Recht von A bis Z

Quin'sches Zeitkonto

  • Rechtsgrundlage: § 61 Abs. 13 bis 19 GehG.
  • Am Aschermittwoch 2009 kündigte die damalige Unterrichtsministerin Dr. Claudia Schmied die Erhöhung der Lehrverpflichtung um zehn Prozent ohne jeden Lohnausgleich an. In den folgenden harten Verhandlungen konnte das abgewandt werden. Das positivste Ergebnis war die Einführung eines Zeitkontomodells, das ich vorgeschlagen und dessen konkrete Ausformung ich verhandelt habe - daher der oft gebrauchte Name
  • Das Modell gilt für beamtete Lehrer und Vertragslehrer im Entlohnungsschema 1 L, die in einem unbefristeten Dienstverhältnis zum Bund (oder Land) stehen. II L-Lehrer, kirchlich bestellte Religionslehrer, Vergütungslehrer nach § 19 Abs. 3 Privatschulgesetz und Lehrer, die dem neuen Lehrerdienstrecht unterliegen, können das Zeitkonto nicht nutzen.
  • Der Lehrer kann durch Erklärung bewirken, dass Mehrdienstleistungen, die mit einer Vergütung abzugelten wären, zur Gänze oder zu einem bestimmten Hundertsatz nicht zu vergüten sind, sondern mit der Zahl von Unterrichtsstunden (Wochen-Werteinheiten) seinem Zeitkonto gutgeschrieben werden (Teilgutschrift).
  • Wenn man nicht krank ist, erwirbt man pro Dauermehrdienstleistung etwa 36 Wochen-Werteinheiten pro Schuljahr für sein Zeitkonto.
  • Die Erklärung bezieht sich auf ein Unterrichtsjahr. Sie ist bis 30. September des betreffenden Unterrichtsjahres abzugeben und ist unwiderruflich.
  • Die von den eben erwähnten Erklärungen erfassten Unterrichtsjahre bilden die Ansparphase. Die Summe der während derAnsparphaseje Unterrichtsjahr erworbenen Teilgutschriften bildet die Gesamtgutschrift. Die jeweiligen Teilgutschriften und die Gesamtgutschrift sind dem Lehrer auf Verlangen einmal jährlich mitzuteilen. In der Praxis erfolgt diese Mitteilung automatisch im Herbst, meist im Oktober.
  • Der Verbrauch von gutgeschriebenen Wochen-Werteinheiten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
  1. Der Lehrer muss zum Zeitpunkt des Beginns des Verbrauchs das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben.
  2. Die durch den Verbrauch freiwerdenden Wochenstunden sind von einer neu aufzunehmenden Lehrkraft zu übernehmen, sofern eine Nachbesetzung aus Kapazitätsgründen erforderlich ist.
  3. Der Verbrauch ist auf Antrag zu bewilligen, wenn dem Verbrauch keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen oder der Verbrauch ansonsten während der verbleibenden aktiven Dienstzeit nicht möglich wäre. Der Antrag kann nur bis 1. März des vorangehenden Unterrichtsjahres gestellt werden.
  4. Der Verbrauch hat in Form einer Freistellung von der regelmäßigen Lehrverpflichtung für ein ganzes Schuljahr im Ausmaß von 50 bis 100 Prozent der regelmäßigen Lehrverpflichtung zu erfolgen. Im Schuljahr, in dem der Lehrer in den Ruhestand versetzt wird oder übertritt, ist ein Verbrauch auch für einen Teil des Schuljahres zulässig. Der Verbrauch beginnt allerdings immer mit dem Beginn eines Schuljahres.
  5. Für eine Freistellung im Ausmaß von 100 Prozent der regelmäßigen Lehrverpflichtung sind 720 WochenWerteinheiten von der Gesamtgutschrift abzubuchen. Für eine anteilige Freistellung ist der entsprechende Anteil abzubuchen. Im Fall der Z 4 letzter Satz sind für einen Monat 60 Wochen-Werteinheiten und für einen Tag zwei Wochen-Werteinheiten abzubuchen.
  6. Während einer gänzlichen Freistellung ruht der Anspruch auf eine Dienstzulage (z. B. die Zulage als Direktor, Administrator ...).
