Recht von A bis Z

Überspringen von Schulstufen

Rechtsgrundlage: §§ 26, 26a, 71 SchUG; § 23a SchUG-BKV; ministerielles RS Nr. 6/2006.

a) Bestimmungen des SchUG zum Überspringen von Schulstufen:

  • Ein Schüler, der auf Grund seiner außergewöhnlichen Leistungen und Begabungen die geistige Reife besitzt, am Unterricht der übernächsten Schulstufe teilzunehmen, ist auf sein Ansuchen in die übernächste Stufe der betreffenden Schulart aufzunehmen.
  • Ein Überspringen von Schulstufen mit gleichzeitigem Wechsel der Schulart (z. B. von der 2. Klasse Mittelschule direkt in die 4. Klasse AHS) ist unzulässig. Das Überspringen einer Schulstufe ist nur innerhalb der Schulart möglich, in der sich der Schüler beim Überspringen befindet.
  • Die Aufnahme in die übernächste Schulstufe ist nur zulässig, wenn eine Überforderung in körperlicher und geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Im Zweifel ist der Schüler einer Einstufungsprüfung und allenfalls auch einer schulpsychologischen und (oder) schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
  • Schüler der Grundschule dürfen nur dann in die übernächste Schulstufe aufgenommen werden, wenn dadurch die Gesamtdauer des Grundschulbesuches nicht weniger als drei Schuljahre beträgt.
  • Durch diese Bestimmung wird sichergestellt, dass die Gesamtdauer des Grundschulbesuches mindestens 3 Jahre zu betragen hat. In der Volksschule kann daher nur einmal eine Klasse (2. oder 3. Klasse) übersprungen werden.
  • In allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen muss der Schüler gemäß dem höheren Leistungsniveau unterrichtet werden und muss die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht gemäß dem jeweils höheren Leistungsniveau in der übernächsten Stufe zu erwarten sein.
  • Zur Entscheidung über das Überspringen von Schulstufen ist die Schulkonferenz, an Schulen mit Abteilungsgliederung die Abteilungskonferenz zuständig. Ein derartiges Überspringen ist je ein Mal in der Grundschule, nach der Grundschule bis einschließlich der 8. Schulstufe und nach der 8. Schulstufe zulässig.
  • Stellt sich nach der Aufnahme in die übernächste Schulstufe heraus, dass die Voraussetzungen für den Besuch der betreffenden Schulstufe doch nicht gegeben sind, so hat der Schulleiter mit Zustimmung des Schülers dessen Aufnahme in die übernächste Schulstufe zu widerrufen und gleichzeitig seine Aufnahme in die nächste Schulstufe auszusprechen. Der Widerruf bzw. die Aufnahme in die nächste Schulstufe ist jedoch nur bis zum Ende des Kalenderjahres der Aufnahme in die übernächste Schulstufe zulässig.
  • Insgesamt kann ein Schüler also maximal 3 Schulstufen überspringen: je ein Mal in der Volksschule, in der Unterstufe und in der Oberstufe. Ein Überspringen der Schulstufe ist nicht möglich, wenn dadurch direkt die Schulart gewechselt würde.

b) Überspringen an den „Nahtstellen".

