Recht von A bis Z

Sicherheitsorgane - Einschreiten in der Schule

Rechtsgrundlage: ministerielles RS Nr. 56/2001; Erlass des Bundesministeriums für Inneres, ZI. 20.317/400-II/A/3/01, vom 3. September 2001.• Rechtsgrundlage: ministerielles RS Nr. 56/2001; Erlass des Bundesministeriums für Inneres, ZI. 20.317/400-II/A/3/01, vom 3. September 2001.

a) Allgemeines:

  • Schüler („Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr") haben bei Befragungen durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. bei förmlichen Vernehmungen durch die Sicherheitsbehörde auf Verlangen das Recht auf Beiziehung einer Vertrauensperson. Sofern ein betroffener Schüler den Wunsch äußert, dass eine Lehrkraft als Vertrauensperson beigezogen wird, ist diesem Anliegen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
  • Unabhängig von allfälligen Maßnahmen seitens der Sicherheitsorgane sind in jedem Fall des polizeilichen Einschreitens von Organen der öffentlichen Sicherheit in der Schule die Erziehungsberechtigten der betroffenen Schüler vom Schulleiter umgehend zu benachrichtigen.
  • Im Folgenden werden die Vorgaben des Bundesministeriums für Inneres dargestellt.
  • Ermittlungen in Schulen sind stets unter Vermeidung jedes unnötigen Aufsehens, jeder nicht unbedingt notwendigen Beeinträchtigung des Unterrichts und mit möglichster Schonung des Rufes der betroffenen Personen vorzunehmen. In gleicher Weise ist auch auf den Ruf der Schule Bedacht zu nehmen.
  • Die betroffenen Schülerinnen sind daher möglichst unter Mithilfe der zuständigen Lehrperson während der Unterrichtspausen aus der Klasse zu rufen und von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einem abgesonderten Raum zu befragen.
  • Die betroffenen Schülerinnen sind daher möglichst unter Mithilfe der zuständigen Lehrperson während der Unterrichtspausen aus der Klasse zu rufen und von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einem abgesonderten Raum zu befragen.
  • Auf das dem Jugendlichen nach § 37 Jugendgerichtsgesetz (JGG) zustehende Recht auf Beiziehung einer Vertrauensperson zur Befragung wird besonders hingewiesen.
  • Ist die Mitnahme eines Schülers zur Sicherheitsdienststelle erforderlich, so ist es angezeigt, ihn sogleich zur Mitnahme seiner Überkleider und Schulsachen zu verhalten, damit eine nochmalige Rückkehr in den Klassenraum vermieden wird.
  • Ein Einschreiten uniformierter Organe ist nach Möglichkeit zu vermeiden.

b) Umgang mit den Betroffenen:

  • Dazu wird auf § 6 der Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden (RichtlinienVerordnung - RLV) verwiesen.
  • Wird ein Mensch von der Amtshandlung eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes betroffen, so gelten hiefür, sofern gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist, folgende Richtlinien:
  • Dem Betroffenen ist bei der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf Verlangen mitzuteilen, welche Rechte ihm in dieser Eigenschaft jeweils zukommen; dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Soll eine Mitwirkungsverpflichtung des Betroffenen in Anspruch genommen werden, so ist er von deren Bestehen in Kenntnis zu setzen
  • Dem Betroffenen ist der Zweck des Einschreitens bekanntzugeben, es sei denn, dieser wäre offensichtlich oder die Bekanntgabe würde die Aufgabenerfüllung gefährden.
  • Opfer von Straftaten sowie Menschen, die aus physischen oder psychischen Gründen nicht in der Lage sind, die Umstände der Amtshandlung zu erkennen oder sich diesen entsprechend zu verhalten, sind mit besonderer Rücksicht zu behandeln.
  • Für Befragungen und Vernehmungen gilt zusätzlich:
    • Dem Betroffenen ist nach Möglichkeit zu gestatten, sich niederzusetzen.
    • Eine Frau, die sich über ein Geschehen aus ihrem privaten Lebensbereich äußern soll, im Zuge dessen sie von einem Mann misshandelt oder schwer genötigt worden ist, ist von einer Frau zu befragen oder zu vernehmen, es sei denn, dass sie dies nach entsprechender Information nicht wünscht oder dass dies aufgrund besonderer Umstände die Aufgabenerfüllung gefährden würde. Sie ist vor der Befragung oder Vernehmung darauf hinzuweisen, dass auf ihren Wunsch der Befragung oder Vernehmung eine Person ihres Vertrauens beigezogen werde, es sei denn, dass dies aufgrund besonderer Umstände die Aufgabenerfüllung gefährden würde.
    • Unmündige sind von hiefür besonders geschulten Beamten oder sonst besonders geeigneten Menschen zu befragen oder zu vernehmen, es sei denn, dass dies nach dem Anlass verzichtbar erscheint oder die Aufgabenerfüllung gefährden würde.
  • Für Vernehmungen während einer Anhaltung gilt überdies:
    • Vernehmungen sind, außer bei Lokalaugenscheinen, in Diensträumen durchzuführen. Hievon kann eine Ausnahme gemacht werden, wenn dies zur Erreichung des Zwecks der Vernehmung erforderlich ist.
    • Länger andauernde Vernehmungen sind in angemessenen Zeiträumen für Pausen zu unterbrechen.
    • Über die Vernehmung ist eine Niederschrift anzufertigen, die auch die Namen (Dienstnummern) aller Anwesenden, die Zeiten der Vernehmungen und der Unterbrechungen sowie jeweils den Ort (Dienstraum), an dem die Vernehmung stattgefunden hat, enthalten muss. Soweit der Betroffene zustimmt, können dessen Aussagen statt durch Niederschrift oder zusätzlich mit einem Bild- oder Schallträger aufgezeichnet werden.

