Recht von A bis Z

Schulgemeinschaftsausschuss (SGA)

Rechtsgrundlage: SchUG § 64; SGA-W-VO (Schulgemeinschaftsausschuss-Wahl-Verordnung): BGBI. 389/93 (MVBI. 100/93)

Zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft ist in den mittleren und höheren Schulen ein Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) zu bilden.

1. Zusammensetzung des SGA:

  • Dem SGA gehören der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an.

2. Aufgaben des SGA:

Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem SGA:

  • die Entscheidung über
    1. die Durchführung von mehrtägigen Schulveranstaltungen,
    2. die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung,
    3. die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern,
    4. die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von (Eltern)Sprechtagen,
    5. die Durchführung von Wiederholungsprüfungen am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres,
    6. eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Festlegung von vorgezogenen Teilprüfungen der abschließenden Prüfung
    7. die Hausordnung
    8. die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen
    9. die Bewilligung der Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen sind
    10. die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen
    11. eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Bewilligung von Schulversuchen
    12. eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Einführung von Modellversuchen an allgemein bildenden höheren Schulen
    13. Beschlüsse im Rahmen der Mitwirkung bei der Festlegung von Schülerzahlen in Gruppen oder Klassen
    14. (nicht relevant)
    15. schulautonome Schulzeitregelungen bzw. die Herstellung des Einvernehmens bei schulautonomen Schulzeitregelungen
    16. (nicht relevant)
    17. die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung
    18. die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege
    19. Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen;
  • die Beratung in allen die SchülerInnen, LehrerInnen sowie Erziehungsberechtigten betreffenden Angelegenheiten der Schule, insbesondere in wichtigen Fragen des Unterrichts und der Erziehung, der Verwendung von der Schule übertragenen Budgetmitteln und von Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
  • Der SGA von Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, kann beschließen, dass alle oder einzelne in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten dem Schulclusterbeirat (§ 64a) zur Entscheidung übertragen werden.

3. Beschlüsse im SGA

  • Der Schulleiter hat den Schulgemeinschaftsausschuss einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses verlangt (Vorlage eines Antrages/Einberufungsfrist = eine Woche). Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulgemeinschaftsausschuss einzuberufen, sofern eine Entscheidung erforderlich ist oder eine Beratung zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr haben mindestens zwei Sitzungen stattzufinden. Den Vorsitz führt der Schulleiter.
  • Jedem Mitglied der im Schulgemeinschaftsausschuss vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig.
  • Der Schulgemeinschaftsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuss vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, der Schulleiter. Für die Durchführung der Beschlüsse hat der Schulleiter zu sorgen.
  • Zu den Sitzungen des SGA ist der Vertreter der Klassensprecher mit beratender Stimme einzuladen. Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB andere Lehrer, (...) Bildungsberater, Lernbegleiter, Schularzt, (…) ua.) zweckmäßig erscheinen lässt, hat der Schulleiter diese Personen einzuladen; Der Schulleiter hat weiters den pädagogischen Leiter eines Schülerheimes einzuladen, sofern das Schülerheim überwiegend von Schülern der betreffenden Schule besucht wird und Angelegenheiten beraten werden, die die Anwesenheit dieses pädagogischen Leiters zweckmäßig erscheinen lassen. An Privatschulen ist jedenfalls der Schulerhalter einzuladen. Den Eingeladenen kommt nur beratende Stimme zu.
  • Über den Verlauf der Sitzungen des Schulgemeinschaftsausschusses sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen sind.
  • Bei Verhinderung obliegt die Vertretung des Schulleiters dem Leiterstellvertreter oder einem vom Schulleiter namhaft gemachten Lehrer und die Vertretung des Schulsprechers seinem Stellvertreter. Bei Verhinderung eines sonstigen Mitgliedes des Schulgemeinschaftsausschusses hat das verhinderte Mitglied aus den Stellvertretern der betreffenden Gruppe seinen Vertreter zu bestellen; sofern das verhinderte Mitglied seinen Stellvertreter nicht bestimmen kann, hat das älteste nicht verhinderte Mitglied der betreffenden Gruppe den Vertreter für das verhinderte Mitglied zu bestimmen. Ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG befangen ist, gilt als verhindert.

