Recht von A bis Z

Suspendierung eines Beamten

Rechtsgrundlage: § 112 BDG.

  • Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung eines Beamten zu verfügen,
    1. wenn über ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
    2. wenn gegen ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a BDG angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder
    3. wenn durch seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
  • In § 20 Abs. 1 Z 3a BDG werden Vorsatzdelikte gem. den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB genannt. Es handelt sich dabei um
    • Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen (§ 92 StGB),
    • strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§§ 201 bis 217 StGB),
    • Quälen oder Vernachlässigen eines Gefangenen (§ 312 StGB) und
    • Folter (§ 312a StGB).
  • Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen Beamten hat das Strafgericht die zuständige Dienstbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Verhängung der Untersuchungshaft oder vom Vorliegen einer rechtskräftigen Anklage zu verständigen.
  • Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in oben genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
  • Dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
  • Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung.
  • Nach Verfügung der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde oder durch das Bundesverwaltungsgericht ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 GehG hereinzubringen. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese, hat auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die ersorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG nicht erreicht.
  • Nimmt der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs um jenen Teil, um den seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat der Beamte unverzüglich seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.
  • Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.
  • Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.
  • Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.

(Zuletzt aktualisiert: August 2021)