Recht von A bis Z

Dienstverhinderung

Von der Meldung der Dienstverhinderung bis hin zu dienstrechtlichen Möglichkeiten bei langfristigeren gesundheitlichen Einschränkungen.

  • Es gibt verschiedene Verhinderungsgründe auf Seiten des Dienstnehmers, etwa Hochzeiten, Todesfälle, Krankheit, Unfall, Arztbesuch, Verkehrseinstellungen (Straßen- oder Bahnsperren ohne Umfahrungsmöglichkeit), Naturkatastrophen (Lawinensperren, Murenabgänge) behördliche Vorladungen, etc. Einige dieser Gründe werden im Bereich des Sonderurlaubs geregelt (z.B. Hochzeit, Todesfall). Ist ein Dienstnehmer1 etwa durch Krankheit, Unfall, Dienstunfall, Reha- bzw. Kuraufenthalt oder aufgrund eines notwendigen Arztbesuches an der Dienstverrichtung gehindert, hat er einen Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn er die Vorschriften zur Dienstverhinderung einhält. Diese finden sich vor allem im Beamtendienstgesetz (BDG) und im Vertragsbedienstetengesetz (VBG).2
  • Arztbesuche und medizinische Behandlungen stellen einen Verhinderungsgrund für den Dienstnehmer dar. Sie dürfen jedoch nur dann innerhalb der Dienstzeit wahrgenommen werden, wenn sie notwendig waren und es dem Dienstnehmer unmöglich oder nicht zumutbar war, den Arzt außerhalb der Dienstzeit aufzusuchen. Bleibt der Dienstnehmer wegen Krankheit vom Dienst fern, spricht man vom Krankenstand.

Meldung der Dienstverhinderung

  • 51 BDG und § 7 VBG sehen vor, dass Bedienstete, die durch Krankheit oder andere wichtige Gründe an der Dienstausübung gehindert sind, ihren Vorgesetzten unverzüglich darüber zu informieren und den Grund der Verhinderung auf Verlangen auch zu bescheinigen haben. Diese Bescheinigung muss jedenfalls erfolgen, wenn die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage dauert (ab dem vierten Tag). Kommt er der Meldepflicht nicht nach, gilt die Abwesenheit als nicht gerechtfertigt. Das Vorliegen einer Krankheit rechtfertigt eine Abwesenheit vom Dienst nicht per se, sondern der Bedienstete muss an der Ausübung des Dienstes durch die Krankheit konkret verhindert sein.

Bescheinigung der Dienstverhinderung

  • Liegt eine ärztliche Bescheinigung über die Dienstverhinderung vor, so kann der Dienstnehmer von seiner Dienstunfähigkeit solange ausgehen, bis die Dienstbehörde ihm nachweislich das Gegenteil mitteilt.3 Die Mitteilung an den Dienstvorgesetzten (Schulleiter, Administrator, Sekretärin,... nicht aber Portier, Kollegen) über die Dienstverhinderung hat ohne Verzug und ehestmöglich zu erfolgen, sodass der Schulleiter die notwendige Vertretung zeitgerecht planen kann. Dabei ist der Grund der Verhinderung, z.B. Krankheit / Unfall / Dienstunfall / Kuraufenthalt, zu vermerken, jedoch braucht keinesfalls eine Diagnose angegeben werden (Datenschutz!). Liegt bei einem Krankenstand ein Fremdverschulden vor, ist dies auch zu melden, da sich der Dienstgeber die Kosten einer Entgeltfortzahlung im Regressweg vom Schädiger holen kann.
  • Die Bescheinigung ist vom behandelnden Arzt auszustellen (Facharzt, Hausarzt,...) und kann vom Vorgesetzten in begründeten Fällen auch vor Ablauf der drei Arbeitstage eingefordert werden. Die Bescheinigung umfasst den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit. Bei einer Dienstverhinderung, die aller Voraussicht nach länger als zwei Wochen andauern wird, ist die Lehrfächerverteilung zu ändern und Vertretungsstunden werden als dauernde Mehrdienstleistungen bezahlt.

Entgelt bei Dienstverhinderung

  • Ist der Bedienstete nachweislich an der Dienstverrichtung durch Krankheit, Unfall, Berufskrankheit, Arztbesuch, Reha- und Kuraufenthalte gehindert, steht ihm die Fortzahlung des Entgeltes sowie der Zulagen und der Sonderzahlung (Weihnachtsremuneration und Urlaubsgeld) zu. Wenn die Meldung der Dienstverhinderung nicht rechtzeitig erfolgt, verliert der Bedienstete für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, sofern er nicht durch unabwendbare Ereignisse daran gehindert war (§ 7 Abs. 3 VBG). Wird ein Krankenstand missbräuchlich in Anspruch genommen, droht jedoch die Beendigung des Dienstverhältnisses.4
  • Die Dauer der Gehaltsfortzahlung richtet sich gem. § 24 und § 91a VBG bzw. § 13c GehG sowie § 14 BDG nach der Dauer des Dienstverhältnisses.