  • Als „Nahtstelle" ist der Übergang von der letzten Stufe einer Schulart (bei der Volksschule auch die 4. Stufe) in die erste Stufe einer anderen Schulart zu verstehen, wobei das Überspringen von der letzten Stufe der bisherigen Schulart in die zweite Stufe der neuen Schulart und von der vorletzten Stufe der bisherigen Schulart in die erste Stufe der neuen Schulart möglich ist.
  • Gern. § 3 Abs. 6 SchUG ist ein Aufnahmswerber, der die Aufnahme in die 4. Stufe der Grundschule oder in eine Schulstufe einer Sekundarschule anstrebt,
    1. ohne durch das Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe berechtigt zu sein, ferner
    2. nicht jünger ist, als der betreffenden Schulstufe entspricht und
    3. nicht im unmittelbar vorangegangenen Schuljahr eine Schulstufe besucht hat, deren erfolgreicher Abschluss zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt,
      vom Schulleiter zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zuzulassen. Zweck der Einstufungsprüfung ist die Feststellung, ob die Vorbildung des Aufnahmsbewerbers für die angestrebte Schulstufe ausreicht.
  • Die Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen zu erkennen gibt, dass er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer und ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben. Auf eine derartige Feststellung besteht kein Rechtsanspruch.
  • Die näheren Bestimmungen über die Aufnahme auf Grund einer Einstufungsprüfung sind unter Berücksichtigung der Aufgabe und des Lehrplanes der einzelnen Schularten durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu erlassen. Das ist mit der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 15. Juni 1976 über die Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart geschehen.
  • Auf die Aufnahme in eine höhere Stufe einer Schulart, als es dem Alter des Aufnahmsbewerbers entspricht, findet § 3 Abs. 6 lit. b SchUG auf Ansuchen des Schülers dann nicht Anwendung, wenn
    • bei einem unmittelbar vorangehenden Schulbesuch in Österreich die betreffende Schulstufe unter sinngemäßer Anwendung von § 22 Abs. 2 lit. g SchUG mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen wurde,
    • die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner besonderen Leistungen und Begabungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der angestrebten Schulstufe und Schulart genügen wird, und
    • eine Überforderung in körperlicher und geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist.
  • Im Zweifel ist der Schüler einer Einstufungsprüfung und allenfalls auch einer schulpsychologischen und/oder schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
  • Zuständig für die Feststellung der besonderen Begabung des Schülers ist die Klassenkonferenz der abgebenden Schule, da diese die besonderen Leistungen und Begabungen des Schülers kennt. Ferner besteht für einen in die neue Schule aufzunehmenden Schüler noch keine zuständige Klassenkonferenz. Der das Aufnahmeverfahren durchführende Schulleiter hat daher das Gutachten der zuständigen Klassenkonferenz der abgebenden Schule anzufordern, sofern dieses nicht dem Aufnahmeansuchen beigelegt wurde.
  • Ob die Voraussetzungen für das Überspringen an einer Nahtstelle vorliegen, hat der das Verfahren durchführende Schulleiter der aufnehmenden Schule zu prüfen. Wenn nach diesen Prüfungen noch Zweifel bestehen, hat er nach den Erfordernissen eine Einstufungsprüfung anzusetzen und/oder ein schulpsychologisches und/oder ein schulärztliches Gutachten einzuholen.
  • Für diese Einstufungsprüfung bestehen keine Vorschriften. Ergebnis dieser Prüfung hat eine gutachtliche Äußerung über die leistungsmäßige Eignung für den angestrebten Schulbesuch zu sein. Dementsprechend ist der oder sind die Prüfer von dem das Verfahren durchführenden Schulleiter zu bestellen.
  • Sofern der erfolgreiche Abschluss der 4. Schulstufe der Volksschule oder der 4. Klasse der Mittelschule (bzw. der 8. Schulstufe) Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe der Mittelschule, einer mittleren oder einer höheren Schule ist, ist diese Voraussetzung auf Ansuchen des Schülers auch durch den erfolgreichen Abschluss der 3. Stufe der Volksschule oder der 3. Klasse der Mittelschule (bzw. der 7. Schulstufe) gegeben, wenn
    • diese Schulstufe unter sinngemäßer Anwendung von § 22 Abs. 2 lit. g SchUG mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen wurde,
    • die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner besonderen Leistungen und Begabungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der angestrebten Schulstufe und Schulart genügen wird, und
    • eine Überforderung in körperlicher und geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist.
  • Im Zweifel ist der Schüler einer Einstufungsprüfung und allenfalls auch einer schulpsychologischen und/oder schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
  • Entscheidungen über Ansuchen auf Überspringen an den „Nahtstellen" sind den Schülern unverzüglich unter Angabe der Gründe und, sofern dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde, der Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit bekannt zu geben.
  • Gegen die Entscheidung, dass dem Ansuchen auf Überspringen an den „Nahtstellen" nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde, ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen.
  • Zum Überspringen an den „Nahtstellen" hat das zuständige Ministerium in einem Erlass (ministerielles RS Nr. 6/2006 vom 16. Februar 2006) festgehalten:
  • Das Überspringen an den Nahtstellen umfasst zwei Varianten: Einerseits kann nunmehr die letzte Stufe einer Schulart „übersprungen" werden, andererseits kann auch die Aufnahme gleich in die 2. Stufe einer Schulart erfolgen. In beiden Fällen entscheidet über die Aufnahme der Leiter jener Schule, deren Besuch durch das Überspringen angestrebt wird.
  • Voraussetzungen für die Aufnahme sind:
    1. Die zuletzt besuchte Schulstufe muss mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen worden sein; dort, wo dieses Kalkül nicht vorgesehen ist (Volksschule), sind die Bestimmungen über den ausgezeichneten Erfolgt gem. § 22 Abs. 2 lit. g SchUG sinngemäß anzuwenden.
    2. Die Klassenkonferenz muss die Prognosefeststellung treffen, dass der Schüler auf Grund seiner besonderen Leistungen und Begabungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der angestrebten Schulstufe genügen wird. Das Gesetz macht an dieser Stelle für die Volksschule keine Ausnahme und sieht auch dort (trotz Klassenlehrersystem) die Entscheidung der Klassenkonferenz und nicht der Schulkonferenz vor. Durch die Neufassung des § 57 SchUG kommt es nun nicht mehr zu einer Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf die Schulkonferenz. Auf Grund der geringen personellen Zusammensetzung der Klassenkonferenz in der Grundschule empfiehlt sich hier die Vorsitzführung durch den Schulleiter selbst oder durch einen von ihm beauftragten Lehrer (zusätzlich zum Klassenlehrer und den sonstigen Lehrern der Klasse). Darüber hinaus kann die Beiziehung auch anderer Personen (z. B. anderer Lehrer der Schule, Lehrer der aufnehmenden Schule, Schulpsychologe, Eltern etc.) zu den Beratungen in dieser Konferenz zweckmäßig sein.
    3. Eine Überforderung des Schülers darf weder in körperlicher noch in geistiger Hinsicht zu befürchten sein. Im Hinblick auf die Feststellung der Klassenkonferenz gern. Z 2 (die ja auch jene einer allfälligen Überforderung inkludieren wird) kann letztendlich die Frage einer allfälligen Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nur vom Leiter der aufnehmenden Schule zu beurteilen sein. Sollte der Schulleiter diesbezüglich Zweifel hegen, so hat er eine Einstufungsprüfung anzuberaumen. Unter Umständen kann zusätzlich zu dieser Einstufungsprüfung auch ein schulpsychologisches und/oder schulärztliches Gutachten eingeholt werden. Die Einstufungsprüfung kann gem. § 3 Abs. 6 SchUG unter den dort genannten Voraussetzungen auch entfallen.

