Recht von A bis Z

Schulbibliothekare

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 2a bis 2f BLVG.

  • Die Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an höheren Schulen unter Mitarbeit von Schülern" eingerichteten Schulbibliothek an AHS oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen eine AHS angehört, wird in nachstehendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:
    • als sechs Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse 1 (bis 600 Schüler, rund 5000 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: neun Stunden),
    • als siebeneinhalb Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe 11 die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse 11 (über 600 Schüler, rund 7500 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: elf Stunden),
    • als neun Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe 11 die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse 111 (über 1000 Schüler, rund 10000 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: 13,5 Stunden).
  • Die Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik/Bildungsanstalten für Sozialpädagogik unter Mitarbeit von Schülern" eingerichteten Schulbibliothek an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik oder Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen eine Bildungsanstalt und eine BMHS angehört, wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt wird und die Schule (die Schulen gemeinsam) mehr als 300 Schüler aufweist (aufweisen), nach den oben genannten Bestimmungen in die Lehrverpflichtung eingerechnet.
  • Die Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an BMHS" eingerichteten Schulbibliothek an einer BMHS oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen nur BMHS angehören, wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt wird und die Schule (das Schulzentrum) mehr als 300 Schüler aufweist, nach den oben genannten Bestimmungen in die Lehrverpflichtung eingerechnet.
  • Das für die jeweilige Größenklasse festgelegte Einrechnungsausmaß erhöht sich für die Betreuung von Bibliotheken, zu deren Betreuungsbereich neben anderen Schülern zusätzlich Abendschüler (Schüler an mittleren und höheren Schulen für Berufstätige) gehören, sodass neben den Öffnungszeiten der Schulbibliothek tagsüber auch Öffnungszeiten an bestimmten Abenden erforderlich sind, in folgendem Ausmaß:
    • bei bis zu 100 Abendschülern um eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: eine Stunde),
    • bei 101 bis 200 Abendschülern um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: zwei Stunden),
    • bei 201 bis 300 Abendschülern um eineinhalb Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: drei Stunden),
    • bei 301 und mehr Abendschülern um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: vier Stunden).
  • Die Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an Praxishauptschulen" eingerichteten Bibliothek an Praxishauptschulen wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt wird, in nachstehendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:
    • an Praxishauptschulen bis zu elf Klassen als vier Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III,
    • an Praxishauptschulen ab zwölf Klassen als fünf Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.
  • Gehört die Schule einem Schulzentrum an, für das eine gemeinsame Schulbibliothek (Bibliothek) eingerichtet ist, ist eine gesonderte Einrechnung für die Betreuung einer Schulbibliothek (Bibliothek) an dieser Schule unzulässig.

(Zuletzt aktualisiert:Jänner 2020)