Recht von A bis Z

Das Dienstrecht der LehrerInnen im Bundesdienst - 1

Die Dienstpflichten

  • Das Dienstrecht regelt die Rechte und Pflichten der Lehrperson und seiner Vorgesetzten. Das Disziplinarrecht als Teil des Dienstrechtes greift dann, wenn eine Lehrperson schuldhaft ihre Dienstpflicht verletzt.[1] In der folgenden Artikelreihe werden in Teil 1 die Dienstpflichten, in der nächsten Ausgabe das Disziplinarrecht Teil 2 dargestellt.
  • Das Dienstrecht kennt allgemeine und besondere Dienstpflichten. Für die Lehrkräfte sind die umfangreichen Dienstpflichten im Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG), im Vertragsbedienstetengesetz (VBG) sowie in etlichen weiteren Gesetzen, Verordnungen und Erlässen festgeschrieben.[2] Dienstrechtlich ist zwischen BeamtInnen und Vertragsbediensteten zu unterscheiden, wobei zahlreiche Vorschriften des VBG an das BDG angepasst sind bzw. darauf verweisen.
  • BeamtInnen stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und werden durch Bescheid ernannt. Sie unterliegen dem BDG und seinem Dienst- und Disziplinarrecht. Seit 2002 gibt es im Lehrerbereich keine Pragmatisierungen mehr. Vertragsbedienstete stehen auf Basis des VBG (iVm BDG) in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis zum Schuljahr 2018/19 haben Neueintretende das einmalige Optionsrecht für das alte oder neue Lehrerdienstrecht. Ab September 2019 gilt verpflichtend das „Neurecht“, das dienstrechtlich einige Änderungen aufweist (z.B. höhere Lehrverpflichtung von 22/24 Stunden, zusätzliche Dienstpflichten ohne gesonderte Abgeltung, etc.).[3]

Allgemeine Dienstpflichten (§§ 43 ff BDG / §§ 5 VBG)

  • Arbeitsrechtlich zählen die Arbeitspflicht, die Weisungsgebundenheit und die Treuepflicht zu den grundlegenden Pflichten des Arbeitnehmers. Dies korrespondiert mit der Entgeltpflicht, dem Weisungsrecht und der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Das Weisungsrecht ist nicht grenzenlos, sondern wird durch zwingende Rechtsvorschriften, den Dienstvertrag, die Fürsorgepflicht des AG und die Mitwirkungsrechte der Personalvertretung eingeschränkt.
  • 44 BDG / § 5a VBG regelt aufbauend auf Art. 20 der Bundesverfassung das Weisungsrecht für Bundesbedienstete. Diese haben eine Weisung ihrer Dienstvorgesetzten zu befolgen, es sei denn, die Weisung erfolgt von einem unzuständigen Organ oder die Befolgung würde gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen. In diesem Fall kann die Befolgung der Weisung abgelehnt werden. Hält der Bedienstete die Weisung aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er dies dem Vorgesetzten mitzuteilen (Remonstration), außer bei Gefahr in Verzug. Der Vorgesetzte muss die Weisung dann schriftlich erteilen, ansonsten gilt sie als zurückgezogen.
  • Treuepflicht (AN) und Fürsorgepflicht (AG) zählen zu den Nebenleistungspflichten und verpflichten dazu, die Interessen der anderen Seite angemessen zu berücksichtigen.[4] Die Treuepflicht verpflichtet zu dienstlicher Korrektheit und bezieht sich primär auf das dienstliche Verhalten, wobei unter Umständen auch das außerdienstliche Verhalten berücksichtigt wird (z.B. Verbot abträglicher Nebenbeschäftigungen, Verhalten außer Dienst bei Beamten). So wertet die Disziplinarkommission den Antritt einer Urlaubsreise im Krankenstand als Verletzung der Treuepflicht des Bediensteten.[5] Es gibt nur wenige, meist medizinische Gründe, die im Krankenstand einen „Urlaub“, d.h. einen Aufenthalt nicht am Wohnsitz, rechtfertigen.
  • Beamte sind verpflichtet, die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der Rechtsvorschriften treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zu besorgen (§ 43 BDG). Sie haben dafür zu sorgen, dass durch ihr gesamtes Verhalten (auch außerdienstlich) das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Sie müssen die Amtsverschwiegenheit einhalten, unparteiisch sein, sowie die Parteien im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben unterstützen und informieren. Die BeamtInnen – unabhängig ob Vorgesetzte oder Mitarbeiter - haben sich untereinander mit Achtung zu begegnen und zum guten Funktionieren der Zusammenarbeit beizutragen. Dabei dürfen nicht Arbeitsbedingungen geschaffen werden, die die menschliche Würde verletzen (können) oder diskriminierend sind (§ 43a BDG Mobbingverbot).

