Recht von A bis Z

Wissenswertes rund um den Dienstunfall

  • Nicht jeder Unfall, der im beruflichen Bereich passiert, wird von der Versicherung als Dienstunfall anerkannt.
  • Schnell ist es passiert: Man stolpert im Schulhaus über die Treppe, verletzt sich beim Hantieren mit Maschinen im Unterricht, bricht sich den Fuß beim Schulskitag, verletzt sich das Kreuzband beim Fußballspiel im Sportunterricht. Etliche Unfälle passieren jedes Jahr in Ausübung der Berufstätigkeit. 25 von 1000 Beschäftigten haben sich im Jahr 2016 durch einen Arbeitsunfall verletzt, die Zahl der tödlichen Arbeitsunfälle belief sich immerhin auf 106 Personen.
  • Tritt ein Unfall in Ausübung des Dienstes ein, so stellen sich viele Fragen. Welche Kosten werden gedeckt? Welche Leistungen stehen mir aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu? Wo muss ich den Dienstunfall melden? Zu aller erst steht jedoch die Überlegung: Wann ist ein Unfall ein Dienstunfall?

Was ist ein Unfall?

  • Ein Unfall liegt dann vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzliches, von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet (5-Punkte-Check).1
  • Voraussetzung: Kausalität der Berufsausübung für den Unfall
  • Die berufliche Unfallversicherung wird bei Dienstunfällen und Berufskrankheiten leistungspflichtig.2 Für die Qualifikation eines Unfalls als Dienstunfall ist in der Regel erforderlich, dass die Tätigkeit der/s Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Berufsausübung zuzurechnen ist, diese Verrichtung zum Unfallereignis geführt hat (Kausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod der/s Versicherten verursacht hat.3 Es muss also ein örtlicher, zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang mit der Berufsausübung oder der geschützten Tätigkeit vorliegen.4
  • Dem ursächlichen Zusammenhang (Kausalität) kommt zentrale Aufmerksamkeit zu. War der Unfall die wesentliche Bedingung für den Körperschaden oder den Tod, kann die Kausalität bejaht werden.5 Ein in Ausübung des Berufes erlittener Herzinfarkt muss etwa nicht automatisch ein Dienstunfall sein. Hätte der/die betroffene Dienstnehmer/in den Infarkt auch in der Freizeit erleiden können, gilt er nicht als Dienstunfall.6 War hingegen ein sehr belastendes dienstliches Ereignis kausal für den Herzinfarkt, wird dieser als Dienstunfall anzuerkennen sein. Es kommt also – wie so oft – auf den konkreten Einzelfall an, ob ein Dienstunfall zu bejahen ist. In diesem Punkt scheitern viele Arbeits- und Sozialgerichtsprozesse um Zuerkennung von Leistungen aus der Unfallversicherung. Zusätzlich zu Arbeitsunfällen sind auch Berufskrankheiten versichert, sofern sie durch die Ausübung des Berufes verursacht wurden.

Arbeitswegunfall

  • Neben Dienstunfällen sind u.a. auch folgende Unfälle gleichgestellt bzw. mitumfasst: Arbeitswegunfälle, Unfälle im Zusammenhang mit Schul- oder Universitätsausbildung (Schüler, Studenten), Unfälle bei beruflichen Schulungsmaßnahmen, bei Betriebsversammlungen, bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, bei Handlungen im Fremdinteresse (z.B. Rettung eines Menschen aus Lebensgefahr) sowie bei Tätigkeit als Personalvertreter/in. Vor allem Arbeitswegunfälle sind immer wieder Grund für Versicherungsleistungen. Erfasst ist u.a. der direkte Weg von der Wohn- zur Dienststätte, von der Dienststätte zum Arzt, von der Wohn- oder Dienststätte zum Kindergarten / Schule, um das Kind zu bringen oder abzuholen.7 Nicht erfasst sind Verhaltensweisen, die aus einem persönlichen Grund gesetzt werden und dem persönlichen Bereich zuzurechnen sind, wie etwa Essen, Trinken, Einkauf, Körperpflege, etc. Geschieht dies und führt die Tätigkeit zu einem Unfall, „so wird von der herrschenden Rechtsprechung eine Unterbrechung des geschützten Weges und damit eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes für die Dauer der Unterbrechung angenommen8, da sich in dieser Zeit keine Weggefahr verwirklicht. In einem aktuellen Fall hielt der Lehrer einer Polizeischule den PKW am Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung auf einem Parkplatz an und begab sich zwei bis drei Meter in das Gebüsch, um seine Notdurft zu verrichten. Dabei schlug ihm ein Ast ins Auge wodurch er sich eine bleibende Verletzung zuzog. Der OGH sah durch die Verrichtung der persönlichen Tätigkeit eine Unterbrechung des Dienstweges und somit auch eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes für die Dauer der Fahrtunterbrechung.9

