Teilrechtsfähigkeit von Schulen
Rechtsgrundlage: §§ 128c, 128d SchOG.
a) Allgemein:
- An den Schulen des Bundes können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu enthalten hat, an der sie eingerichtet ist.
- Diese Einrichtungen besitzen Rechtsfähigkeit, das heißt die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, und im gleichen Umfang Geschäftsfähigkeit, somit die Fähigkeit, im eigenen Namen Geschäfte abzuschließen. Dies bewirkt aber andererseits auch ihre Deliktsfähigkeit, also die Fähigkeit, aus schuldhaften Handlungen oder Unterlassungen haftbar zu werden. Teilrechtsfähigkeit bedeutet somit in den davon jeweils erfassten Angelegenheiten Handeln im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung, das heißt ohne Staatshaftung für die in der Teilrechtsfähigkeit eingegangenen Verpflichtungen.
- Durch die Führung einer eigenen Bezeichnung soll einerseits die strikte Trennung zwischen Hoheitsvollziehung und rein zivilrechtlichen Aktivitäten hervorgehoben werden und soll anderseits für Außenstehende (z. B. potentielle Vertragspartner) zum Ausdruck gebracht werden, dass sie nicht der Schule (als unselbstständige Anstalt im Rahmen der Hoheitsvollziehung des Bundes), sondern einem Privatrechtssubjekt gegenüberstehen. Diese Klarstellung erscheint insbesondere deshalb von großer Bedeutung, als im Regelfall der Schulleiter im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit nach außen auftreten wird, wodurch gerade für Außenstehende der Eindruck entstehen könnte, der Schulleiter handle in seiner Funktion als Schulleiter, was nicht der Fall ist.
- Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch den Schulleiter oder im Einvernehmen mit diesem durch eine andere geeignete Person als Geschäftsführer nach außen vertreten. Um nicht den Eindruck entstehen zu lassen, der Schulleiter handle in seiner Funktion als Schulleiter, soll durch die Funktionsbezeichnung „Geschäftsführer" auf die vom Bund getrennte Rechtspersönlichkeit dieser Einrichtung hingewiesen werden. Wenn es sich beim Geschäftsführer nicht um den Schulleiter handelt, ist davon auszugehen, dass es sich bei der anderen Person jedenfalls um eine handeln wird, die in einem gewissen Naheverhältnis zur Schule steht (z.B. Lehrer, pensionierter Schulleiter etc.).
- Der Schulleiter hat nach Beratung mit dem SGA bei der zuständigen Schulbehörde die Kundmachung der beabsichtigten Gründung bzw. Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit im Verordnungsblatt zu beantragen.
- Die zuständige Schulbehörde hat im jeweiligen Verordnungsblatt
- die Schulen, an denen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit bestehen,
- die Namen der Geschäftsführer und
- die Zeitpunkte des Wirksamwerdens (frühestens mit der Kundmachung im Verordnungsblatt)
kundzumachen, wenn hinsichtlich der Person des Geschäftsführers keine die Eignung in Frage stellenden Umstände vorliegen und wenn eine Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebes voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Im Falle einer Auflösung der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist diese ebenfalls im Verordnungsblatt kundzumachen.
- Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Z 1 bis 5 genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:
- Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte,
- Durchführung von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrages sind,
- Durchführung von sonstigen nicht unter Z 2 fallenden Veranstaltungen, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, bzw. auch deren Organisation und Abwicklung für Dritte,
- Abschluss von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, und
- Verwendung des durch Rechtsgeschäfte gemäß Z 1 und 4 oder aus Veranstaltungen gemäß Z 2 und 3 erworbenen Vermögens und erworbener Rechte für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Schule oder für Zwecke gemäß Z 2 bis 4.
- Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule gern. § 2 SchOG sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden. Der Abschluss von Verträgen gemäß Z 4 bedarf der vorherigen Genehmigung der Schulbehörde, wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 400.000 Euro übersteigt. Erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung der Schulbehörde, gilt die Genehmigung als erteilt.
- Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.
- Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung. Bei im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit geschaffenen Einrichtungen handelt es sich um eine eigene, vom Bund unabhängige Rechtspersönlichkeit (juristische Person), die Dritten gegenüber (dazu gehört auch der Bund) im eigenen Namen auftritt und auf eigene Rechnung handelt. Aus haftungsrechtlicher Sicht ist diese Einrichtung jedem anderen Privatrechtssubjekt gleichgestellt. Sie haftet mit ihrem Vermögen. Eine deliktische Haftung bleibt unberührt. Für Schäden, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, kann das Amtshaftungsgesetz nicht zur Anwendung kommen.
- Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den für Unternehmer geltenden Grundsätzen zu gebaren; die Bestimmungen des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches betreffend die für Unternehmer geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung finden sinngemäß Anwendung. Der zuständigen Schulbehörde ist bis 30. März eines jeden Jahres ein Jahresabschluss über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen.
- Der Hinweis auf die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmannes bedeutet, dass der Gesetzgeber die Sorgfaltspflicht, die man abstrakt von einem ordentlichen und gewissenhaften Kaufmann erwarten kann, bei der Gebarung und im Handelsverkehr voraussetzt. Maßstab für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sind daher nicht die individuellen Kenntnisse oder Fähigkeiten der betreffenden Person.
- Erbringt der Bund im Rahmen der Tätigkeiten gem. Z 1 bis 5 Leistungen, so ist hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Bundes entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist.
- Im Falle der Auflösung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geht ihr Vermögen auf den Bund über. Der Bund hat als Träger von Privatrechten Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.
- Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit unterliegen der Aufsicht der Schulbehörden und der Kontrolle durch den Rechnungshof.
- Ein Tätigwerden von Bediensteten der Schule sowohl aus dem Lehrer- als auch dem Nichtlehrerbereich für eine teilrechtsfähige Einrichtung gehört nicht zu ihren dienstlichen Aufgaben. Auf die für eine Nebenbeschäftigung geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen wird verwiesen.
b) Teilrechtsfähigkeit im Rahmen von Förderprogrammen der Europäischen Union:
- Öffentlichen Schulen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen am Förderprogramm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+", ABI. Nr. L 347 vom 20. Dezember 2013, und an daran anschließenden Folgeprogrammen teilzunehmen, und zwar durch
- Antragstellung im Rahmen von Ausschreibungen,
- Abschluss von Finanzvereinbarungen mit der nationalen Erasmus+-Agentur und mit der für Erasmus+ zuständigen Exekutivagentur der Europäischen Kommission,
- eigenständige Wahrnehmung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließenden Folgeprogrammen sowie den Finanzvereinbarungen gemäß Z 2 für teilnehmende Einrichtungen ergebenden Rechte und Pflichten,
- Annahme von Förderungen und Weiterleitung dieser Förderungen oder von Teilen dieser an Begünstigte oder andere teilnehmende Einrichtungen sowie eigenständige Verfügung über diese Förderungen im Rahmen der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließender Folgeprogramme und
- Abschluss von Rechtsgeschäften zur Erfüllung der unter Z 1 bis 4 genannten Aufgaben.
- Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule gem. § 2 SchOG sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden.
- Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch den Schulleiter vertreten. Dieser kann sich von einem von ihm zu bestimmenden geeigneten Lehrer vertreten lassen.
- Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.
- Soweit die Schule im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Grundsätze des ordentlichen Unternehmers zu beachten. Der Schulleiter hat dafür zu sorgen, dass alle verrechnungsrelevanten Unterlagen mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen, geordnet abgelegt werden und zehn Jahre nach Abschluss der entsprechenden Tätigkeit aufbewahrt werden.
- Die Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit unterliegen der Aufsicht der zuständigen Schulbehörde sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Die zuständige Schulbehörde kann die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel sowie dieKontoführung jederzeit prüfen. Der Schulleiter hat der zuständigen Schulbehörde auf Verlangen jederzeit alle verrechnungsrelevanten Unterlagen und Kontoauszüge vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
- Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
- Bei Auflassung der Schule ist allenfalls vorhandenes Vermögen, insoweit dies die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließende Folgeprogramme vorsieht, an die nationale Erasmus+-Agentur oder die für Erasmus+ zuständige Exekutivagentur der Europäischen Kommission zurückzuführen; ist dies nicht vorgesehen, geht das Vermögen auf den Bund über. Dieser hat als Träger von Privatrechten die Geldmittel ihrer Bestimmung zuzuführen und Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.
- Für Tätigkeiten gem. dem ersten Absatz können sich Schulen zu einem Konsortium zusammenschließen. Die Schulleitung einer der beteiligten Schulen, die einvernehmlich festzulegen ist, vertritt das Konsortium nach außen. Abweichend davon kann ein Konsortium auch von einem Mitarbeiter der örtlich zuständigen Bildungsdirektion vertreten werden.
- Die genehmigten und durchgeführten Erasmus+-Aktivitäten müssen auf der Webseite veröffentlicht werden.
(Zuletzt aktualisiert: August 2021)