Vertragsbedienstete

  • mit IIL-Verträgen und bei einer Vertragsdauer von unter 5 Jahren erhalten für 42 Kalendertage
  • ab 5 Jahren erhalten für 91 Kalendertage,
  • ab 10 Jahren erhalten für 182 Kalendertage
    eine Gehaltsfortzahlung. Nach dieser Frist erfolgt für den gleichen Zeitraum eine Kürzung auf 50% des Monatsentgelts, wobei auf Antrag zusätzlich von GKK / BVA Krankengeld bezahlt wird. Nach weiteren 42 bzw. 91 bzw. 182 Tagen endet die Gehaltsfortzahlung (§ 91a VBG). Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
  • BeamtInnen haben während der ersten sechs Monate einer Dienstverhinderung durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der vollen Bezüge, nach dem 182. Krankenstandtag wird der Bezug auf 80% gekürzt.
  • Bei dauernder Dienstunfähigkeit ist von Amts wegen oder auf eigenen Antrag hin eine Versetzung in den Ruhestand möglich (§ 14 BDG).
  • Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Dienstunfalls können die Zeiträume der Gehaltsfortzahlung über die genannten Zeiträume ganz oder zum Teil gewährt werden. Es wird daher dringend empfohlen, das Vorliegen eines Dienstunfalles immer zu melden und auch feststellen zu lassen.5 Jeder Dienstunfall, durch den ein Dienstnehmer zumindest für drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, muss ohnedies innerhalb von längstens fünf Tagen und somit bestenfalls unverzüglich gemeldet werden.

Rechte und Pflichten im Krankenstand

  • Der Bedienstete kann zu einer ärztlichen Untersuchung (auch Facharzt) geladen werden. Damit wird von einem unabhängigen (Amts)Arzt der Gesundheitsstatus erhoben und der Personalstelle das ärztliche Gutachten mit der gesamten Diagnose übermittelt. Der Dienstgeber muss die übermittelten Informationen vertraulich behandeln (Datenschutz). Wird eine (amts-)ärztliche Untersuchung angeordnet, ist dieser nachzukommen, andernfalls ein dienstlicher Ungehorsam und somit ein Kündigungs- oder Entlassungsgrund vorliegen kann (§ 7 Abs. 2 VBG).
  • Kommt es zu gegenteiligen Diagnosen von Hausarzt und Amtsarzt (dienstfähig versus dienstunfähig), wird der Dienstgeber mit der Angelegenheit zu konfrontieren sein.6 Der Bedienstete hat sich auch um Aufklärung zu bemühen. Sollte ein Bediensteter einen Krankenstand – vor allem wissentlich - unberechtigt in Anspruch nehmen, kann dies gem. § 32 bzw. § 34 VBG ein Kündigungsgrund, ev. sogar ein Entlassungsgrund sein, wobei der Einzelfall genau zu beurteilen ist.
  • Bei Langzeitkrankenständen oder bleibender Dienstunfähigkeit droht bei Vertragsbediensteten nach einem Jahr (bzw. bei IIL-LehrerInnen mit dem Ende der Gehaltsfortzahlung) die Beendigung des Dienstverhältnisses. Dabei muss der Dienstgeber den Betroffenen fristgerecht drei Monate vorher nachweislich von der drohenden Beendigung des Dienstverhältnisses in Kenntnis setzen (§ 24 Abs. 9 VBG). Die Dreimonatsfrist läuft erst ab schriftlicher Information an den Bediensteten. Beamte können in den Ruhestand versetzt werden.
  • Im Krankenstand ist vom Bediensteten alles zu tun, was der Genesung förderlich, und alles zu unterlassen, was der Genesung abträglich ist. Es darf kein krankheitsförderndes bzw. gesundheitsschädliches Verhalten gesetzt werden. Das bedeutet aber nicht, dass der Bedienstete völlig eingeschränkt ist, da der Arzt vermutlich Ausgehzeiten festlegt, in denen ein Verlassen der Wohnung gestattet ist, um Sozialkontakte zu pflegen bzw. auch die Verrichtungen des täglichen Lebens (z.B. Einkauf) zu erledigen. Bei bestimmten, z.B. gerade bei psychischen Erkrankungen, kann es der Genesung durchaus förderlich sein, dass der Erkrankte Sport betreibt, in der Natur unterwegs ist oder eventuell sogar einige Urlaubstage verbringt. Dies darf allerdings nur nach ärztlicher Entscheidung gemacht werden, ein Auslandsaufenthalt muss vom Beamten entsprechend seiner Dienstpflicht gem. § 43 BDG dem Dienstgeber im vorhinein angezeigt werden.7 Es gibt ausreichend Judikatur zu Verletzungen der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen im Krankenstand. So hat zB eine Bedienstete ihre Dienstpflichtverletzung begangen, die mit eitriger Angina als Beifahrerin eine mehrstündige Autofahrt ins Ausland gemacht und dabei sowohl die eingeschränkten ärztlichen Ausgehzeiten als auch ihre Pflichten zur körperlichen Schonung verletzt hat.8
  • Oftmals stellt sich auch die Frage, ob z.B. ein verletzter Turnlehrer nicht doch sein Zweitfach unterrichten kann. Dazu ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Dienstnehmer entweder dienstfähig oder eben nicht dienstfähig ist, da es einen Teilkrankenstand nicht gibt. Die Entscheidung ob dienstfähig oder nicht, obliegt dem behandelnden Arzt.

