Recht von A bis Z

Freizeitausgleich (nicht für Lehrer)

Rechtsgrundlage: §§ 49, 219 BDG; §§ 20, 42a, 91c VBG; ministerielle Durchführungsbestimmungen PD vom 10. August 2015. Siehe auch „Quinsches Zeitkonto".

a) Ferien und Überstunden für Lehrer:

  • Lehrer dürfen sich, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung des Direktors, Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen, während der Hauptferien von dem Ort ihrer Lehrtätigkeit entfernen
  • Während der sonstigen Ferien haben die Lehrer gegen Meldung bei der Anstaltsleitung die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse ihre Anwesenheit an der Schule erfordern.
  • Direktoren (Leiter) von Anstalten haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten die persönliche Anwesenheit des Direktors (Leiters) in seinem Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der erst nach Abwicklung der Schlussgeschäfte beginnt und fünf Tage vor Anfang des folgenden Schuljahres endet.
  • Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Falle ist ihm, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen.
  • Neues Lehrerdienstrecht: Vertragslehrpersonen haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten (Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) die persönliche Anwesenheit am Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der frühestens nach Abwicklung der sie betreffenden Schlussgeschäfte beginnt und mit dem Montag vor Beginn des folgenden Schuljahres endet. Die Einbindung in Vorbereitungsarbeiten ist daher ab einschließlich Dienstag der letzten Ferienwoche zulässig. Eine Ortsabwesenheit (aus Urlaubsgründen) kommt daher ab diesem Tag nicht mehr in Betracht.
  • Während der sonstigen Ferien haben Vertragslehrpersonen gegen Meldung bei ihrem Vorgesetzten die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse ihre Anwesenheit an der Schule erfordern.
  • Eine Vertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Falle ist ihr, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen.
  • Aufgrund der genannten Bestimmungen ist für Lehrer (im alten wie im neuen Dienstrecht) ein Freizeitausgleich während des Unterrichtsjahres in der Regel nicht möglich (Ausnahme: Quinsches Zeitkonto). Wird die Lehrverpflichtung überschritten, gebührt eine Abgeltung gem. § 61 GehG.
  • Die folgenden Ausführungen gelten daher nicht für Lehrer, wohl aber für alle übrigen Beamten und Vertragsbediensteten, die im Schulwesen arbeiten (Schulsekretärinnen, Schulwarte, Reinigungskräfte, Beamte der Schulbehörden etc.).

b) Ausgleich von Mehrdienstleistungen:

  • Der Bedienstete hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn
    • der Bedienstete einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,
    • die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
    • die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die vom Bediensteten, der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, un
    • der Bedienstete diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist der Bedienstete durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.
  • An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen (ausgenommen jene Teile des Journaldienstes, während derer der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen) sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
  • Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im betreffenden Kalendervierteljahr nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten mit Ablauf des Kalendervierteljahres als Überstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Überstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

c) Ausgleich von Überstunden:

  • Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
    • im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder
    • nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
    • im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
  • Ist die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt, sind die im vorigen Absatz genannten Bestimmungen nicht anzuwenden, soweit durch die Überstunden die regelmäßige Wochendienstzeit eines vollbeschäftigten Bediensteten nicht überschritten wird. Solche Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
    • im Verhältnis 1 : 1,25 in Freizeit auszugleichen oder
    • nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten ode
    • im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
  • Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die regelmäßige Wochendienstzeit eines vollbeschäftigten Bediensteten überschreiten, sind die oben genannten Bestimmungen anzuwenden.
  • Dem Bediensteten ist bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Werktagsüberstunden welche Abgeltungsart angewendet wird.
  • Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen.
  • Ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden ist bis zum Ende des sechsten auf das Kalendervierteljahr der Leistung folgenden Monats zulässig.

d) Ausgleich von Zeitguthaben:

  • Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:
    • Zeiten einer vom Bediensteten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (z. B. im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung) un
    • Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit, soweit sie die im Gleitzeitdienstplan festgelegte Obergrenze für jeweils in den Folgemonat übertragbare Zeitguthaben nicht übersteigen.
  • Diese Zeiten sind, soweit dies nicht bereits erfolgt ist, ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit abzugelten.

(Zuletzt aktualisiert: Juni 2016)