  • Vom Erfordernis der Nachbesetzung gem. Z 2 kann abgesehen werden, wenn aufgrund eines Rückgangs von Wochenstunde in einem Fach eine Nachbesetzung personalwirtschaftlich nicht sinnvoll ist.
  • Während einer gänzlichen Freistellung darf der Lehrer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden. Während einer teilweisen Freistellung soll der Lehrer - wenn er nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünscht - nach Möglichkeit nur in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für ihn maßgebende Lehrverpflichtung hinaus herangezogen werden als ein Lehrer mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.
  • Drei Beispiele:
    1. Ein Kollege möchte nur acht Stunden Englisch unterrichten (keine Maturaklasse). Das entspricht 9,336 Werteinheiten. Somit benötigt er für 10,664 Werteinheiten Zeitausgleich (auf 20 WE) von seinem Zeitkonto, was 383,904 Wochen-Werteinheiten entspricht. Trotz der reduzierten Unterrichtstätigkeit erhält er die vollen Bezüge.
    2. Ein Direktor möchte mit Wirksamkeit vom 31. August 2020 in den Ruhestand treten und während des Schuljahres 2019/2020 zur Gänze vom Dienst freigestellt sein. Für diese Freistellung benötigt er 720 Wochen-Werteinheiten von seinem Zeitkonto. Im Schuljahr 2019/2020 bekommt er seinen vollen Grundbezug, aber keine Direktorenzulage
    3. Eine Kollegin aus Wien tritt mit Wirksamkeit vom 30. November 2020 in den Ruhestand, möchte allerdings im Herbst 2020 nicht mehr unterrichten. Das Schuljahr 2020/2021 beginnt in Ostösterreich am 7. September 2020. Die Kollegin benötigt daher 120 Wochen-Werteinheiten für den Oktober und November und 24 x 2 = 48 WochenWerteinheiten für den September. Von ihrem Zeitkonto sind 168 Wochen-Werteinheiten abzubuchen. Ihre Unterrichtstätigkeit endet am 3. Juli 2020. Sie erhält aber bis 30. November volle Bezüge und befindet sich ab 1. Dezember 2020 im Ruhestand.
  • Nicht durch Freistellung verbrauchte Wochen-Werteinheiten sind
    • auf Antrag, wobei sich dieser nur auf die Gesamtgutschrift beziehen kann
    • im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis oder
    • im Fall der Überstellung in eine andere Besoldungsgrupp
  • gem. § 61 Abs. 2 GehG unter Zugrundelegung der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Antragstellung, des Ausscheidens oder der Überstellung zu vergüten. Im Fall der Antragstellung - unabhängig davon, ob diese während eines zur Ansparphase gehörenden Unterrichtsjahres oder außerhalb eines solchen erfolgt - wird die Auszahlung jeweils mit Ende des Schuljahres fällig, in dem der Antrag gestellt wird.
  • Wenn man also z. B. im Juli eine Vorrückung hat, sollte der Antrag auf Auszahlung erst im Juli oder August erfolgen, da das am Auszahlungszeitpunkt nichts ändert, wohl aber an der Höhe der Auszahlung. Pro Wochen-Werteinheit auf dem Zeitkonto werden 1,30 Prozent des Gehaltes des Lehrers ausbezahlt.
  • Eine bessere „Verzinsung" erhält man, wenn man das Zeitguthaben als Zeitausgleich konsumiert. Mehr Geld hat man, wenn man es sich auszahlen lässt. Beispiel: Auf dem Zeitkonto befinden sich 720 Wochen-Werteinheiten. Im Falle der Auszahlung erhält man 9,36 Monatsgehälter (720 x 1,3 = 936 % des Grundgehaltes). Konsumiert man hingegen das Zeitguthaben in Form von Zeitausgleich und bleibt ein ganzes Schuljahr zu Hause, bekommt man 14 Monatsgehälter (zwölf Monatsgehälter inklusive Sonderzahlungen).

(Zuletzt aktualisiert: Juni 2019)