Recht von A bis Z

Kinderbetreuungsgeld (KBG)

  • Das KBG ist eine Familienleistung, die Bezahlung erfolgt aus dem FLAF (Familienlastenausgleichsfond)
    Eltern, deren Kinder ab dem 1. März 2017 geboren wurden, haben Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Als Elternteile gelten neben den leiblichen Eltern (Vater und Mutter) auch Adoptiv- und Pflegeeltern sowie gleichgeschlechtliche Paare

Kinderbetreuungsgeldmodelle

  • Eltern können zwischen: dem Kinderbetreuungsgeldkonto und dem einkommensabhängigen KBGwählen
  • Voraussetzungen für den Bezug von KBG (§ 2 KBGG)
    • Tatsächlicher Bezug der österreichischen Familienbeihilfe;
    • der beziehenden Elternteil muss mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben: d.h. es muss eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bestehen und der beziehende Elternteil muss mit dem Kind dort mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.
    • bei getrennt lebenden Eltern muss der beziehende Elternteil dieObsorge für das Kind haben und die Familienbeihilfe selbst beziehen;
    • der Mittelpunkt der Lebensinteressen des beziehenden Elternteils unddes Kindes muss in Österreich liegen (Aufenthaltstitel notwendig)
    • rechtzeitiger Nachweis der vorgeschriebenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen.
    • Der Bezug von KBG ist grundsätzlich immer nur für ein Kind möglich. Bei Mehrlingsgeburten gebührt ein finanzieller Zuschlag von 50% des jeweiligen Tagsatzes.
      (§3a KBGG)
    • ein gleichzeitiger Bezug des KBG durch beide Elternteile ist nicht möglich.
      Ausnahme: Beim erstmaligen Wechsel des Bezugs von KBG können die Eltern bis zu 31 Tage gleichzeitig KBG in Anspruch nehmen. (§5d Abs. 1, §24b Abs. 3 KBGG)
    • das Gesamteinkommen des beziehenden Elternteils darf im Kalenderjahr eine bestimmte Zuverdienstgrenze nicht überschreiten.

Antrag

  • Der Antrag auf KBG muss beim jeweiligen Krankenversicherungsträger gestellt werden.
    Wechseln sich die Eltern mit dem Bezug des KBG ab, so müssen beide Elternteile einen eigenen Antragstellen.
  • Eine Änderung des gewählten Bezugsmodells ist nur innerhalb von 14 Kalendertagen nach der erstmaligen Antragstellung möglich. (§26a KBGG) Das gewählte KBG-Modell ist bindend und gilt für beide Elternteile.

Anspruchsdauer

  • Der Bezug des KBG kann frühestens mit dem Tag der Geburt beginnen. Wird Wochengeld bezogen, so ruht das KBG während des Bezugs des Wochengeldes. Bei Pflege- oder Adoptiveltern kann KBG ab dem Tag der Übernahme in Pflege bzw. ab dem Tag der Adoption des Kindes bezogen werden.
  • Der Anspruch auf KBG endet mit Ablauf des letzten Tages der beantragten Dauer, spätestens jedoch nach dem Ablauf der gesetzlich festgelegten Höchstanspruchsdauer. Diese hängt von der gewählten KBG-Variante ab.
    Der Anspruch auf KBG endet ebenfalls mit der Geburt eines weiteren Kindes für beide Elternteile.
    Bei Härtefällen (§5c KBGG) besteht die Möglichkeit den Bezug von KBG für alleinstehende Elternteile um maximal 91 Tage zu verlängern.

Krankenversicherung während des KBG-Bezuges (§ 28 KBGG)

  • Jener Elternteil, der KBG bezieht, ist in dieser Zeit auch krankenversichert. Ein Ende des Bezugs bedeutet auchdas Ende des Versicherungsschutzes. (Ausnahme: BVA Versicherte sind, solange sie sich in Karenz nach MSchG bzw. VKG befinden (d.h. bis längstens zum 2. Geburtstag des Kindes) krankenversichert, auch wenn sie kein KBG mehr beziehen.)

