Recht von A bis Z

Reifeprüfung: Beurteilung der schriftlichen/praktischen/grafischen und mündlichen Prüfungsgebiete (Haupttermin 2021)

Rechtsgrundlage: Beilage I zu GZ 2021-0.296.506. Die Berücksichtigung der Leistungen der letzten Schulstufe, in der der Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, wird bei der Gesamtbeurteilung der Prüfungsgebiete beibehalten (§ 3 Abs. 1 bis 6 LBVO-abschlPr., § 7 Abs. 4 bis 6 COVID Prüfungsordnung).

  • Nachfolgend wird erläutert, wie die Leistungen der zuletzt besuchten Schulstufe berücksichtigt werden.
  • Die Jahresnote bzw. die ermittelte „Jahresnote“ ist die Basis für die weitere Ermittlung der schriftlichen/grafischen/praktischen oder mündlichen Gesamtnote im Rahmen der abschließenden Prüfungen. Für die Jahresnote bzw. die ermittelte „Jahresnote“ sowie für die Ermittlung der Gesamtnote kommen, aufgrund der Komplexität, unterschiedliche Modi zur Ermittlung der Beurteilungsstufe zur Anwendung:
1. Ermittlung der Jahresnote    
  1. Jahresnote bei
    Schulen mit
    Semesterbeurteilung
Gleichgewichtung der
Semesterbeurteilung
bei uneindeutiger
Beurteilungsstufe 
pädagogisches Gutachten
der Lehrkraft 
  1. Jahresnote bei
    Prüfungsgebieten, die
    aus mehreren Unterrichts-
    gegenständen bestehen
 Anteilsmäßige Gewichtung
der Jahrssnoten entsprechend
der Stunden der zuletzt be-
suchten Schulstufe bzw. der
beidem zuletzt besuchten
Semester
bis einschl. 0,5 Abrundung
bei mehr als 0,5 Aufrundung
  1. "Jahresnote" bei Schulen mit
    Semesterbeurteilung bei
    Prüfungsgebieten, die
    aus mehreren Unterrichts-
    gegenständen bestehen
 s. a) und b)  s. a) und b)  s. a) und b)
2. Ermittlung der Gesamtnote für das jeweilige Prüfungsgebiet
Berücksichtigunge der ermittelten
Jahresnote und der Klausurprüfungs-
note / der Note der mündlichen Prüfung
Gleichgewichtung der Jahresnote
und der Klausurprüfungsnote bzw.
der Note der mündlichen Teilprüfung
bei uneindeutiger
Beurteilungsstufe
stärkere Gewichtung der
Klausurprüfungsnote bzw.
der Note der mündlichen
Teilprüfung

1. Ermittlung der Jahresnote

a) Ermittlung einer Jahresnote bei Schulen mit Semesterbeurteilung

  • Bei Schulen mit Semesterbeurteilung (bspw. in der NOST und an SchUG-BKV-Formen) wird die Jahresnote aus den Noten der beiden vorangegangenen Semester ermittelt (§ 3 Abs. 4 LBVO-Abschl.Pr., § 7 Abs. 5 COVID-Prüfungsordnung).
  • Die beiden vorangegangenen Semester können innerhalb eines Unterrichtsjahres gelegen sein oder sich auch über zwei Unterrichtsjahre hinweg erstreckt haben. D.h. es können u.U. die Noten des Sommersemesters 2019/20 sowie des Wintersemesters 2020/21 zur Ermittlung der „Jahresnote“ hinzugezogen werden.
  • Diese beiden Semesternoten werden zu gleichen Teilen berücksichtigt. Bei Uneindeutigkeit wird die „Jahresnote“ aufgrund der gutachterlichen Beurteilung durch die Lehrperson festgelegt.

