Recht von A bis Z

Karenz nach MSchG (§15-15g) bzw. VKG

  • Diese Karenz ist der Dienstnehmerin/ dem Dienstnehmer maximal bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes zu gewähren, wenn er/sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.
  • Die Zeiten der Karenz nach MSchG bzw. VKG werden sowohl für die Vorrückung als auch für die Pension voll angerechnet – es sind dafür keine Pensionsversicherungsbeiträge zu leisten.
  • Grundsätzlich ist man während der Karenz nach MSchG bzw. VKG nur während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld krankenversichert. BVA- Versicherte bleiben auch nach Ende des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld bis zum Ende der Karenz nach MschG bzw. VKG krankenversichert. Vertragslehrer, die nicht bei der BVA versichert sind, müssen sich um eine Mit- bzw. Selbstversicherung bemühen.
  • Voraussetzung für eine Karenz ist ein aufrechter Dienstvertrag! Mit Auslaufen eines befristeten Vertrags endet auch die Karenz. Die Ausstellung eines Folgevertrags und somit eine Verlängerung der Karenz ist grundsätzlich möglich und sollte jedenfalls beantragt werden.
  • Für Mütter und Väter gilt:
    • Die Karenz muss mindestens 2 Monate betragen.
    • Meldefristen: bis zum Ende der Schutzfrist (8 Wochen) – bei Verlängerung oder Wechsel spätestens drei Monate vor der Inanspruchnahme. (genaue Regelungen siehe MSchG §15, VKG §2)
    • Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist nicht zulässig. (Ausnahme § 15a Abs. 2: gleichzeitige Inanspruchnahme  beim 1. Wechsel)
    • Die Karenz kann zweimal zwischen Mutter und Vater geteilt werden. Beim erstmaligen Betreuungswechsel kann 1 Monat gleichzeitig Karenz genommen werden. Der Anspruch auf Karenz endet dann aber bereits mit Ablauf des 23. Lebensmonats des Kindes.
    • 3 Monate der Karenz können bis zum 7. Lebensjahr des Kindes aufgeschoben werden. (jeweils Vater und Mutter). Lehrer/innen dürfen allerdings den aufgeschobenen Karenzurlaub nicht in den letzten vier Monaten des Schuljahres in Anspruch nehmen.
    • Karenz-Teile müssen unmittelbar aneinander anschließen.
    • Für Geburten ab 1.11.2023 gilt, dass nur mehr dann Anspruch auf 24 Monate Elternkarenz besteht, wenn sich die Eltern die Karenz teilen und auch tatsächlich der andere Elternteil 2 Monate in Karenz geht.
    • Geht nur ein Elternteil in Karenz, wird diese Karenz nur bis zum 22 Lebensmonat des Kindes gewährt. Ausnahme: Alleinerziehende.
    • Kündigungsschutz: nach § 10 MSchG während der Schwangerschaft bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung, bei Inanspruchnahme einer Karenz bis 4 Wochen nach Beendigung der Karenzzeit. Bei Vätern gem. § 7 VKG frühestens 4 Monate vor Antritt der Karenz. Ende 4 Wochen nach Ablauf der Karenz.
    • Gemäß § 219 Abs. 5a BDG besteht nach Beendigung des Karenzurlaubs nach MSchG / VKG ein Rückkehrrecht auf den früheren Arbeitsplatz (= Schule!).
    • Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird und der Dienstgeber den vorzeitigen Antritt des Dienstes begehrt. Der/ Die Dienstnehmer/in hat dem Dienstgeber den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind unverzüglich bekannt zu geben und über Verlangen des Dienstgebers den Dienst wieder anzutreten.
    • Der/die Dienstnehmer/in muss während einer Karenz vom Dienstgeber über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der/des karenzierten Dienstnehmers/in berühren, informieren. (z.B.: Umstrukturierungen, Personalvertretungswahlen, …)
    • Beschäftigung während der Karenz: Neben dem karenzierten Dienstverhältnis ist eine geringfügige Beschäftigung zum selben Dienstgeber zulässig (Geringfügigkeitsgrenze gem. § 5 Abs.2 Z 2 ASVG). In diesem Fall bestehen 2 Dienstverhältnisse nebeneinander. Weiters gibt es die Möglichkeit eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus für höchstens 13 Wochen pro Kalenderjahr zu vereinbaren. Wird die Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen, kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden. Eine Beschäftigung bei einem anderen Dienstgeber während der Karenz bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde!
  • In die für die Umstellung auf einen unbefristeten Dienstvertrag maßgebliche Gesamtverwendungsdauer von 5 Jahren (§ 90c Abs. 3 bzw. § 90k Abs. 1 VBG) sind bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten eines Beschäftigungsverbotes (§ 5 MSchG) und Karenz nach MSchG / VKG einzurechnen, falls die Vertragslehrerin/ der Vertragslehrer im letzten Unterrichtsjahr ihrer/seiner Einreihung in das Entlohnungsschema II L mindestens während eines Semesters tatsächlich Unterricht erteilt hat (§ 90l VBG).

Zuletzt aktualisiert:Dezember 2023