Pensionsversicherung

  • Die ersten 48 Kalendermonate nach der Geburt eines Kindes gelten als Versicherungsmonate. Bei Geburt eines weiteren Kindes, endet die Kindererziehungszeit für das ältere Kind spätestens mit Beginn der Kindererziehungszeit des jüngeren Kindes. Bei Zwillingen werden die ersten 60 Kalendermonate nach der Geburt angerechnet.

Kinderbetreuungsgeld-KONTO (§ 3 KBGG)

  • Die Höchstdauer des Anspruchs auf KBG hängt davon ab, ob nur ein Elternteil KBG bezieht oder obbeide Elternteile abwechselnd beziehen.
    Ein Elternteil kann KBG zwischen 365 und 851 Tagen (ca.28 Monate) beziehen.
    Beide Elternteile zusammen können zwischen 456 und 1063 Tagen (ca. 35 Monate) KBG beziehen.20 % der Gesamtdauer (91 Tage) sind für den 2. Elternteil unübertragbar reserviert. (§ 3 Abs. 2 KBGG) Nimmt der zweite Elternteil den reservierten Teil nicht in Anspruch, so verfällt dieser.
  • Das KBG beträgt zwischen € 33,88 und € 14,53 täglich je nach gewählter Bezugsdauer. Wenn weniger als 365 Tage in Anspruch genommen werden, erhöht sich der Tagsatz nicht. (§3 Abs.1 KBGG) Es ergibt sich ein maximaler Gesamtbetrag von ca. € 12.365,-, wenn ein Elternteil bezieht, bzw. ca. € 15.449,-, wenn beide Elternteile beziehen.
  • Beim Bezug des KBG können sich die Eltern höchstens zweimal abwechseln (3 Bezugsblöcke). JederBezugsblock muss mindestens 61 Tage dauern.
  • Die Bezugsdauer kann einmal pro Kind geändert werden. (35a Abs. 2 KBGG) Die Änderung dazu muss spätestens 91 Tage vor Ablauf der gewählten Dauer erfolgen. Die Änderung muss im Hinblick auf die Restzeit möglich sein. (Vergangene Bezugsräume können nicht mehr rückwirkend geändert werden) Der Tagsatz wird dann neu berechnet, wodurch sich entweder ein Nachzahlungsanspruch bzw. eine Rückzahlungsverpflichtung ergibt. (Änderung bindet auch den 2. Elternteil!)

Zuverdienstgrenze

  • Beim KBG Konto gilt die allgemeine Zuverdienstgrenze von € 16.200,- pro Kalenderjahr bzw. die individuelle Zuverdienstgrenze (=max. 60% des maßgeblichen Einkommens). (§8 KBGG)
  • Der KBG- Online- Rechner des Ministeriums ((26.8.2019) unterstützt bei der individuellen Planung, der Berechnung der Tagsätze, der Zuverdienstmöglichkeit usw.

Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeldkonto (§ 9 KBGG)

  • Die Beihilfe ist eine zusätzliche Unterstützung von einkommensschwachen, alleinstehenden Elternteilen und einkommensschwachen Verheirateten. Sie können eine Beihilfe zum pauschalen KBG beziehen, wenn das Einkommen des beziehenden Elternteils € 6.800,- bzw. des Partners  € 16.200,-  nicht überschreitet.
  • Höhe der Beihilfe (§ 10, §14 KBGG)
    Die Beihilfe kann jeweils nur in Blöcken von mindestens 61 Tagen beansprucht werden und beträgt pro Tag € 6,06. Sie gebührt längstens für 365 Tage ab Antragstellung. Sie endet spätestens mit dem Ende des Anspruchs auf KBG.
  • Rückzahlung der Beihilfe (§ 8a,§11,§12, §31 KBGG)
    Wird die zulässige Einkommensgrenze nur geringfügig überschritten (nicht mehr als 15 %), so ist der Betrag, um den überschritten wurde, zurückzuzahlen. Bei Überschreitungvon mehr als 15 % muss die gesamte Beihilfe zurückgezahlt werden