Beispiele:

Note im Wintersemester 1
Note im Sommersemester 2
Ermittelte Note: 1 oder 2, je nach gutachterlicher Beurteilung der Lehrkraft

Note im Wintersemester 4
Note im Sommersemester 3
Ermittelte Note: 3 oder 4, je nach gutachterlicher Beurteilung der Lehrkraft

b) Ermittlung einer Jahresnote bei Prüfungsgebieten, die aus mehreren Unterrichtsgegenständen bestehen

  • Bei Prüfungsgebieten, die aus mehreren Unterrichtsgegenständen bestehen, erfolgt eine anteilsmäßige Berücksichtigung der Jahresnoten entsprechend der Stundenanzahl in der Schulstufe, in der der Gegenstand zuletzt unterrichtet worden ist bzw. der beiden Semester, in denen der Unterrichtsgegenstand zuletzt unterrichtet worden ist. D.h. die anteilsmäßige Berücksichtigung ergibt sich aus der Stundenverteilung der Unterrichtsgegenstände aus der Schulstufe bzw. den Semestern, in der/denen der Gegenstand zuletzt unterrichtet worden ist, der Betrachtungszeitraum ist somit auf die Schulstufe bzw. die Semester, in der/denen der Gegenstand zuletzt unterrichtet worden ist, beschränkt und bezieht sich nicht auf die Gesamtwochenstunden über alle Schuljahre hinweg.
  • Wenn sich daraus keine eindeutige, ganzzahlige Beurteilungsstufe ergibt, wird bis einschließlich zu einem Wert von 0,50 abgerundet, bei einem Wert von über 0,50 wird aufgerundet (§ 3 Abs. 6 LBVO-Abschl. Pr.).
  • Beispiel zur Ermittlung der Jahresnote für die Berücksichtigung bei der Ermittlung der Gesamtnote in Betriebswirtschaftliche Fachklausur (BFK) an Handelsakademien:
Jahrsnote BW
(40% Gewichtung da
2 Wochenstunden im
letzten Schuljahr 
Jahrsnote UNCO
(40% Gewichtung da
2 Wochenstunden im
letzten Schuljahr  
 Jahrsnote CS/BPQM
(20% Gewichtung da
1 Wochenstunden im
letzten Schuljahr 
 Leistungen im letzten
Schuljahr (= ermittelte
Jahresnote)
 4 4
(4*0,4+4*0,4+3*0,2 = 3,8
wird auf 4 aufgerundet) 
 1  1
(2*0,4+1*0,4+1*0,2 = 1,4
wird auf 1 abgerundet)

c) Ermittlung einer Jahresnote bei Schulen mit Semesterbeurteilung und Prüfungsgebieten, die aus mehreren Unterrichtsgegenständen bestehen

  • In bestimmen Schularten fallen die oben genannten Fälle zusammen. Hier muss aus mehreren Unterrichtsgegenständen, die semesterweise beurteilt werden, eine Jahresnote ermittelt werden. In diesen Fällen bietet sich ein aus mehreren Schritten bestehendes Vorgehen an:
    1. Ermittlung der „Jahresnote“ für jeden betroffenen Unterrichtsgegenstand gemäß Pkt. 1a)
    2. Anteilsmäßige Gewichtung der „Jahresnote“ entsprechend der Stundenanzahl der beiden letzten Semester und Ermittlung einer „Jahresnote“ gemäß Pkt. 1b) (ggf. Auf oder Abrundung bei uneindeutiger Beurteilungsstufe)
    3. Ermittlung der schriftlichen/praktischen/grafischen oder mündlichen Gesamtnote

2. Gesamthafte Beurteilung der Prüfungsgebiete

  • Die schriftliche/praktische/grafische Gesamtnote wird nach Abschluss der Prüfungsgebiete festgelegt.

a) Voraussetzung für die Berücksichtigung der Jahresnote bzw. der ermittelten „Jahresnote“ bei der schriftlichen Klausurarbeit („Schwellenwert“)