c) Rückkehr des Schülers in die Schule oder an seinen Wohnort:

  • Für die Dauer der Amtshandlung außerhalb der Schule kommt eine allfällige Aufsichtspflicht über den Schüler der Sicherheitsbehörde zu.
  • Nach Abschluss der Amtshandlung ist der Schüler, sofern er noch Unterricht hat, in die Obhut der Schule zurückzubringen.
  • Weiters ist bei solchen Amtshandlungen darauf Bedacht zu nehmen, dass der Schüler noch ein Beförderungsmittel zur Rückkehr in seinen Wohnort oder in seine Wohnung zur Verfügung hat. Andernfalls sind die Erziehungsberechtigten bzw. vom Schüler namhaft gemachte Angehörige zwecks Abholung des Schülers zu verständigen.
  • Erforderlichenfalls ist die Rückbringung des Schülers mit einem Dienstkraftfahrzeug in die Obhut der Erziehungsberechtigten in Betracht zu ziehen. Dies wird in erster Linie vom Alter und der Reife des Schülers sowie von äußeren Umständen, wie etwa Tageszeit, Wegstrecke oder Witterungsbedingungen abhängen. Auf die seelische Verfassung des Schülers ist in diesem Zusammenhang besonders Bedacht zu nehmen.

d) Amtsverschwiegenheit:

  • Aus Gründen der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit Schulleitung und Lehrpersonen über Einzelheiten der zu Grunde liegenden Amtshandlung informiert werden können.

e) Verständigungen und Mitteilungspflichten:

  • Ist die Verständigung der Erziehungsberechtigten nicht schon auf Grund der weiter unten genannten Bestimmungen sichergestellt oder wird diese nicht durch die Schulleitung vorgenommen, so sind diese von der Amtshandlung (Anlass, zugrunde liegender Tatverdacht und ergriffene Maßnahmen) und vom Verbleib des Schülers zu verständigen. Die Verständigung ist entsprechend zu dokumentieren.
  • Hinsichtlich der Mitteilungspflichten wird auf § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz verwiesen. Ergibt sich in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet ist, und kann diese konkrete erhebliche Gefährdung eines bestimmten Kindes oder Jugendlichen anders nicht verhindert werden, ist u. a. von Einrichtungen zur Betreuung oder zum Unterricht von Kindern und Jugendlichen unverzüglich schriftlich Mitteilung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten.Jugendlichen anders nicht verhindert werden, ist u. a. von Einrichtungen zur Betreuung oder zum Unterricht von Kindern und Jugendlichen unverzüglich schriftlich Mitteilung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten.

f) Ermittlungen gegen strafmündige Schüler:

  • Bei Verdacht strafgerichtlich zu verfolgender Handlungen gegen strafmündige Schüler (ab dem vollendeten vierzehnten Lebensjahr) sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) und des JGG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Hierbei wird insbesondere auf die Bestimmungen der §§ 35 und 37 JGG hingewiesen.
  • Von der Festnahme eines Jugendlichen, der nicht sogleich wieder freigelassen werden kann, sind ohne unnötigen Aufschub jedenfalls ein Erziehungsberechtigter oder ein mit dem Jugendlichen in Hausgemeinschaft lebender Angehöriger sowie die Jugendgerichtshilfe, ein für den Jugendlichen allenfalls bereits bestellter Bewährungshelfer und der Kinder- und Jugendhilfeträger zu verständigen, es sei denn, dass der Jugendliche dem aus einem triftigen Grund widerspricht.
  • Ein Jugendlicher muss bei seiner Vernehmung im Fall der Festnahme oder Vorführung zur sofortigen Vernehmung, bei einer Tatrekonstruktion und bei einer Gegenüberstellung durch einen Verteidiger vertreten sein. In den übrigen Fällen einer Vernehmung ist, soweit der Jugendliche nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, eine Person seines Vertrauens beizuziehen oder, wenn eine solche Beiziehung mangels Verfügbarkeit einer geeigneten Person binnen angemessener Frist nicht möglich ist, die Vernehmung in Bild und Ton aufzuzeichnen. Über diese Rechte ist der Jugendliche in der Rechtsbelehrung und in der Ladung, spätestens jedoch vor Beginn der Vernehmung zu informieren.
  • Als Vertrauensperson des Jugendlichen kommen sein gesetzlicher Vertreter, ein Erziehungsberechtigter, ein Angehöriger, ein Lehrer, ein Erzieher oder ein Vertreter des Kinder- und Jugendhilfeträgers, der Jugendgerichtshilfe oder der Bewährungshilfe in Betracht.

g) Ermittlung gegen strafunmündige Schüler:

  • Unmündig ist eine Person, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  • Gem. § 4 Abs. 1 JGG sind Unmündige, die eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, nicht strafbar.
  • Für Befragungen von strafunmündigen Schülern sind die Bestimmungen des § 37 JGG sinngemäß anzuwenden. Diese Befragungen sind, insbesondere in den Fällen der nach § 45 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) Angehaltenen, möglichst kurz zu halten.
  • Gem. § 45 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes u. a. ermächtigt, Unmündige zum Zwecke der sofortigen Feststellung des Sachverhaltes festzunehmen, wenn sie einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig sind und auf frischer Tat betreten werden oder der Verdacht sonst in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Tat entsteht.
  • Unmündige, die
    1. so festgenommen werden oder
    2. in der Zeit zwischen 00.00 und 05.00 Uhr ohne Aufsicht aneinem öffentlichen Ort angetroffen werden und gefährlichen Angriffen besonders ausgesetzt wären,
  • sind unverzüglich - in den Fällen der Z 1 nach Feststellung des Sachverhaltes - einem Menschen zu übergeben, dem ihre Pflege und Erziehung zukommt; dies gilt in den Fällen der Z 1 nicht, wenn das vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzte Pflegschaftsgericht eine andere Verfügung trifft. Ist die Übergabe - aus welchem Grunde immer - nicht möglich, so ist eine Entscheidung des Kinder- und Jugendhilfeträgers einzuholen und der Unmündige allenfalls diesem zu übergeben.
  • Mit beträchtlicher Strafe bedroht sind gem. § 17 SPG gerichtlich strafbare Handlungen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
  • Weiters wird auf die bereits zitierte Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z 3 RLV besonders hingewiesen: Unmündige sind von hiefür besonders geschulten Beamten oder sonst besonders geeigneten Menschen zu befragen oder zu vernehmen, es sei denn, dass dies nach dem Anlass verzichtbar erscheint oder die Aufgabenerfüllung gefährden würde.
  • Gem. § 47 SPG hat jeder nach § 45 SPG Festgenommene das Recht, dass auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl ein Angehöriger von der Festnahme verständigt wird. Bei der Festnahme und Anhaltung ist auf die Achtung der Menschenwürde des Betroffenen und auf die möglichste Schonung seiner Person Bedacht zu nehmen.

h) Befragung von Schülern als Opfer oder Zeugen von gerichtlich strafbaren Handlungen:

  • Dazu wird auf die einschlägigen Bestimmungen der StPO und des JGG verwiesen. Bei unmündigen Minderjährigen ist insbesondere die zitierte Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z 3 RLV zu beachten.

(Zuletzt aktualisiert: Februar 2021)