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld (§ 24 KBGG)

  • Voraussetzungen für den Bezug des ea KBG
    allgemeine Voraussetzungen (siehe Kinderbetreuungsgeld)
    • Der beziehende Elternteil muss während der Dauer von 182 Kalendertagenunmittelbar vor der Geburt (für Väter) bzw. vor Beginn der Schutzfrist (für Mütter) durchgehend eine in Österreichkranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit haben.
    • Einer solchen Erwerbstätigkeit gleichgestellt sinddie an eine solche 182-tägige in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit direkt anschließenden Zeiten des Beschäftigungsverbotes (Mutterschutz) sowie Zeiten der Elternkarenz (bis maximal zum 2. Geburtstag eines Kindes) nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG)/Väter-Karenzgesetz (VKG), sofern in dem Zeitraum das Dienstverhältnis aufrecht ist. (§ 24 Abs. 2 KBGG)
    • In diesen 182 Kalendertagen darf außerdem neben der Erwerbstätigkeit auch keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen werden.
    • Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind irrelevant. Krankheit oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung des Arbeitgebers stellen keine Unterbrechungen dar. (§ 24 Abs. 1 KBGG)
    • Beide Elternteile sind an das beantragte System des ea KBG gebunden.
      Achtung: Erfüllt ein Elternteil nicht das Erwerbstätigkeitserfordernis, so gebührt bei Erfüllung sämtlicher anderer Anspruchsvoraussetzungen auf Antrag ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 33,88 Euro täglich (Sonderleistung).(siehe auch:https://www.frauen-familien-jugend.bka.gv.at/familie/finanzielle-unterstuetzungen/kinderbetreuungsgeld-ab-1.3.2017/ea-kbg.html)

Anspruchsdauer (§24b KBGG)

  • Ein Elternteil kann das ea KBG bis höchstens 365 Tage ab dem Tag der Geburt beziehen. Beziehen beide Elternteile, kann das ea KBG maximal bis zum 426. Tag (365 + 61) ab Geburt des Kindes bezogen werden. Der für den Partner reservierte Teil von 61 Tagen darf nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden.
  • Die Eltern können sich beim Bezug des ea KBG zweimal abwechseln, es können sich daher maximal drei Bezugsteile ergeben. Jeder  Bezugsteil muss mindestens 61 Tage dauern.
  • Beim erstmaligen Bezugswechsel der Eltern können diese gleichzeitig bis zu 31 Tage KBG beziehen (§ 24b Abs. 3 KBGG). Tage, an denen gleichzeitig KBG bezogenen wird, werden von der Gesamtanspruchsdauer abgezogen.

Höhe des ea KBG (§24a KBGG)

