Recht von A bis Z

Ruhebezug

Rechtsgrundlage: APG; §§ 108f, 108h ASVG; PG. Siehe auch „Ruhestand". Für Vertragslehrer siehe „Pensionsversicherung".

a) Allgemeines:

  • Eine reine „Beamtenpension", den Ruhebezug, erhalten Beamte, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren worden sind.
  • Für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Jänner 1976 geboren, vordem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben, gilt die Parallelrechnung. Sie erhalten eine „Mischung" aus einer „Beamtenpension" und einer Pension nach dem APG.
  • Für Beamte, die nach dem 31. Dezember 2004 in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis aufgenommen worden sind, gelten die Bestimmungen des APG. Für sie hat die „Beamtenpension" keine Bedeutung.
  • Die Berechnung des Ruhebezugs ist sehr komplex, da die Gewerkschaft im Rahmen der letzten Pensionsreformen immer Übergangsbestimmungen und manche Deckelungsmechanismen ausverhandeln konnte, die potentielle Verluste durch die jeweilige Reform minimieren. Hier kann nur ein Überblick über die aktuelle Rechtslage gegeben werden.

b) Bemessungsgrundlage:

  • Bemessungsgrundlage = Berechnungsgrundlage x Bemessungsprozentsatz
  • Der Bemessungsprozentsatz liegt zwischen 62 und 90,08 Prozent.
  • Seit 2003 gibt es die sogenannte Durchrechnung. Sie bedeutet, dass nicht mehr der Letztbezug (Gehalt inkl. ruhegenussfähig erklärter Zulagen), sondern das durchschnittliche monatliche Gehalt (inkl. ruhegenussfähig erklärter Zulagen) der „besten" Monate des Erwerbslebens als Ausgangspunkt für die Pensionsberechnung (Berechnungsgrundlage) herangezogen wird. Der Durchrechnungszeitraum umfasst im Jahr 2019 die „besten" 274 Monate (22 Jahre 10 Monate). Dieser Zeitraum wird jährlich erhöht, bis er schließlich ab 2028 480 Monate (40 Jahre) beträgt. Die Beitragsgrundlagen aus vergangenen Jahren werden mit den im ASVG geregelten Aufwertungsfaktoren multipliziert.
  • Zeiten der Familienhospizkarenz und Zeiten der Kindererziehung verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten (15 Jahren) darf dadurch nicht unterschritten werden.
  • Der Bemessungsprozentsatz beträgt grundsätzlich 80 Prozent. Die Bemessungsgrundlage beträgt daher grundsätzlich 80 Prozent der Berechnungsgrundlage. Dieser Bemessungsprozentsatz gilt jedoch nur, wenn der Beamte mit Vollendung des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand tritt.
  • Bleibt der Beamte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Dienststand, so ist die Bemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt (der Versetzung) in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen (3,36 Prozentpunkte pro Jahr). Die Bemessungsgrundlage darf allerdings 90,08 Prozent der Berechnungsgrundlage nicht überschreiten. Ein Verbleib im aktiven Dienst über die Vollendung des 68. Lebensjahres hinaus bringt daher keine weitere Steigerung des Bemessungsprozentsatzes.
  • Bei Inanspruchnahme einer „Korridorpension" ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, das Prozentausmaß der Bemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen (3,36 Prozentpunkte pro Jahr).
  • Nach Anwendung der Deckelungsmechanismen ist der sich ergebende Ruhebezug der „Korridorpension" zusätzlich um 0,175% (2,1 % pro Jahr), für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.
  • Bei der Versetzung in den Ruhestand aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen (3,36 Prozentpunkte pro Jahr). Insgesamt darf der Bemessungsprozentsatz allerdings nicht unter 62 Prozent sinken.
  • Ist die Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und wird dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalles oder dieser Berufskrankheit eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bestehenden Versehrtenrente gewährt, findet keine Kürzung des Bemessungsprozentsatzes statt.
  • Bei Versetzung in den Ruhestand auf Grund langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit („ Hacklerregelung") ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen (3,36 Prozentpunkte pro Jahr).

