Recht von A bis Z

Unterrichtspraktikum und Induktionsphase

  • Die Schule lebt von von den vielen gut ausgebildeten und engagierten Lehrkräften. Dies hat auch die Hattie-Studie klar herausgearbeitet: „Hatties zentrale Botschaft ist der Hinweis, dass mit der Kompetenz der Lehrkraft letztlich alles steht und fällt.1 Umso wichtiger ist es, den Fokus auf die Ausbildung der Lehrkräfte und ihren Einstieg in die Schule zu richten. Wir brauchen fachlich profund ausgebildete, pädagogisch bestens geschulte Lehrerinnen und Lehrer, die den stark veränderten Bedürfnissen in den Klassen gewachsen sind.

Neue Lehramtsausbildung: Bachelor- und Masterstudium

  • In der „neuen“ Lehramtsausbildung mit Bachelor- und Masterabschluss gibt es noch keinen Jahrgang von Lehrkräften, die bereits beides absolviert haben. Fundierte Ergebnisse der neu strukturierten Ausbildung zeigen sich somit noch nicht. An der Universität Salzburg, die ein Jahr vor den anderen Ausbildungsstandorten die neue Lehrerausbildung eingeführt hat, gibt es bereits die ersten Bachelorabsolventen, die gemäß Studienplan eigentlich die erste Unterrichterfahrung im Masterpraktikum im Rahmen des berufsbegleitenden Masterstudiums machen sollten. Leider fehlen dazu derzeit die Planstellen an den Schulen, sodass man ersatzweise die „Pädagogische Assistenz“ kreiert hat. Die Studentinnen und Studenten müssen dabei 500 Stunden in diversen Tätigkeitsbereichen an einer Schule leisten, davon 80 Stunden im „Kontakt mit den Schülerinnen und Schülern“.2 Die Anstellungsvoraussetzungen zum Einsatz in der Sekundarstufe II erfüllen nur Lehrkräfte mit einem abgeschlossenen Masterstudium.

Unterrichtspraktikum nur noch im Schuljahr 2018/19

  • Das seit vielen Jahrzehnten bewährte Unterrichtspraktikum kann nur noch im kommenden Schuljahr absolviert werden, da es mit 31. August 2019 ausläuft. Ab 1. September 2019 haben dann alle jungen Kolleginnen und Kollegen die Induktionsphase zu absolvieren. Diese wurde im Zuge des neuen Lehrerdienstrechtes, das ohne sozialpartnerschaftliche Einigung beschlossen wurde, als Ersatz des Unterrichtspraktikums installiert.

Induktionsphase ab 1.9.2019

  • Die im § 39 VBG geregelte Induktionsphase dient der berufsbegleitenden Einführung in das Lehramt. Intention des Gesetzgebers ist es, dass die neuen Lehramtsausbildungen so konzipiert werden, dass „ihr erfolgreicher Abschluss einen unmittelbaren Berufseinstieg erlaubt“.3 Einen Rechtsanspruch auf Absolvierung wie beim Unterrichtspraktikum hat man nicht mehr. Die Induktionsphase kann daher nur absolviert werden, wenn an einer Schule freie Stunden übernommen werden können und man einen Dienstvertrag erhält, sie bildet das erste Dienstjahr. Die Induktionsphase ist somit im Unterschied zum Unterrichtspraktikum auch kein Ausbildungsverhältnis, sondern zwingend ein Dienstverhältnis und an das Vorhandensein einer Planstelle gekoppelt, aber nicht von einem bestimmten Beschäftigungsausmaß abhängig.4
  • Die Induktionsphase beginnt mit dem Dienstantritt und endet nach zwölf Monaten. Hat das Dienstverhältnis der Vertragslehrperson wegen einer bloß befristeten Verwendung vor Ablauf dieses Zeitraumes geendet, wird die Induktionsphase bei neuerlicher Begründung eines Dienstverhältnisses als Vertragslehrperson fortgesetzt.
  • Die Vertragslehrperson hat in der Induktionsphase gem. § 39 Abs. 3 VBG mit der Mentorin oder dem Mentor zusammenzuarbeiten und ihre Tätigkeit den Vorgaben entsprechend auszurichten. Sie hat den Unterricht anderer Lehrkräfte nach Möglichkeit zu beobachten, so weit dies stundenplanmäßig möglich ist, und im Rahmen ihrer Fortbildung spezielle Induktionslehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule oder an der Universität zu besuchen.