Sonstige Dienstpflichten (§§ 53 ff BDG)

  • Darunter fallen u.a. die unverzügliche Meldung einer Dienstverhinderung, die Pflicht zur ärztlichen Untersuchung, die Einhaltung der Meldepflicht (Name, Wohnsitz, Stand, ...) sowie des Dienstweges, die Meldung einer Nebenbeschäftigung, das Verbot der Geschenkannahme (Ausnahme gem. § 59 BDG: orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert). Das Nichteinhalten der sonstigen Dienstpflichten kann zum Verweis bzw. sogar zur Kündigung/Entlassung führen (z.B. bei nicht genehmigter Nebenbeschäftigung wd. Teilzeit nach MSchG oder VKG).

Besondere Dienstpflichten der LehrerInnen

  • 211 BDG besagt: „Die Lehrperson ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.“ Das Schulunterrichtsgesetz (SchUG) führt die Aufgaben näher aus. So hat die Lehrperson den Unterricht, inkl. sorgfältiger Vor- und Nachbereitung, gemäß Diensteinteilung (Stundenplan/Supplierplan) zu erteilen (§ 17 SchUG), das Verhalten und die Leistungen der Schüler zu beurteilen (inkl. Prüfungen gem. § 18 SchUG und LBVO), mit den Eltern zusammen zu arbeiten und sie über die (ev. abfallenden) Leistungen oder sonstige wichtige Vorkommnisse zu informieren und zu beraten (§ 19 SchUG).
  • Über die ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben (zB Durchführung der Standardüberprüfungen) hinaus hat der Lehrer das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken (§ 51 SchUG). Nötigenfalls hat er die Funktion als Klassenvorstand, Kustos, Fachkoordinator, Mitglied einer Prüfungskommission zu übernehmen, an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen, sowie Fort- und Weiterbildungen zu besuchen (§ 51 Abs. 2 SchUG).
  • Eine weitere wichtige Aufgabe ist die Beaufsichtigung der SchülerInnen, auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes und nach Unterrichtsende, jedoch nicht in der Pause zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht, allenfalls aber auch bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, innerhalb und außerhalb des Schulhauses (je nach Alter und geistiger Reife der SchülerInnen). Es ist insbesondere auf die körperliche Sicherheit und die Gesundheit der SchülerInnen zu achten. Die Bestimmungen der Aufsichtsführung sind genau zu beachten (Aufsichtserlässe)!

Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass Lehrkräfte vom Unterricht, über die Erziehungsarbeit, bis hin zu administrativen Aufgaben, umfangreiche Pflichten wahrnehmen.

[1] Die im Artikel verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

[2] Wie z.B. im Schulunterrichtsgesetz (SchUG), in der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), im Aufsichtserlass 2005, im Aufsichtserlass für Bewegung und Sport sowie Schulveranstaltungen 2014, im Personalvertretungsgesetz (PVG), im Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG).

[3] Siehe § 40a VBG für „Lehrerdienstrecht neu“.

[4] Vgl. Drs, Arbeits- und Sozialrecht, 2012, 96. Die Treuepflicht kann einerseits aus zivilrechtlichen Bestimmungen, aber auch aus den Entlassungsgründen abgeleitet werden.

[5] Vgl. Berufungskommission, Entscheidung vom 5.12.2007, 154/11-BK/07.

 

(Zuletzt aktualisiert: Oktober 2020)