c) Ruhegenuss:

  • Ruhegenuss = Bemessungsgrundlage x Ruhegenussprozentsatz
  • Die Steigerung des Ruhegenussprozentsatzes erfolgt linear mit den Dienstjahren. Die frühere Begünstigung der ersten zehn bzw. 15 Jahre fällt weg.
  • Der Ruhegenussprozentsatz beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222 Prozent und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,1852 Prozent. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden. Ein Ruhegenussprozentsatz von 100 Prozent kann damit erst nach 45 Jahren erreicht werden. Das bedeutet aber auch, dass sich für jeden Monat, der auf die 45 Jahre ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit fehlt, der Ruhegenussprozentsatz um 0,1852 Prozentpunkte verringert.
  • Der Ruhegenuss (Bemessungsgrundlage x Ruhegenussprozentsatz) darf 40 Prozent der Berechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
  • Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, dessen Ruhegenussprozentsatz noch nicht 100 Prozent beträgt, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats, an dem der Beamte das gesetzliche Pensionsalter erreicht hätte, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen. Der Ruhegenussprozentsatz darf durch die Zurechnung 100 Prozent nicht überschreiten.
  • Wegen des Wegfalls der Begünstigung der ersten Dienstjahre gibt es Übergangsbestimmungen. Beamten, die
    • am 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren bzw.
    • bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren
      aufweisen, bleibt der nach den alten Regelungen bis zu diesem Zeitpunkt erworbene Ruhegenussprozentsatz erhalten. Das bedeutet, dass die ersten zehn bzw. 15 Jahre den Ruhegenussprozentsatz um 50 Prozentpunkte erhöhen, jedes weitere Jahr bis zum 31. Dezember 2003 um zwei Prozentpunkte (auf Monate genau gerechnet).
  • Ab 2004 erwerben Beamte, die
    • vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft eingetreten sind, pro Jahr 1,429 Prozentpunkte.
    • nach dem 30. April 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft eingetreten sind, pro Jahr 1,667 Prozentpunkte.
  • Diese Regelungen bewirken, dass jeder, der am 31. Dezember 2003 einen Ruhegenussprozentsatz von 50 Prozent oder weniger hat, 45 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit benötigt, um 100 Prozent zu erreichen.
  • Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich im Wesentlichen zusammen aus der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit und den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten. Diese werden anlässlich der Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis per Bescheid festgestellt. Die Unterscheidung in bedingt und unbedingt anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten hat heute keine Bedeutung mehr. Beide zählen zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.
  • Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monats bleiben unberücksichtigt

d) Ruhebezug:

