Recht von A bis Z

Suspendierung eines Schülers

Rechtsgrundlage: § 49 SchUG 49. Siehe „Ausschluss eines Schülers" und „Strafen in der Schule".

  • Die Suspendierung eines Schülers ist eine Maßnahme der Schulbehörde im Rahmen eines Ausschlussverfahrens.
  • Wenn ein Schüler seine Pflichten in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gem. § 47 SchUG (insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung, Versetzung in eine Parallelklasse) oder von Maßnahmen gem. der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen.
  • An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.
  • Die zuständige Schulbehörde hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, dass der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, dass die oben genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind.
  • Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren.
  • Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.

 (Zuletzt aktualisiert: August 2021)