  • Berechnungsmethoden:
    1. Anhand des Wochengeldes:
      Die Höhe des ea KBG beträgt für eine Wochengeldbezieherin 80 % des Wochengeldes, maximal € 66 täglich (ca. € 2.000 monatlich).
      Die Höhe des ea KBG beträgt für den Vater 80% eines fiktiv zu errechnenden Wochengeldes, welches einer Frau an seiner Stelle gebühren würde.
    2. Anhand des Einkommensteuerbescheides:
      Das ea KBG errechnet sich aus 80 %der maßgeblichen Einkünfte aus dem Kalenderjahr vor jenem der Geburt desKindes. Berechnungsgrundlage ist der Einkommenssteuerbescheid aus dem Kalenderjahrunmittelbar vor jenem der Geburt des Kindes.
      Berechnungsformel:Summe der maßgeblichen Einkünfte × 0,62 + 4.000 : 365.
      (Für die Berechnung maßgeblicher Einkünfte sind alle Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit nach dem Einkommenssteuergesetz relevant, ausgenommen sind: Pensionseinkünfte, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Wochengeld und das Kinderbetreuungsgeld.)
  • Hinweis: Die zuständige Krankenkasse führt eine Vergleichsberechnung zwischen den Berechnungsmethoden 1 und 2 durch. (Günstigkeitsrechnung) Der günstigere Tagesbetrag bildet dann die Höhe des ea KBG.
  • Die Steuerdaten werden vom Krankenversicherungsträge angefordert. Voraussetzung für die Datenübermittlung ist das Vorliegen der entsprechenden Arbeitnehmerveranlagung. Wurde diese noch nicht oder verspätet durchgeführt, so kann ein Steuerbescheid nicht erstellt werden.
  • Der KBG- Online- Rechner des Ministeriums  unterstützt bei der individuellen Planung, der Ermittlung der Tagsätze, der Zuverdienstmöglichkeit usw.

Zuverdienstgrenze (§ 24 Abs. 1 KBGG)

  • Die Zuverdienstgrenze beträgt € 6.800 (es gibt keine individuelle Zuverdienstgrenze)
  • Bei Überschreitung muss der Betrag zurückgezahlt werden, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde. Der KBG- Online-Rechner des Ministeriums unterstützt bei der Berechnung.
  • Achtung:
    Es werden nur die Monaten, in denen zuverdient wurde, zur Berechnung herangezogen, in denen für denganzen Kalendermonat (von 1. bis 30. bzw. 31.)KBG bezogen wurde.

 Partnerschaftsbonus (§ 5b KBGG)

  • Beziehen die Eltern das KBG für dasselbe Kind zu annähernd gleichen Teilen (die Aufteilung muss innerhalb einer Bandbreite im Verhältnis von 50:50 bis 60:40 liegen, jedoch mindestens 124 Tage betragen), so gebührt jedem Elternteil nach Ende des Anspruchszeitraumes auf Antrag ein Partnerschaftsbonus in der Höhe von einmalig € 500,- pro Elternteil.
  • Tage, an denen kein KBG bezogen wurde, werden nicht zu den 124 Tagen gezählt (d.h. auch Tage, an denen das KBG ruht, weil Wochengeldanspruch besteht, zählen nicht)
  • Der Antrag auf Partnerschaftsbonus muss spätestens binnen 124 Tagen ab dem Ende des KBG Bezugs bei der Krankenkasse gestellt werden.

Neuerungen ab 1.1.2020

ERHÖHUNG DER ZUVERDIENSTGRENZE BEIM EINKOMMENSABHÄNGIGEN KINDERBETREUUNGSGELD
Die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen KBG wurde erhöht und beträgt ab 1.1.2020 pro Kalenderjahr € 7.300,00 (€ 6.800,00 bis 2019).
Daraus ergibt sich für die Bezugsmonate ein Richtwert von € 460,66 (das entspricht der Geringfügigkeitsgrenze, Wert 2020). Unter „Bezugsmonat" ist ein voller Kalendermonat zu verstehen, in dem an allen Tagen Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde.

ÜBERSCHREITEN DER ZUVERDIENSTGRENZE - VERZICHT
Wenn die Überschreitung der Zuverdienstgrenze absehbar ist, kann man auf einzelne Anspruchsmonate des KBG verzichten. Der Verzicht muss im Vorhinein zu Beginn des Kalendermonats bekannt gegeben werden. Im Fall des Verzichts zählt das Einkommen dieses Verzichtmonats dann nicht zur Zuverdienstgrenze. Der Verzicht kann widerrufen werden. Der Widerruf
ist nur für ganze Kalendermonate und max. für sechs Monate rückwirkend möglich.
Bei der Zuverdienstgrenze zählt nur das Erwerbseinkommen jener Person, die KBG bezieht. Das Einkommen des Partners bzw. der Partnerin spielt keine Rolle.
Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, ist der Überschreitungsbetrag zurückzuzahlen. Die Überprüfung der Einkünfte erfolgt im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger.