Leistungen aus der Unfallversicherung

  • Die Unfallversicherung leistet voll oder gar nicht, unabhängig vom Verschulden des Versicherten, d.h. es gibt keine Teilleistungen. Das Leistungsspektrum ist sehr vielfältig und erstreckt sich u.a. von der Prävention über Unfallbehandlung (Sachleistungen wie ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe, Pflege in Kranken- und Kuranstalten), Rehabilitation (berufliche, soziale und medizinische Rehabilitation), Entschädigungen (Renten, Pflegegeld) bis zu Leistungen bei tödlichem Ausgang (Hinterbliebenenrente, Bestattungskosten, Überführungskosten, ...). Die Unfallheilbehandlung wird so lange und so oft gewährt, als eine Besserung der Folgen des Arbeitsunfalles bzw. der Berufskrankheit oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit erwartet wird.10 Eine Versehrtenrente gebührt, wenn die Erwerbsfähigkeit durch die Folgen des Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 % gemindert ist.11

Meldepflicht des Dienstunfalles

  • Jeder Dienstunfall, durch den ein Dienstnehmer getötet oder zumindest für drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, muss innerhalb von längstens fünf Tagen und somit bestenfalls unverzüglich gemeldet werden. Zur Wahrung etwaiger Ansprüche aus der Unfallversicherung sollte jedoch über jeden Unfall im Zusammenhang mit der Dienstverrichtung eine Meldung erfolgen. Die Meldung mittels Formblatt hat über den Dienstweg bei der Schulleitung zu erfolgen, die die Meldung an die Unfallversicherung (BVA oder AUVA) weiterleitet. Der Schulleitung obliegt es nicht zu beurteilen, ob ein Dienstunfall vorliegt.

Rechtsschutz für Gewerkschaftsmitglieder

  • Gewerkschaftsmitglieder sind im Bereich sozialrechtlicher Fragen rechtlich gut abgesichert. Das GÖD-Dienstrechtsreferat sowie die Juristen des GÖD-Rechtsbüros stehen für rechtliche Beratung und Rechtsvertretung in Fragen des Dienstunfalles kompetent zur Verfügung. Sollte es, z.B. durch Nichtanerkennung als Dienstunfall, zum Beschreiten des Rechtsweges kommen, werden Gewerkschaftsmitglieder durch die Juristen des GÖD-Rechtsbüros beim Arbeits- und Sozialgericht vertreten.

Nützliche Informationen finden sie hier:

www.goed.at 
www.bva.at 
www.auva.at 
www.help.gv.at  

 

[1] Artikel 6 Ziffer 1 Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen (AUVB 2016).

[2] Die Rechtsgrundlagen finden sich im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie für öffentlich Bedienstete im Beamten- Kranken und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), nachzulesen im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramteshttps://www.ris.bka.gv.at". 

[3] Vgl. OGH 10 ObS 123/12d vom 28.05.2013.

[4] § 175 ASVG bzw. § 90 B-KUVG.

[5] Vgl. OGH 10 ObS 45/04x vom 18.05.2004.

[6] Vgl. OGH 10 ObS 123/12d vom 28.5.2013.

[7] § 175 Abs. 2 ASVG bzw. § 90 Abs. 2 B-KUVG.

[8] OGH 10 ObS 133/16f vom 11.11.2016.

[9] Vgl. OGH 10 ObS 133/16f vom 11.11.2016.

[10] § 190 ASVG bzw. § 97 B-KUVG.

[11] § 203 Abs. 1 ASVG bzw. § 101 Abs. 1 B-KUVG.

 

(Zuletzt aktualisiert: Oktober 2020)