Recht von A bis Z

Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe im Schuljahr 2020/21

Rechtsgrundlage: Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21) StF: BGBl. II Nr. 384/2020, Erlass des BMBWF GZ 2021.0.322.595 vom 10. Mai 2021, Erlass des BMBWF 2021-0.416.748 vom 15. Juni 2021

Kurzüberblick:

  • Abweichend von den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1 bis 5, 22 und 25 Abs. 2 lit c und 3 SchUG ist bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2019/20 mit Nicht genügend die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei einem Nicht genügend ist eine Entscheidung der Klassenkonferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem Nicht genügend bedarf der Vermerk der Zustimmung der Klassenkonferenz. Schülerinnen und Schüler dürfen jedenfalls bis zu zwei Wiederholungsprüfungen ablegen.
    Bei der Berechnung der Höchstdauer des Schulbesuches ist abweichend von den Regelungen des § 32 SchUG der dort jeweils genannten Zahl an Jahren im Schuljahr 2020/21 ein Jahr hinzuzurechnen.

Im Detail:

  • Schülerinnen und Schüler mit einem „Nicht genügend“ im Jahreszeugnis dürfen ohne Konferenzbeschluss dann in das nächste Schuljahr aufsteigen, wenn der betreffende Unterrichtsgegenstand im vergangenen Schuljahr nicht bereits negativ beurteilt wurde. Die Schüler/innen haben das Recht, zur Wiederholungsprüfung anzutreten.
  • Bei mehr als einem „Nicht genügend“ kann die Klassenkonferenz entscheiden, dass ein Schüler/eine Schülerin in das nächste Schuljahr aufsteigt, wenn die Beurteilung in den betreffenden Unterrichtsgegenständen im letzten Schuljahr nicht bereits negativ war.
    • Unabhängig von der Entscheidung der Klassenkonferenz dürfen zwei Wiederholungsprüfungen abgelegt werden.
    • Reduziert sich nach den Wiederholungsprüfungen die Zahl der „Nicht genügend“ auf ein „Nicht genügend“, so gilt, wenn der Gegenstand im Vorjahr positiv beurteilt war, „automatisches Aufsteigen“ mit einem „Nicht genügend“.
    • Reduziert sich nach den Wiederholungsprüfungen die Zahl der „Nicht genügend“ und verbleiben zwei oder mehr „Nicht genügend“ in Gegenständen, die der/die Schüler/in im Vorjahr positiv absolviert hatte, so stimmt die Klassenkonferenz neuerlich über den Aufstieg ab.
  • Diese Aufstiegsregelungen gelten nicht beim Wechsel in eine andere Schulart.
  • „Ein Aufsteigen mit einem Nicht genügend“ in einem „auslaufenden“ Gegenstand ist nicht möglich.
  • Wenn aufgrund der Testung mit MIKA-D ein Schüler/eine Schülerin aus einer Deutschförderklasse ist einen Deutschförderkurs wechseln kann, dann entscheidet die Klassen- oder Schulkonferenz über die Leistungsbeurteilung für die Schulstufe und die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe.
  • Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/21 eine Schulstufe wiederholen müssen, wird die gesetzlich zulässige Höchstdauer des Schulbesuchs um ein Jahr verlängert. Im Bereich der Pflichtschulen muss der Schulerhalter einem Weiterbesuch der Schulart zustimmen.

Aufsteigen nach fremdsprachigem Schulbesuch im Ausland

  • Bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gilt ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich.

(Stand: Juni 2021)