Recht von A bis Z

Semestereinteilung

Rechtsgrundlage: § 19 Abs. 2 SchUG; § 2 Abs. 2 SchZG. Siehe auch „Ferienordnung" und „Schulzeitgesetz".

  • Das Unterrichtsjahr umfasst
    1. das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;
    2. die Semesterferien in der Dauer einer Woche, welche in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Februar (frühestens am 1. und spätestens am 7. Februar), in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Februar (frühestens am 8. und spätestens am 14. Februar) und in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am dritten Montag im Februar (frühestens am 15. und spätestens am 21. Februar) beginnen;
    3. das zweite Semester, welches an dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet; für die letzte Stufe von Schulen, in welchen Reife-, Diplom-, Befähigungs- oder Abschlussprüfungen vorgesehen sind, endet das zweite Semester mit dem Sonntag vor dem Beginn der Klausurprüfung.
  • Abweichend von lit. b kann der zuständige Bundesminister, wenn die Bildungsdirektion und das Land aus fremdenverkehrspolitischen Gründen gleichlautende Anträge stellen, durch Verordnung den Beginn der Semesterferien um eine Woche verlegen, sofern verkehrspolitische Gründe oder überregionale Interessen nicht entgegenstehen. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.
  • Die Hauptferien beginnen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
  • Das Schuljahr beginnt in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
  • Am Ende des 1. Semesters ist für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. In den Abschlussklassen der AHS entfällt die Schulnachricht. Alle anderen Bestimmungen über die Semestereinteilung bleiben aber auch für diese Klassen gültig.

(Zuletzt aktualisiert:Dezember 2020)