Recht von A bis Z

Semesterprüfung

Rechtsgrundlage: §§ 23a, 23b SchUG in der Fassung des Begutachtungsentwurfs vom 13. Oktober 2020; § 23 LBVO.

  • Schüler der semestrierten Oberstufe, die ab der 10. Schulstufe in einem oder in mehreren Pflichtgegenständen oder Freigegenständen in einem Semester nicht beurteilt oder mit „Nicht genügend" beurteilt wurden, sind berechtigt, in diesen Unterrichtsgegenständen eine Semesterprüfung abzulegen. Eine einen Pflichtgegenstand betreffende Semesterprüfung, die nicht oder mit „Nicht genügend" beurteilt wurde, darf ein Mal wiederholt werden. Eine einen Freigegenstand betreffende Semesterprüfung darf nicht wiederholt werden.
  • Prüfer der Semesterprüfung sowie der Wiederholung derselben ist die den Unterrichtsgegenstand zuletzt unterrichtende Lehrperson oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson.
  • Semesterprüfungen sowie deren einmalige Wiederholung sind auf Antrag des Schülers anzuberaumen. Sie haben grundsätzlich während des Unterrichts oder, wenn es dem Prüfer in Hinblick auf die Unterrichtsarbeit oder den Prüfungsablauf zweckmäßig erscheint, auch außerhalb des Unterrichts stattzufinden. Die Prüfungstermine für die Semesterprüfungen (einschließlich deren Wiederholung) sind vom Prüfer festzulegen.
  • An einem Tag dürfen für einen Schüler höchstens zwei Semesterprüfungen durchgeführt werden. Die Uhrzeit des Beginns jeder Teilprüfung ist dem Schüler vom Prüfer spätestens eine Woche vor dem Tag der Semesterprüfung nachweislich bekannt zu geben.
  • Semesterprüfungen sind spätestens an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen vorgesehenen Tagen des jeweiligen Schuljahres, deren Wiederholung bis spätestens vier Wochen nach dem letzten Tag der Wiederholungsprüfungen abzulegen, wobei Wiederholungen frühestens zwei Wochen nach der zuletzt abgelegten Prüfung anzuberaumen sind. Der Schüler darf bis zur Ablegung der Semesterprüfung am Unterricht der höheren Schulstufe teilnehmen, darüber hinaus nur bei erfolgreicher Ablegung derselben.
  • Semesterprüfungen in der semestrierten Oberstufe (einschließlich deren Wiederholung) sind dem die Semesterprüfung betreffenden Semester zuzurechnen. Ein mindestens fünfmonatiger und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland verlängert den Zeitraum für die Ablegung der im betreffenden Semester oder in den betreffenden Semestern durchzuführenden Semesterprüfungen oder deren Wiederholung.
  • In der letzten Schulstufe sind Semesterprüfungen sowie deren einmalige Wiederholung über das Wintersemester bis zur Beurteilungskonferenz, Semesterprüfungen hinsichtlich des Sommersemesters im Zeitraum zwischen der Beurteilungskonferenz und dem Beginn der Klausurprüfung oder an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen vorgesehenen Tagen abzulegen; eine einmalige Wiederholung der Semesterprüfungen über das Sommersemester kann an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen vorgesehenen Tagen abgehalten werden.
  • Die Aufgabenstellungen sowie die Prüfungsformen sind durch den Prüfer festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der mündlichen Prüfung nur im Fall lehrplanmäßig vorgesehener Schularbeiten zulässig ist. Mündliche und graphische Prüfungen haben so lange zu dauern, wie für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist, höchstens jedoch 30 Minuten. Praktische Prüfungen haben bis zu 300 Minuten zu dauern. Schriftliche Prüfungen haben höchstens 50 Minuten, im Fall lehrplanmäßig vorgesehener Schularbeiten mindestens 50 Minuten, jedoch nicht länger als die längste Schularbeit zu dauern.
  • Die Semesterprüfung hat im betreffenden Unterrichtsgegenstand jene Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe zu umfassen, die am Beiblatt zum Semesterzeugnis benannt wurden.
  • Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Semesterprüfung erfolgt durch den Prüfer. Sie ist sodann unter Einbeziehung der im Semester in allen Kompetenzbereichen erbrachten Leistungen höchstens mit „Befriedigend" als Leistungsbeurteilung für das betreffende Semester festzusetzen; diese Einschränkung gilt nicht für Semesterprüfungen nach unverschuldet nicht absolvierten Nachtragsprüfungen oder für Semesterprüfungen über praktische Unterrichtsgegenstände bei unverschuldetem Versäumen der Stundenzahl gemäß § 20 Abs. 4 SchUG. Bei positiver Beurteilung verliert das betreffende Semesterzeugnis seine Gültigkeit; es ist einzuziehen und ein neues Semesterzeugnis auszustellen.
  • Bei gerechtfertigter Verhinderung ist ein neuer Prüfungstermin möglichst zeitnah zum versäumten Termin anzuberaumen. Ungerechtfertigte Verhinderung führt zu Terminverlust.
  • Der Prüfer hat Aufzeichnungen über den Verlauf der Semesterprüfung, insbesondere über die gestellten Fragen und die Beurteilung einschließlich der zur Beurteilung führenden Erwägungen zu führen.
  • Schüler der semestrierten Oberstufe sind auf Antrag berechtigt, über einzelne Pflichtgegenstände (ausgenommen der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport") der beiden folgenden Semester Semesterprüfungen zu absolvieren.
  • Prüfer ist ein vom Schulleiter zu bestellender fachkundiger Lehrer.
  • Die Prüfungstermine sind auf Antrag des Schülers vom Prüfer anzuberaumen.
  • Die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände hat sämtliche Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes zu umfassen.• Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Semesterprüfung erfolgt durch den Prüfer. Sie gilt als Semesterbeurteilung des betreffenden Pflichtgegenstandes.
  • Dem Schüler ist ein Zeugnis über die Semesterprüfung auszustellen, welches insbesondere zu enthalten hat:
    • die Bezeichnung der Schule,
    • die Bezeichnung der Schule,
    • die Personalien des Schülers,
    • den Namen des Prüfers,
    • Zeit und Ort der Prüfung,
    • die Bezeichnung des Lehrplanes,
    • die Bezeichnung des Pflichtgegenstandes sowie des Semesters,
    • die Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung sowie- Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Prüfers und des Schulleiters oder (bei Abteilungsgliederung) des Abteilungsvorstandes sowie Rundsiegel der Schule.
  • Wegen vorgetäuschter Leistungen nicht oder mit „Nicht genügend" beurteilte Semesterprüfungen über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände dürfen nicht wiederholt werden. Bei gerechtfertigter Verhinderung ist ein neuer Prüfungstermin möglichst zeitnah zum versäumten Termin anzuberaumen. Ungerechtfertigte Verhinderung führt zum Verlust des Rechts auf Ablegung der Semesterprüfung.
  • Die oben genannten Bestimmungen über Aufgabenstellungen und Prüfungsformen sowie Protokollführung finden Anwendung.

(Zuletzt aktualisiert:Dezember 2020)