c) „Überspringen" eines Semesters an Schulen für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgängen:

  • Über einzelne Module kann auf Antrag des Studierenden auch ohne Besuch des Moduls bis zum Ende des Halbjahres, welches von seiner Zahl dem vorletzten Semester der Ausbildung entspricht, eine Modulprüfung abgelegt werden. Prüfer ist ein vom Schulleiter (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen vom Abteilungsvorstand) zu bestellender fachkundiger Lehrer.
  • Die Prüfungstermine sind auf Antrag des Studierenden vom Prüfer anzuberaumen. Einem Terminwunsch ist nach Möglichkeit zu entsprechen.
  • Die Aufgabenstellungen sowie die Prüfungsformen sind durch den Prüfer (die Prüfer) festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der mündlichen Prüfung nur im Fall lehrplanmäßig vorgesehener Schularbeiten zulässig ist.
  • Das Kolloquium hat den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes für den Zeitraum, auf den sich das Kolloquium bezieht, zu umfassen.
  • Die Beurteilung der Leistungen des Studierenden beim Kolloquium erfolgt durch den Prüfer und ist als Leistungsbeurteilung für das Modul bzw. für die Module festzusetzen.
  • Jedem Studierenden ist die Teilnahme an Kolloquien als Zuhörer möglich. Der Prüfer hat Zuhörer von der weiteren Teilnahme auszuschließen, wenn durch diese eine Störung im Ablauf des Kolloquiums eintritt.
  • Der Prüfer hat Aufzeichnungen zu führen über die beim Kolloquium gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen sowie allfällige besondere Vorkommnisse, die zu einer negativen Beurteilung führen.
  • Eine Wiederholung von Modulprüfungen ist nicht zulässig.

(Zuletzt aktualisiert: Jänner 2022)