Recht von A bis Z

Teilungszahlen

Rechtsgrundlage: § 8a SchOG. Siehe „Alternative Pflichtgegenstände"

  • Der Schulleiter hat für die öffentlichen Schulen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie auf die der Schule zugeteilten Personalressourcen festzulegen,
    1. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,
    2. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,
    3. bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist,
    4. unter welchen Voraussetzungen Klassen und Schülergruppen zu bilden sind,
    5. unter welchen Voraussetzungen in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen an Mittelschulen, Berufsschulen und Polytechnischen Schulen Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsniveaus zu führen sind,
    6. bei welcher Mindestzahl von zum Betreuungsteil angemeldeten Schülern an ganztägigen Schulformen Gruppen zu bilden sind und
    7. bei welcher Mindestzahl von Schülern mit mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse zu führen sind.
  • Es können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden.
  • Die Festlegungen sind unter Bedachtnahme auf allfällige allenfalls notwendige Änderungen auf Grund des § 8h Abs. 2 SchOG (Deutschförderklassen sind vom Schulleiter jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten.) dem Schulforum oder dem SGA oder bei Schulclustern dem Schulclusterbeirat spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, das dem betreffenden Schuljahr vorangeht, zur Kenntnis zu bringen.
  • Wenn das Schulforum bzw. der SGA bzw. der Schulclusterbeirat mit der Festlegung des Schulleiters nicht einverstanden ist, so hat dieser das Einvernehmen mit dem Schulforum bzw. SGA bzw. Schulclusterbeirat anzustreben. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so kann das Schulforum bzw. der SGA bzw. der Schulclusterbeirat mit einer Anwesenheit und einer Mehrheit von zumindest zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder die Entscheidung des Schulleiters bis spätestens vier Wochen vor dem Ende des dem betreffenden Schuljahr vorangehenden Unterrichtsjahres der Bildungsdirektion zur Prüfung und Entscheidung vorlegen. Dieser Vorlage an die Bildungsdirektion kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
  • Die Bildungsdirektion hat im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen ZA oder den jeweils zuständigen ZA für Landeslehrerinnen und -lehrer bzw. dem jeweils zuständigen FA oder den jeweils zuständigen FA für Bundeslehrerinnen und -lehrer bis zum Ende des genannten Unterrichtsjahres zu entscheiden. Die Entscheidung ist ohne Aufschub dem Schulleiter bekannt zu geben sowie dem Schulforum bzw. dem SGA bzw. dem Schulclusterbeirat zur Kenntnis zu bringen.
  • Den einzelnen Schulen ist ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrpersonenwochenstunden zuzuteilen, der sich jedenfalls an der Zahl der Schüler, am Bildungsangebot, am sozio-ökonomischen Hintergrund und am Förderbedarf der Schüler sowie an deren im Alltag gebrauchten Sprache und an den regionalen Bedürfnissen zu orientieren hat.
  • Für öffentliche Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen sowie die in Art. V Z 1 und 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBI. Nr.§ 323/1975, genannten Schulen (Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, Bundes-Taubstummeninstitut in Wien und die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich), stehen je Bundesland die in den genehmigten Dienstpostenplänen vorgesehenen Lehrpersonenplanstellen zur Verfügung. Für öffentliche Pflichtschulen gelten die bis zur Aufhebung der Klassenschülerhöchstzahlen genannten Zahlen als Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen an die Schulen.
  • Für die übrigen öffentlichen Schulen ihres Aufsichtsbereichs ist den Bildungsdirektionen ein Kontingent an Lehrpersonenwochenstunden zur Verfügung zu stellen, bei dessen Bemessung die bestehenden gesetzlichen Grundlagen zu berücksichtigen sind. Die mit BGBI. 1 Nr.§ 138/2017 eingeführten schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten (Bildungsreformgesetz 2017 = „Autonomiepaket") bei der Unterrichtsorganisation, insbesondere die Festlegung der Klassenschüler-, Eröffnungs- und Teilungszahlen, dürfen jedoch zu keiner Änderung dieser Bemessung führen. Die bis zur Aufhebung der Klassenschülerhöchstzahlen genannten Zahlen gelten ebenfalls als Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen an die Schulen.
  • Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Abs. 1 dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte zu tragen und durch Maßnahmen des Schulerhalters ein höherer Lehrer-Personalaufwand entsteht, verkürzt sich diese Verpflichtung, und zwar im Verhältnis zu dem an vergleichbaren öffentlichen Schulen erforderlichen Lehrer-Personalaufwand.

(Zuletzt aktualisiert: Jänner 2022)