  • Für die Berücksichtigung der Jahresnote bzw. der ermittelten „Jahresnote“ bei standardisierten Klausurarbeiten müssen 30% der möglichen Punkte bzw. bei nichtstandardisierten Klausurarbeiten müssen durch die Fachlehrer/innen/konferenz definierte Anforderungen erfüllt werden. Im standardisierten Prüfungsgebiet „Deutsch“ („Slowenisch“, „Kroatisch“, „Ungarisch“ als Unterrichtssprache) muss die Dimension Inhalt in einer der beiden Aufgaben des gewählten Themenpakets überwiegend erfüllt werden, damit eine Berücksichtigung der Jahresnote bzw. der ermittelten „Jahresnote“ erfolgen kann (§ 3 Abs. 1 und 2 LBVO-Abschl.Pr.).
  • Das bedeutet, dass die Ermittlung der Gesamtnote erst nach der Kompensationsprüfung erfolgt. D.h. auch Prüfungskandidat/innen, die eine Klausurarbeit negativ absolviert und den Schwellenwert erreicht haben, können zur Kompensationsprüfung antreten.
  • Prüfungskandidat/inn/en, die den Schwellenwert nicht erreicht haben, erfüllen die Voraussetzung für die Einbeziehung der Jahres-/Semesternoten durch positive Absolvierung der Kompensationsprüfung (§ 3 Abs. 2 LBVO-Abschl.Pr.2 und § 7 Abs. 3 Z 1 „COVID Prüfungsordnung“).
  • Nach der schriftlichen Klausurarbeit und der Kompensationsprüfung wird die Klausurprüfungsnote festgelegt. Für die Gesamtnote werden die Jahresnote bzw. die ermittelten „Jahresnote“ und die Note im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung herangezogen.
Schriftliche Klausur-
arbeitsnote
Schwellenwert Kompensations-
prüfungsnote
Note im Prüfungs-
gebiet der Klausurprüfung
Berücksichtigung der
Jahresnote bzw. der
ermittelten "Jahresnote"
positiv erreicht -- positiv ja
negativ erreicht positiv positiv ja
negativ erreicht negativ negativ ja
negativ nicht erreicht positiv positiv ja
negativ nicht erreicht positiv negativ ja
negativ nicht erreicht kein Antritt negativ nein
negativ erreicht kein Antritt negativ ja
negativ nicht erreicht negativ negativ nein
  • Die Anforderungen, die im Bereich der standardisierten Prüfungsgebiete für eine Berücksichtigung der Jahres-/Semesternoten („Schwellenwerte“) erfüllt werden müssen, sind in den Korrektur- und Beurteilungsanleitungen der jeweiligen standardisierten Prüfungsgebiete (Erlass GZ 2021-0.144.085 BMBWF/LOG-SRDP) festgelegt.

b) Gesamthafte Beurteilung der grafischen und praktischen Prüfungsgebiete

  • Für die gesamthafte Beurteilung der grafischen und praktischen Prüfungsgebiete muss kein Schwellenwert erreicht werden.

c) Gesamthafte Beurteilung der mündlichen Prüfungsgebiete

  • Für die gesamthafte Beurteilung der mündlichen Prüfungsgebiete muss kein Schwellenwert erreicht werden. Bei freiwilliger Absolvierung einer oder mehrerer mündlicher Teilprüfungen werden die Leistungen der letzten Schulstufe bzw. der letzten beiden Semester berücksichtigt.

d) Modus zur Ermittlung der Gesamtnote

  • Die Jahresnote bzw. die ermittelte „Jahresnote“ und die Note im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung bzw. die Note im Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung werden für die Ermittlung der schriftlichen/grafischen/praktischen Gesamtnote bzw. der mündlichen Gesamtnote gleichwertig berücksichtigt. Wenn sich daraus keine eindeutige Beurteilungsstufe ergibt, werden die Leistungen bei der abschließenden Prüfung stärker gewichtet.
Jahresnote bzw.
ermittelte "Jahresnote" *
Note im Prüfungegebiet
der Klausurprüfung bzw.
der mündlichen Prüfung 
Beurteilung eines
Prüfungegebietes
("Gesamtnote") 
1 oder 2  1   1
3 oder 4  2
1, 2 oder 3  2   2
3
3   2
 2, 3 oder 4 3
1 oder 2  3
3 oder 4 4
1 5 3
2 oder 3 4
4 5

* diese werden nur bei schriftlichen Klausurarbeiten berücksichtigt, wenn der Schwellenwert erreicht wurde.

  • Zeugnisvermerke bei freiwilligem Antritt zur 4. Klausurarbeit bzw. zu einer oder mehreren mündlichen Teilprüfungen:
  • Gemäß § 6 Abs. 4 bis 6 der COVID-Prüfungsordnung haben Prüfungskandidat/innen max. 3 Klausurarbeiten im Rahmen des Haupttermins zu absolvieren. Bei Absolvierung der 4. Klausurarbeiten sowie bei freiwilliger Absolvierung von mündlichen Teilprüfungen erfolgt ein Zeugnisvermerk.
  • Zeugnisse über abschließende Prüfungen sollen frühestens am 01.06.2021 ausgegeben werden, um sicherzustellen, dass diese diesen Zeugnisvermerk bereits aufweisen.

(Zuletzt aktualisiert: Mai 2021)