Recht von A bis Z

Mutterschutzgesetz

  • Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Lehrerinnen, die sich in einem aufrechten Dienstverhältnis befinden. Für sie gelten im Falle einer Schwangerschaft die Schutzbestimmungen des MSchG (§2)
  • Meldung der Schwangerschaft (MSchG §3(4))
    Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihre Schwangerschaft bekannt ist, den Dienstgeber zu informieren und den voraussichtlichen Geburtstermin bekannt zu geben. Auf Verlangen des Dienstgebers haben werdende Mütter eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Schwangerschaft und den voraussichtlichen Zeitpunkt ihrer Entbindung vorzulegen. Bei einem vorzeitigen Ende der Schwangerschaft ist der Dienstgeber zu verständigen. (damit erlischt auch der Schutz durch das MSchG)
  • Pflichten des Dienstgebers (MSchG § 3 Abs. 6)
    Der Dienstgeber ist verpflichtet, unverzüglich nach Kenntnis von der Schwangerschaft einer Dienstnehmerin dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich Mitteilung zu machen. Eine Abschrift der Meldung an die Arbeitsinspektion ist der Dienstnehmerin vom Dienstgeber zu übergeben.
    Ist die werdende Mutter durch notwendige schwangerschaftsbedingte Vorsorgeuntersuchungen, insbesondere solche nach der Mutter-Kind-Pass-Verordnung, die außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich oder nicht zumutbar sind, an der Dienstleistung verhindert, hat sie Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts.
  • Beschäftigungsverbote (MSchG § 3,4,6,7,8)
    Zu den wichtigsten Schutzbestimmungen für werdende Mütter zählen die sogenannten Beschäftigungsverbote:
    • Verbot bestimmter Arbeiten, wenn Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der werdenden Mutter / des Kindes besteht (Aufzählung Siehe §4)
    • Verbot der Nachtarbeit (§6)
    • Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit (§7)
    • Verbot der Leistung von Überstunden (§8)
    • Das absolute Beschäftigungsverbot (§3 Abs. 1 und 2; §5 Abs. 1)
    • Das individuelle Beschäftigungsverbot (§3 Abs. 3)
  • Absolutes Beschäftigungsverbot (§3 Abs. 1 und 2; §5 Abs. 1):
    Werdende Mütter dürfen acht Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt (Mutterschutz) nicht beschäftigt werden. (Bei Mehrlings-, Frühgeburten und Kaiserschnitt dauert der Mutterschutz nach der Geburt 12 Wochen).
    Ist eine Verkürzung der 8 Wochen-Frist vor der Geburt eingetreten, weil das Baby früher zur Welt gekommen ist, verlängert sich das Beschäftigungsverbot nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung (höchstens 16 Wochen)
  • individuelles Beschäftigungsverbot (§3 Abs. 3) – vorzeitiger Mutterschutz
    Besteht Gefahr für Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind, kann bereits vor Beginn des absoluten Beschäftigungsverbotes eine Dienstfreistellung erfolgen. (vorzeitiger Mutterschutz) Dies ist eine medizinisch begründete Freistellung, die vom Frauenarzt / der Frauenärztin bzw. einem Facharzt / einer Fachärztin für innere Medizin ausgestellt wird.
  • Gründe, aus denen eine Freistellung erfolgen darf, sind in der Verordnung des Sozialministeriums angeführt (nachlesbar z.B. unter https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/Beschaeftigungsverbot.html(20.7.2019))
  • Kündigungs – und Entlassungsschutz (MSchG § 10)
    Der Kündigungs – und Entlassungsschutz beginnt mit der Meldung der Schwangerschaft und endet 4 Monate nach der Entbindung. Seit 1.1.2016 besteht auch ein Kündigungsschutz bis zum Ablauf von 4 Wochen nach einer Fehlgeburt.

    ACHTUNG: Vertragsbedienstete mit befristetem Dienstverhältnis (z.B. IIL- Lehrerinnen): Die Beendigung eines befristeten Dienstverhältnisses durch Zeitablauf stellt keine Kündigung bzw. Entlassung dar. Die Kündigungsschutzbestimmungen gelten daher nicht!
  • Wochengeld (§162 ASVG)
    Das Wochengeld ist der Einkommensersatz für die Zeit des individuellen oder absoluten Beschäftigungsverbots. Die Höhe des Wochengeldes errechnet sich aus dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten 3 Monate vor dem Beginn des Beschäftigungsverbots.  (+ anteilige Sonderzahlungen)

    Das Wochengeld ist bei der zuständigen Krankenkasse zu beantragen.

(Zuletzt aktualisiert: August 2019)