Dienstrechtliche Möglichkeiten bei gesundheitlichen Einschränkungen

  • Der Bedienstete hat zur Überbrückung einer längeren Krankheitsperiode verschiedene dienstrechtliche Möglichkeiten. Beamte und Vertragsbedienstete können für max. zwei Jahre um eine Reduktion der Lehrverpflichtung aus gesundheitlichen Gründen gem. § 8 BLVG und § 12e GehG ansuchen. Dabei hat er ein Beschäftigungsausmaß zwischen 50 und 75 % der Lehrverpflichtung. Der Vertragslehrer wird aliquot entlohnt, der Beamte bekommt 75 % des Gehalts ausbezahlt.
  • Die sogenannte „Altersteilzeit“ für LehrerInnen ist eine auf Dauer angelegte pensionsbeitragsrechtliche Sondernorm für beamtete LehrerInnen. LehrerInnen können seit dem 1.9.2009 (per Antrag vor Wirksamkeit der Maßnahme, i.d.R. nur für ganze Schuljahre, Ausnahme: Pensionierung) bewirken, dass der Pensionsbeitrag für Zeiten herabgesetzter Lehrverpflichtung für den fiktiven vollen Lohn einbehalten wird. Damit werden diese Zeiten für die Berechnung des Ruhebezugs gleichbehandelt, wie Zeiten der Vollbeschäftigung. Für Vertragsbedienstete besteht bei einer „Altersteilzeit“ die Möglichkeit der freiwilligen Höherversicherung bei der PVA.

Wiedereingliederungsteilzeit für Vertragsbedienstete gem. § 20c VBG, § 13a AVRAG, § 143d ASVG

  • Die Wiedereingliederungsteilzeit ist ein arbeits- und sozialversicherungsrechtliches Modell, das die Dienstnehmer, die über einen längeren Zeitraum physisch oder psychisch krank waren, schrittweise in den Arbeitsprozess eingliedern und so helfen soll, einen Rückfall zu vermeiden. Es ist ein besonderes Verdienst der Gewerkschaft, dass die Wiedereingliederungsteilzeit mit Beschluss der Dienstrechtsnovelle 2018 nun auch für die öffentlich Bediensteten mit 1. August 2018 in Kraft tritt.
  • Voraussetzung dafür ist eine mindestens 6-wöchige, ununterbrochene Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Wiedereingliederungsteilzeit. Die Dienstfähigkeit muss vom Arzt bestätigt sein.
  • Es wird eine schriftliche Vereinbarung über Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Wiedereingliederungsteilzeit geschlossen. Die dienstlichen Interessen und die Interessen der oder des Vertragsbediensteten sind dabei zu berücksichtigen. Es erfolgt eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit um mind. 25 % bis maximal um 50 % für ein bis sechs Monate. Das Gehalt wird entsprechend der Arbeitsleistung aliquotiert. Die Einbußen werden gem. § 143d ASVG durch die Sozialleistung der Krankenversicherung (GKK oder BVA), dem Wiedereingliederungsgeld, aufgefangen.

[1] Personenbezogene Bezeichnungen gelten in gleicher Form für beide Geschlechter.

[2] Die Gesetzesverweise werden hier überwiegend zum VBG angegeben, finden sich aber meist inhaltsgleich auch im BDG.

[3] Vgl. VwGH vom 2. 5. 2001, GZ 95/120260.

[4] Vgl. Ziehensack, Vertragsbedienstetengesetz Praxiskommentar zu § 7 VBG, RZ 46, 16.

[5] Ausführliche Informationen zum Dienstunfall finden sie im gymnasium, Heft 07/08 2017, 10 – 11.

[6] Vgl. Ziehensack, Vertragsbedienstetengesetz zu § 7 VBG, RZ 41, 15.

[7] Vgl. Disziplinarbehörde BM für Finanzen, 02073_12_DK_16 vom 14.11.2017.

[8] Vgl. OGH 8ObA47/14s, vom 25.08.2014.

(Zuletzt aktualisiert: Oktober 2020)