ERHÖHUNG DER ZUVERDIENSTGRENZE BEI DER BEIHILFE ZUM KINDERBETREUUNGSGELDKONTO
Die Beihilfe zum KBGkonto für Mütter und Väter mit geringem Einkommen beträgt € 6,06 pro Tag (ca. € 180,00 pro Monat). Sie wird maximal 365 Tage ausbezahlt (ab erstmaliger Antragstellung und nur solange Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld besteht).

Seit 1.1.2020 sind anspruchsberechtigt:

  • Alleinerziehende, die Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld haben-und nicht mehr als € 7.300,00 (Wert 2020; bis 31.12.2019 € 6.800,00) im Kalenderjahr verdienen. Daraus ergibt sich ein monatlicher Richtwert von € 460,66 (das entspricht der Geringfügigkeitsgrenze, Wert 2020).
  • Elternteile, die in Ehe beziehungsweise Lebensgemeinschaft leben und Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld haben, wobei der beziehende Elternteil nicht mehr als € 7.300,00 (Wert 2020; bis 31.12.2019 € 6.800,00) sowie der zweite Elternteil beziehungsweise Partner nicht mehr als € 16.200,00 im Kalenderjahr verdienen darf. (Richtwert von € 1.049,00 Lohnsteuerbemessungsgrundlage pro Monat). Die Lohnsteuerbemessungsgrundlage ist auf Ihrem Lohn- bzw. Gehaltszettel ersichtlich.

ÜBERSCHREITEN DER ZUVERDIENSTGRENZE - VERZICHT

  • Alleinerziehende: Wird die Zuverdienstgrenze um nicht mehr als 15 Prozent überschritten, so verringert sich die Beihilfe im betreffenden Kalenderjahr um den Überschreitungsbetrag. Wird die Zuverdienstgrenze um mehr als 15 Prozent überschritten, so ist die gesamte, im betreffenden Kalenderjahr bezogene Beihilfe an die Krankenkasse zurückzuzahlen.
  • Paare: Werden die beiden Zuverdienstgrenzen um jeweils nicht mehr als 15 Prozent überschritten, so verringert sich die Beihilfe im betreffenden Kalenderjahr um den Überschreitungsbetrag. Wird auch nur eine der beiden Zuverdienstgrenzen um mehr als 15 Prozent überschritten, so ist die gesamte, im betreffenden Kalenderjahr bezogene Beihilfe an die Krankenkasse zurückzuzahlen.

Wichtig! Die Rückforderung durch die Krankenkasse kann sich nicht nur gegen den beziehenden Elternteil, sondern auch gegen den anderen Elternteil öder gegen den Partner bzw. die Partnerin richten. Ist das Überschreiten der Zuverdienstgrenze absehbar, so besteht die Möglichkeit, auf die Beihilfe zum KBG im Voraus (für ganze Kalendermonate) zu verzichten. Allerdings muss vor und nach dem Verzicht die Beihilfe mindestens 61 Tage am Stück bezogen werden.

INFORMATION UND BERECHNUNGSHILFE:
Auskünfte und Informationen erteilen die zuständigen Krankenkassen.
Der Online-Rechner des Familienministeriums bietet Unterstützung beim Berechnen der Zuverdienstmöglichkeiten: www.frauen-familien-iugend.bka.gv.at

Literatur:
Salzmann, G., Auszug aus dem Dienstrecht der AHS- LehrerInnen, Ausgabe August 2018.
Leitfaden für berufstätige Eltern, GÖD Frauen, aktualisierte Auflage: 2019
Schrittwieser, B., Karout, H., Von der Schwangerschaft bis zum Schuleintritt, ÖGB Verlag Wien, Jänner 2019

(Zuletzt aktualisiert: Jänner 2020)