Administrative Belohnung
Für die Besorgung von administrativen Aufgaben an der Schule war vor der Einführung des neuen Besoldungssystems im Jahr 2015 für beamtete Lehrer eine Vergütung von jeweils 12,86 % des Monatsbezuges der (Anm.: „alten“) Gehaltsstufe 10 der jeweiligen Verwendungsgruppe vorgesehen, der sie angehören.
Durch die Besoldungsreform 2015 wurden die Gehaltstabellen neu gefasst und bestimmt, dass die Höhe der Administrativen Belohnung mit Hilfe einer im GehG fixierten eigenen Valorisierungsregel jährlich gesondert zu ermitteln ist.
Diese Abgeltung wird zweimal je Schuljahr - in den Monaten September und Juni – ausbezahlt. Es gebührt
- an Schulen mit nicht mehr als 11 Klassen einem Lehrer
- an Schulen mit 12 bis einschließlich 21 Klassen zwei Lehrern
- an Schulen mit mehr als 21 Klassen drei Lehrern
Die Abgeltung beträgt 2x jährlich in €:
Verwendungs- /Entlohnungsgruppe |
2023 | ab 1.1.2024 |
L PH / l ph | 614,62 | 670,86 |
L 1 / l 1 | 537,37 | 597,46 |
L 2a 2 / l 2a 2 | 478,23 | 521,98 |
L 2a 1 / l 2a 1 | 434,78 | 474,57 |
L 2b 1/ l 2b 1 | 369,75 | 403,58 |
L 3 / l 3 | 317,39 | 346,43 |
- Eine analoge Regelung für Lehrpersonen im pd-Schema wurde von Seiten der Gewerkschaft eingefordert, wird von Dienstgeberseite aber derzeit noch nicht umgesetzt.
- Nach § 9 Abs. 1 lit. f PVG obliegt dem Dienststellenausschuss (DA) die Mitwirkung bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen. Die gewährten Belohnungen sind nach § 9 Abs. 3 lit. f PVG schriftlich mitzuteilen.
Siehe auch: "Belohnung"
(Zuletzt aktualisiert: September 2024)