unter „YP64 Pensionsbeitrag Sonderzl.".
  • Auch „harmonisierte" Beamte zahlen von der Sonderzahlung einen Pensionsbeitrag. Die Beitragssätze sind der obigen Tabelle zu entnehmen. Beträgt die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (2021 2.775 Euro), so gilt für die gesamte Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher als die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage, so gilt für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz, für den Rest der Sonderzahlung der für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz.
  • Auf der Monatsabrechnung findet man diesen Posten unter „YP64 Pensionsbeitrag Sonderzl.".
  • Der Pensionsbeitrag ist nur für anspruchsbegründende Nebengebühren zu entrichten. Von den Nachtragszahlungen gehören dazu:
    • Abgeltung für Mehrdienstleistungen (Dauermehrdienstleistungen und Einzelsupplierungen)
    • Klassenvorstands- und Kustodiatsabgeltung (werden meist am Monatsbezugszettel ausgewiesen und nicht als Nachtragsbezug bezahlt)
  • Der Pensionsbeitrag beträgt beim nicht „harmonisierten" Beamten 11,05 % der anspruchsbegründenden Nebengebühren.
  • Zur Berechnung des Pensionsbeitrags für „harmonisierte" Beamte sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren der Rückrechnung zur Beitragsgrundlage der laufenden Bezüge und der laufenden anspruchsbegründenden Nebengebühren des Monats zu addieren, für den der Nachtragsbezug gebührt. Dann ist entsprechend der obigen Tabelle der Pensionsbeitrag zu berechnen. Von diesem Ergebnis ist der bereits geleistete Pensionsbeitrag der laufenden Bezüge und der laufenden anspruchsbegründenden Nebengebühren des Monats zu subtrahieren, für den der Nachtragsbezug gebührt.
  • Auf der Monatsabrechnung findet man diesen Posten unter „Y3SV KV/SV/PB/WFB Rückrechnung".

d) Pensionsversicherungsbeitrag der Vertragslehrer:

  • Die Pensionsversicherungsbeitragsgrundlage bei Vertragsbediensteten enthält neben dem Grundbezug, allfälligen Dienstzulagen und dem Kinderzuschuss auch die als ruhegenussfähig erklärten Zulagen (z. B. Abgeltung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte und Kustodiatsabgeltung).
  • Vertragslehrer zahlen 10,25 % der Beitragsgrundlage als Pensionsversicherungsbeitrag. Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt 2021 5.550 Euro. Auf der Monatsabrechnung findet man diesen Posten unter „YPV3 Pensionsvers.beitrag lfd.".• Auch für die Sonderzahlung ist ein Pensionsversicherungsbeitrag zu entrichten. Die Beitragsgrundlage entspricht der Sonderzahlung, der Beitragssatz 10,25 %. Die Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen beträgt 2021 11.100 Euro. Wird im Laufe des Kalenderjahres diese Höchstbeitragsgrundlage überschritten, sind von den restlichen Sonderzahlungen keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Auf der Monatsabrechnung findet man diesen Posten unter „YPV4 Pensionsvers.beitrag SZ".
  • Die Pensionsversicherungsbeitragsgrundlage bei Vertragsbediensteten kann - was den Nachtragsbezug betrifft - folgende Bestandteile enthalten:
    • Abgeltung für Mehrdienstleistungen (Dauermehrdienstleistungen und Einzelsupplierungen)
    • Abgeltung für die Vorbereitung im Rahmen der Reifeprüfung
    • Abgeltung für die Prüfung im Rahmen der Reifeprüfung
    • Vergütung für Betreuungslehrer im Schulpraktikum
    • Vergütung für Mentoren-Abgeltung für administrative Aufgaben
    • steuerpflichtige Reisegebühren
    • Abgeltung für Schulveranstaltungen
    • Klassenvorstands- und Kustodiatsabgeltung (werden meist am Monatsbezugszettel ausgewiesen und nicht als Nachtragsbezug bezahlt)
  • Bei Vertragslehrern sind also nur der steuerfreie Anteil der Reisegebühren und die Jubiläumszuwendung von der Sozialversicherung befreit.• Bei Vertragslehrern sind also nur der steuerfreie Anteil der Reisegebühren und die Jubiläumszuwendung von der Sozialversicherung befreit.
  • Vertragslehrer zahlen 10,25 % der Beitragsgrundlage als Pensionsversicherungsbeitrag. Dieser ist allerdings nur zu zahlen, wenn die Summe der pensionsversicherungspflichtigen Nachtragsbezugsbestandteile und der Bezugsbestandteile des Monats, für den der Nachtragsbezug gebührt, die monatliche Höchstbeitragsgrundlage (2021 5.550 Euro) nicht übersteigt. Andernfalls ist nur für den Anteil des Nachtragsbezuges, der in dieses Limit passt, ein Pensionsversicherungsbeitrag zu entrichten.
  • Auf der Monatsabrechnung findet man diesen Posten unter „Y3SV KV/SV/PB/WFB Rückrechnung".

(Letzte Aktualisierung:Februar 2021)