  • Ruhebezug = Ruhegenuss + Deckelungen + Kinderzurechnungsbetrag + Nebengebührenzulage
  • Beamte im Ruhestand können auch Anspruch auf Kinderzuschuss haben. Dieser zählt allerdings nicht zum Ruhebezug.
  • Mit „Deckelung" bezeichnet man einen Mechanismus, der die Verminderung des Ruhegenusses auf Grund einer Pensionsreform beschränkt. Dazu werden immer ein Vergleichsruhegenuss nach einem alten System und der Ruhegenuss nach einem neuen System berechnet. Die beiden Ergebnisse werden verglichen. Ist der Verlust zu groß, setzt ein Mechanismus ein, der ihn limitiert.
  • „Dohr-Deckel": Ich bezeichne diesen Mechanismus als „DohrDeckelung", da er im Rahmen der Pensionsreform 1997 unter dem damaligen Vorsitzenden der GÖD Siegfried Dohr ausverhandelt wurde.
  • Diese Regelung ist allgemein bis 31. Dezember 2019 gültig. Wer vor dem 2. Dezember 1959 geboren wurde, hat bis zum 31. Dezember 2024 Anspruch auf den Dohr-Deckel. Als „Gegenleistung" zahlen diese Personen auch einen höheren Pensionsbeitrag im aktiven Dienst und einen „Pensionssicherungsbeitrag" im Ruhestand.
  • „Neugebauer-Deckel": In letzter Minute konnte der Vorsitzende der GÖD Fritz Neugebauer eine Deckelung der Verluste durch die Pensionsreform 2003 analog zu den ASVG-Versicherten auch für Beamte erreichen. Ich nenne diese Bestimmung daher den „Neugebauer-Deckel". Diese Bestimmung wurde nachträglich noch verändert.
  • Dem Beamten (meist wohl der Beamtin) gebührt zum Ruhegenuss für Zeiten, in denen er (sie) sein (ihr) Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, unter gewissen Umständen ein Kinderzurechnungsbetrag. Es werden nur Zeiten der Erziehung im Inland berücksichtigt (Ausnahme: Diplomatischer Dienst), und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Monaten pro Kind, gezählt ab der Geburt des Kindes. Im Falle einer Mehrlingsgeburt verlängert sich dieser Zeitraum auf 60 Kalendermonate. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes des Beamten (der Beamtin), das dieser (diese) tatsächlich und überwiegend selbst erzieht, vor dem Ablauf dieses Zeitraums, so endet dieser Zeitraum mit dem der Geburt vorangehenden Tag.
  • Für die Berücksichtigung von Zeiten für den Kinderzurechnungsbetrag besteht ein Ausschlusstatbestand, dessen Zweck grundsätzlich darin besteht, eine Doppelberücksichtigung der betreffenden Zeiten bei der Bemessung des Ruhebezugs und beim Kinderzurechnungsbetrag zu vermeiden. Als anspruchsbegründende Zeiten verbleiben somit hauptsächlich Zeiten eines Dienst- oder Berufsausbildungsverhältnisseszu einem privaten Dienstgeber oder Zeiten, in denen kein Dienstverhältnis bestand.
  • Der Kinderzurechnungsbetrag darf die Differenz zwischen Ruhegenussbemessungsgrundlage und Ruhegenuss nicht übersteigen. (Zur Erinnerung: Ruhegenuss = Bemessungsgrundlage x Ruhegenussprozentsatz) Das bedeutet zweierlei:
    1. Der Kinderzurechnungsbetrag gebührt nur dann, wenn der Ruhegenussprozentsatz unter 100 Prozent liegt.
    2. Wenn der Ruhegenussprozentsatz unter 100 Prozent liegt, dürfen Ruhegenuss und Kinderzurechnungsbetrag zusammen nicht höher sein als die Ruhegenussbemessungsgrundlage.
  • Allenfalls erfolgt eine Kürzung des Kinderzurechnungsbetrages.
  • Als Bemessungsgrundlage dient ab 2028 der um 50 Prozent erhöhte Richtsatz für den Anspruch auf Ausgleichszulage alleinstehender Pensionisten nach dem ASVG. In der Übergangszeit bis dorthin ist dieser Prozentsatz für jedes Kalenderjahr vor 2028 um zwei Prozentpunkte zu verringern. Anders ausgedrückt: 2004 ist die Bemessungsgrundlage der um zwei Prozent erhöhte Richtsatz, 2005 der um vier Prozent erhöhte Richtwert etc. Für jeden Monat der Kindererziehung gebühren 0,148 Prozent der Bemessungsgrundlage als Kinderzurechnungsbetrag. 2019 sind das 1,82 Euro.
  • Bei der Berechnung der Nebengebührenzulage ist zu unterscheiden zwischen
    • Nebengebührenwerten, die vor dem 1. Jänner 2000 und
    • Nebengebührenwerten, die nach dem 31. Dezember 1999 erworben wurden.
  • Der Ruhegenussprozentsatz (d.h. die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit) wirkt sich nicht auf die Höhe der Nebengebührenzulage aus.
  • Bei vollem Bemessungsprozentsatz (80 Prozent) erhält man die maximale Nebengebührenzulage, bei einer geringeren den aliquoten Anteil. Liegt dem Ruhegenuss eine erhöhte Bemessungsgrundlage (Bemessungsprozentsatz über 80 Prozent) zugrunde, ist die Nebengebührenzulage aliquot zu erhöhen.
  • Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20 Prozent der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen.
  • Die maximale Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt einen gewissen Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 Prozent des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG (2019 2.633,96 Euro) ergibt.
  • Der Divisor zur Berechnung des oben genannten Teils beträgt 437,5 für Nebengebührenwerte, die vor dem 1. Jänner 2000 erworben worden sind.
  • Die Höhe des Divisors für Nebengebührenwerten, die nach dem 31. Dezember 1999 erworben sind, ist abhängig vom Jahr, in dem der Ruhebezug erstmals gebührt. Ab 2014 beträgt der Divisor 700.
  • Die tatsächliche Nebengebührenzulage berechnet man folgendermaßen:
    Nebengebührenzulage = maximale Nebengebührenzulage x Bemessungsprozentsatz x 0,0125