Übergangsbestimmungen

  • Die Gewerkschaft konnte nach Inkrafttreten des neuen Dienstrechtes noch wichtige Übergangsbestimmungen für die jungen Kolleginnen und Kollegen ausverhandeln. Auf Vertragslehrpersonen mit Bachelor- und Masterausbildung, die bereits eine mindestens einjährige Lehrpraxis zurückgelegt haben, sind die Bestimmungen der Induktionsphase nicht anzuwenden. Vertragslehrpersonen mit einem Lehramtsstudium „alt“, die bis 31.8.2019 eine Verwendung als Lehrerin bzw. Lehrer im Umfang einer zweijährigen Vollbeschäftigung gem. § 27a Unterrichtspraktikumsgesetz nachweisen können, haben ebenfalls keine Induktionsphase zu absolvieren.

Beurteilung der Induktionsphase

  • Die Schulleitung hat aufgrund des Gutachtens der Mentorin bzw. des Mentors sowie aufgrund eigener Wahrnehmungen der Personalstelle über den Verwendungserfolg der Vertragslehrperson bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Induktionsphase schriftlich zu berichten. Der Vertragslehrperson in der Induktionsphase ist Gelegenheit zu geben, zu diesem Bericht Stellung zu nehmen.
  • Die Beurteilung der Induktionsphase erfolgt gem. § 39 Abs. 7 VBG durch die Personalstelle, die dabei feststellt, ob die Vertragslehrperson den zu erwartenden Verwendungserfolg
    • durch besondere Leistungen erheblich überschritten (Z 1),
    • aufgewiesen (Z 2) oder
    • nicht aufgewiesen (Z 3) hat.
  • Eine Verlängerung des Dienstverhältnisses über die Induktionsphase hinaus ist nur möglich, wenn der Verwendungserfolg zumindest aufgewiesen wurde. Bei negativer Beurteilung (Z 3) wird die Vertragslehrperson nach Ablauf der Induktionsphase nicht mehr weiterbeschäftigt.
  • Endet das Dienstverhältnis der Vertragslehrperson wegen einer bloß befristeten Verwendung vor Ablauf der Induktionsphase, sind das Gutachten der Mentorin oder des Mentors und der Bericht der Schulleitung anlässlich des Endens des Dienstverhältnisses an die Personalstelle zu erstatten. Der Vertragslehrperson ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 39 Abs. 6 VBG).

Bestellung und Aufgabe der Mentorinnen und Mentoren

  • Die Vertragslehrperson in der Induktionsphase ist gem. § 39 Abs. 1 VBG durch eine Mentorin oder einen Mentor zu begleiten. Die Zuweisung der Vertragslehrperson in der Induktionsphase zu einer Mentorin oder einem Mentor hat durch die Personalstelle zu erfolgen. Ist die Mentorin oder der Mentor mehr als einen Monat vom Dienst abwesend, kann die Personalstelle die Vertragslehrperson in der Induktionsphase (vorübergehend) einer anderen Mentorin oder einem anderen Mentor zuweisen.
  • Die Mentorin oder der Mentor hat die Vertragslehrperson in der Induktionsphase
    • bei der Planung und Gestaltung des Unterrichts zu beraten,
    • mit ihr deren Tätigkeit in Unterricht und Erziehung zu analysieren und zu reflektieren,
    • sie im erforderlichen Ausmaß anzuleiten und
    • sie in ihrer beruflichen Entwicklung zu unterstützen.
  • Die Mentorin oder der Mentor hat den Unterricht der Vertragslehrperson in der Induktionsphase im erforderlichen Ausmaß zu beobachten. Die Mentorin oder der Mentor hat ein Entwicklungsprofil der Vertragslehrperson in der Induktionsphase zu erstellen und bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Induktionsphase ein Gutachten zu deren Verwendungserfolg zu erstatten.
  • Voraussetzung für die Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor ist eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrperson und die Absolvierung des Hochschullehrganges „Mentoring, Berufseinstieg professionell begleiten“ im Umfang von mindestens 60 ECTS. Einer Mentorin oder einem Mentor dürfen gleichzeitig bis zu drei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase zugewiesen werden, es muss keine fachspezifische Zuweisung nach Unterrichtsfach erfolgen. Bis zum Schuljahr 2029/2030 dürfen auch Lehrpersonen als Mentorinnen oder als Mentoren eingesetzt werden, die zu Betreuungslehrkräften im Unterrichtspraktikum oder im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung bestellt sind oder einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von mindestens 30 ECTS absolviert haben.