4. Wahlen in den SGA:

Die Wahl der Vertreter der Lehrer, der Schüler (mit Ausnahme des Schulsprechers und des Vertreters der Klassensprecher) und der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen. Die Wahl ist geheim. Gewählt ist, wer die höchste Zahl an Wahlpunkten auf sich vereinigt. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los. Bei Ungültigkeit der Wahl ist diese unverzüglich zu wiederholen.

a) Lehrervertreter:

  • Die Vertreter der Lehrer im SGA sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen… Die Schulkonferenz kann beschließen, dass die Wahl der Vertreter der Lehrer für die Dauer von zwei Jahren erfolgt. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Lehrer sind drei Stellvertreter zu wählen. Die Wahl der Vertreter der Lehrer ist unter der Leitung des Schulleiters durchzuführen.
  • Die Wahl der Lehrervertreter ist vom Schulleiter unter Bekanntgabe des Wahltages, der Wahlzeit und des Wahlortes spätestens zwei Wochen vorher, auszuschreiben (Kundmachung per Anschlag in der Schule). Die Wahl hat innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres stattzufinden. Per Beschluss der Schulkonferenz kann die Funktionsperiode der Lehrervertreter auch zwei Jahre dauern.
  • Jeder der Wahlberechtigten ist berechtigt, bis spätestens drei Schultage vor Beginn der Wahl der Lehrervertreter dem Schulleiter Namen von an der betreffenden Schule tätigen Lehrern als Kandidaten für die Wahl bekanntzugeben. Der Vorschlag bedarf der Annahme durch den Vorgeschlagenen. Die nominierten Kandidaten sind vom Schulleiter in ein Wahlverzeichnis aufzunehmen, welches spätestens am letzten Schultag vor dem Wahltag in der Schule anzuschlagen ist.
  • Die Wahl ist mittels vom Schulleiter zur Verfügung gestellter Stimmzettel (gleiche Beschaffenheit und einheitliches Format) vorzunehmen. Die Stimmzettel sind entsprechend der Anlage zur Verordnung (§3 [2]) zu gestalten. Die Wahlen sind geheim und durch die persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorzunehmen. Jedem Wähler kommt eine Stimme zu. Der Schulleiter hat für die Wahrung des Wahlgeheimnisses zu sorgen.
  • Die Wahlberechtigten haben auf den Stimmzetteln (siehe Anlage) die Namen der von ihnen in die jeweilige Funktion gewählten sechs Kandidaten einzutragen. Sofern die Stimmzettel gemäß § 3 Abs. 2 bereits die Namen der Kandidaten enthalten, haben die Wahlberechtigten die Wahlpunkte den von ihnen in die jeweilige Funktion gewählten Kandidaten wie folgt zuzuordnen:
    • sechs, fünf und vier Wahlpunkte für die Funktionen der Lehrervertreter im SGA und
    • drei, zwei und einen Wahlpunkt für die Funktionen der Stellvertreter der Lehrervertreter im SGA.
  • Die Abgabe der Stimme ist vom Schulleiter in einem Protokoll zu vermerken. Die Stimme ist gültig abgegeben, wenn der Wählerwille aus dem Stimmzettel eindeutig hervorgeht.
  • Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Schulleiter gemeinsam mit zwei von ihm aus dem Kreis der Lehrer der betreffenden Schule zu bestimmenden Wahlzeugen die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen sowie die Zahl der gültigen und der ungültigen Stimmen und die auf die einzelnen Kandidaten entfallende Zahl an Wahlpunkten festzustellen. Diese Feststellungen sind im Protokoll festzuhalten und vom Schulleiter und den Wahlzeugen zu unterfertigen.
  • Zum Mitglied des SGA als Lehrervertreter gewählt sind jene drei Kandidaten, die die höchste Zahl an Wahlpunkten aufweisen. Als Stellvertreter gewählt sind jene drei Kandidaten, die die viert-, fünft- und sechsthöchste Zahl an Wahlpunkten aufweisen. Wenn infolge gleicher Zahl an Wahlpunkten mehr als drei Kandidaten als Mitglieder oder Stellvertreter in Betracht kommen, so entscheidet das Los darüber, wer als Mitglied und wer als Stellvertreter gewählt ist.
  • Das Wahlergebnis ist im Protokoll festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Schulleiter und von den Wahlzeugen zu unterfertigen. Das Wahlergebnis ist unverzüglich und auf geeignete Weise in der Schule kundzumachen. Die Wahlakten sind unter Verschluss bis zur nächsten Wahl aufzubewahren.
  • Die Wahl eines Lehrervertreters kann von jedem Wahlberechtigten innerhalb von einer Woche ab der Kundmachung der Wahl angefochten werden. Über die Anfechtung entscheidet der Schulleiter. Gegen die Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als durch Rechtswidrigkeiten das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
  • Ist die Wahl ungültig oder wurde nicht die erforderliche Zahl an Vertretern und Stellvertretern gewählt, obwohl Kandidaten in genügender Zahl vorhanden sind, ist die Wahl unverzüglich zu wiederholen.

b) Schülervertreter:

  • Die Vertreter der Schüler sind der Schulsprecher und seine beiden Stellvertreter. Ihre drei Stellvertreter werden zugleich mit der Schülervertreterwahl (siehe „Schülervertreter") gewählt.

c) Elternvertreter:

  • Die Vertreter der Erziehungsberechtigten im SGA sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule, bei volljährigen Schülern von deren Eltern, sofern sie im Zeitpunkt der Beendigung der Minderjährigkeit ihrer Kinder erziehungsberechtigt waren, aus deren Kreis innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten sind drei Stellvertreter zu wählen. Besteht für die Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten (von Kindern, die die betreffende Schule besuchen) bzw. der Eltern (von volljährigen Schülern dieser Schule) jedoch von diesem zu entsenden.
  • Die Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten ist vom Schulleiter unter Bekanntgabe des Wahltages, der Wahlzeit, des Wahlortes, der Möglichkeit der Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post sowie der Möglichkeit zur Namhaftmachung von Kandidaten spätestens zwei Monate vorher auszuschreiben. Die Ausschreibung ist durch schriftliche Mitteilung an die Erziehungsberechtigten vorzunehmen. Darüber hinaus ist die Ausschreibung durch Anschlag in der Schule kundzumachen. Die Wahlberechtigten haben eine allfällige Inanspruchnahme der Möglichkeit der Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post bekanntzugeben.
  • Die Wahl hat innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres stattzufinden.
  • Jeder der Wahlberechtigten ist berechtigt, bis spätestens einen Monat vor Beginn der Wahl der Elternvertreter dem Schulleiter Namen von Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule als Kandidaten für die Wahl bekanntzugeben. Der Vorschlag bedarf der Annahme durch den Vorgeschlagenen. Die nominierten Kandidaten sind vom Schulleiter in ein Wahlverzeichnis aufzunehmen, welches unverzüglich in der Schule anzuschlagen ist.
  • Die Durchführung der Wahl in der Schule erfolgt für diejenigen Erziehungsberechtigten, die ihre Stimme nicht auf dem Wege durch die Post abgeben, innerhalb der vom Schulleiter festgelegten Zeit. Für die Durchführung der Wahl sind § 3, § 4, § 5 Abs. 1- 3 und 5, § 6 und § 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    • die Durchführung der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten dem Schulleiter oder einem von ihm namhaft gemachten Lehrer obliegt,
    • an die Stelle der Lehrervertreter die Vertreter der Erziehungsberechtigten im SGA treten und
    • die Wahlzeugen aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten zu bestimmen sind.
  • Zur Briefwahl berechtigt sind alle Wahlberechtigten, die der Schulleitung die Inanspruchnahme der Möglichkeit der Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post bekanntgegeben haben. Der Schulleiter hat unverzüglich nach Ablauf der für die Nominierung von Kandidaten vorgesehenen Zeiträume an die Erziehungsberechtigten zu übermitteln:
    • einen leeren Umschlag (Wahlkuvert),
    • einen Stimmzettel,
    • einen mit der Anschrift der Schule an den Schulleiter adressierten sowie mit dem Vor- und Zunamen des Wahlberechtigten versehenen und besonders gekennzeichneten Briefumschlag und
    • ein Wahlverzeichnis, sofern nicht der Stimmzettel die Namen der Kandidaten enthält.
  • Die zur Briefwahl berechtigten Personen haben das Wahlkuvert, das den ausgefüllten Stimmzettel enthält, in dem von der Schulleitung übermittelten Briefumschlag an den Schulleiter zu übermitteln; zur Wahrung des Wahlgeheimnisses ist der Briefumschlag zu verschließen. Der verschlossene Briefumschlag ist so rechtzeitig zu übermitteln, dass er vor dem Ende der in der Wahlausschreibung genannten Wahlzeit bei der Schulleitung einlangt; später eingelangte Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht zu berücksichtigen. Der Schulleiter oder der von ihm mit der Durchführung der Wahl betraute Lehrer hat unmittelbar nach der persönlichen Stimmabgabe in Anwesenheit der Wahlzeugen die Briefumschläge zu öffnen und die darin befindlichen Wahlkuverts mit den vorhandenen Wahlkuverts zu vermischen.
  • Die zu Vertretern der Erziehungsberechtigten Gewählten und deren Stellvertreter sind vom Schulleiter von ihrer Wahl schriftlich zu verständigen. Darüber hinaus ist das Wahlergebnis unverzüglich auf geeignete Weise in der Schule kundzumachen. Tritt an die Stelle einer Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten und deren Stellvertreter die Entsendung durch den Elternverein, so sind die Namen der entsendeten Vertreter und deren Funktionen im SGA auf geeignete Weise in der Schule kundzumachen.

(Zuletzt aktualisiert: Juni 2020)