e) Pensionserhöhung:

  • Grundsätzlich ist die Pensionserhöhung gesetzlich geregelt. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat für jedes Kalenderjahr den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf den Richtwert festzusetzen.
  • Der Richtwert ist so festzusetzen, dass die Erhöhung der Pensionen auf Grund der Anpassung mit dem Richtwert der Erhöhung der Verbraucherpreise entspricht. Er ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
  • Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der Verbraucherpreisindex 2000 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist. Dazu ist das arithmetische Mittel der für den Berechnungszeitraum von der Statistik Austria veröffentlichten Jahresinflationsraten zu bilden.
  • Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind
    1. alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt,
    2. alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag am 1.Jänner dieses Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,

mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls am 1. Jänner dieses Jahres liegt.

  • Handelt es sich um eine erstmalige Anpassung, so ist diese erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen; abweichend davon ist für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.
  • Diese Bestimmungen betreffen Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung. Für Ruhebezüge gelten aber inhaltlich idente Bestimmungen. Der Ruhebezug ist zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf ihn bereits
    • vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
    • sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
  • Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom vorigen Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.
  • De facto werden aber sehr oft davon abweichende Pensionserhöhungen im Parlament beschlossen.
  • Mit dem Pensionsanpassungsgesetz 2020 wurde wenige Tage vor der Nationalratswahl 2019 beschlossen, die einjährige Wartefrist auf die erstmalige Pensionserhöhung für Vertragsbedienstete, Angestellte, ab dem 1. Jänner 2005 ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommene Personen und nach dem 31. Dezember 1975 geborene Beamte abzuschaffen. Oder vereinfacht formuliert: Für alle Beamte, die zumindest teilweise unter das „alte" Beamtenpensionsrecht fallen, bleibt die einjährige Wartefrist bestehen.

f) Witwen- bzw. Witwenversorgungsgenuss:

  • Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
  • Der Versorgungsgenuss und die übrigen nach dem Pensionsgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen (z. B. Nebengebührenzulage) mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Versorgungsbezug.
  • Der überlebende Ehepartner erhält einen bestimmten Prozentsatz des Ruhegenusses des Verstorbenen, wobei dieser Prozentsatz zwischen 0 und 60 Prozent liegen muss. Dieser Prozentsatz ist auch auf die Nebengebührenzulage anzuwenden.
  • Prozentsatz = 70 - 30 x (Berechnungsgrundlage des Überlebenden / Berechnungsgrundlage des Verstorbenen)
  • Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten ist jeweils das Einkommen in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten das Einkommen der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe günstiger ist.
  • Ist die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen des überlebenden Ehegatten besonders niedrig (2019 1.995,25 Euro) oder besonders hoch (2019 10.440 Euro), treten Deckelungsmechanismen in Kraft.

(Zuletzt aktualisiert: Dezember 2019)