Abgeltung für Mentorinnen und Mentoren

  • Die Beauftragung als Mentorin bzw. Mentor kann im alten Dienstrecht nur mit Zustimmung der betroffenen Lehrkraft erfolgen. Im neuen Dienstrecht sind von den 24 Wochenstunden Lehrverpflichtung 22 Wochenstunden durch Unterrichtstätigkeit und 2 Wochenstunden anderweitig zu erbringen. Die Vertragslehrperson kann gem. § 40a Abs. 3 Z 2 VBG mit der Mentorentätigkeit beauftragt werden, die dann mit einer Wochenstunde in die verpflichtenden zwei Wochenstunden nicht unterrichtliche Tätigkeit einzurechnen ist.
  • Die monatliche Vergütung in der Funktion als Mentorin bzw. Mentor beträgt im alten Dienstrecht (2022)
    • für eine zu betreuende Vertragslehrperson in der Induktionsphase: € 125,7
    • für zwei zu betreuende Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase: € 168,3
    • für drei zu betreuende Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase: € 210,00
  • Im neuen Dienrecht erhalten die Verrtragslehrpersonen als Zulage für die Betreuung
    • einer Vertragslehrperson in der Induktionsphase € 108,3,
    • von zwei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase € 144,1 und
    • von drei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase € 179,9.

alles neu – alles besser?

  • In der Lehrerfort- und Weiterbildung sind Unterrichtsbeobachtungen mit anschließenden Diskussionen und Rückmeldungen am wirksamsten, wohingegen Vorlesungen, Simulationen sowie das Erstellen von Unterrichtsmaterialien weniger hilfreich sind.“5 Aus der Sicht der erfahrenen Lehrerinnen und Lehrer ist das Auslaufen des Unterrichtspratikums bedauerlich, bietet doch das Unterrichtspraktikum eine sehr gute Basis für ein fachliches, pädagogisches und erzieherisches Fußfassen im Lehrberuf.
  • Viele Lehrkräfte haben seit dem Inkrafttreten des Unterrichtspraktikums im März 1988 zahlreiche junge Kolleginnen und Kollegen in ihrem ersten Unterrichtsjahr bestens betreut und begleitet, einerseits als fachspezifische Betreuungslehrin bzw. Betreuungslehrerin an den Schulen, andererseits in den profunden allgemeindidaktischen und fachdidaktischen Kursen an den Pädagogischen Hochschulen. Die jungen Kolleginnen und Kollegen haben im Unterrichtspraktikum zwei Klassen (je eine pro Fach) selbständig zu unterrichten und sind dabei immer bestens begleitet von den meist zwei fachspezifischen Betreuerinnen bzw. Betreuern (einer bzw. einem pro Fach). Österreichs Unterrichtspraktikum gilt als Vorzeigemodell für einen hocheffektiven Einstieg in einen mehr als fordernden Beruf, das von etlichen Ländern mittlerweile kopiert wird.
  • Auch die EU-Kommission hat in ihrem Bericht die Bedeutung einer guten Einführung junger Lehrerinnen und Lehrer in den Beruf betont. „The 2017 European Commission Communication on school development and excellent teaching stresses the importance of providing specific support to teachers during the early stage of their career.6
  • So gesehen wird sich erst zeigen müssen, ob die Induktionsphase, in der junge Kolleginnen und Kollegen im ersten Dienstjahr bis zu 24 Stunden Lehrverpflichtung übernehmen, den Ansprüchen gerecht wird und mit dem neu strukturierten Studium einen gleichwertigen Ersatz für das Unterrichtspraktikum darstellen kann. Wünschenswert wäre es aus gewerkschaftlicher Sicht für die jungen Kolleginnen und Kollegen von morgen jedenfalls, das bewährte Unterrichtspraktikum weiterhin absolvieren zu können - zumindest für Absolventinnen und Absolventen des Masterstudiums.

[1] Univ.-Prof. Dr. Klaus Zierer, „Hattie für gestresste Lehrer“ (2016), 7.

[2]https://www.uni-salzburg.at/index.php?id=209771 (10.6.2016).

[3] Erläuterungen zur Regierungsvorlage des § 39 VBG, XXV.]GP, 6.

[4] Erläuterungen zur Regierungsvorlage des § 39 VBG, XXV. GP, 6.

[5] Univ.-Prof. Dr. Klaus Zierer, „Hattie für gestresste Lehrer“ (2016), 76.

[6] EU-Kommission (Hrsg.), „Teaching Careers in Europe“ (2018), 51.

(Zuletzt aktualisiert: Dezember 2022)