Recht von A bis Z

Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände

Rechtsgrundlage: §§ 26b, 26c SchUG.

  • Im Rahmen der semestrierten Oberstufe ist ein Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände möglich.
  • Schüler der 10. oder einer höheren Schulstufe an zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schulen, die über einen oder mehrere Unterrichtsgegenstände Semesterprüfungen erfolgreich abgelegt haben, sind nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten auf Ansuchen berechtigt, im folgenden Semester den oder die betreffenden Unterrichtsgegenstände im entsprechend höheren Semester zu besuchen (Begabungsförderung).
  • Das Ansuchen ist bis zu einem vom Schulleiter festzulegenden Zeitpunkt zu stellen. Die Zuweisung zu einer bestimmten Klasse oder die Abweisung des Ansuchens hat durch den Schulleiter zu erfolgen.
  • Die im Rahmen des Unterrichtsbesuches erbrachten Leistungen sind vom unterrichtenden Lehrer zu beurteilen. Die Beurteilung gilt als Beurteilung für das betreffende Semester.
  • Dem Schüler ist ein Zeugnis über den Besuch des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände im betreffenden (höheren) Semester auszustellen, welches insbesondere zu enthalten hat:
    • die Bezeichnung der Schule,
    • die Personalien des Schülers,
    • den Namen des unterrichtenden Lehrers,
    • die Bezeichnung des Lehrplanes,
    • die Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes sowie des Semesters,
    • die Beurteilung der Leistungen sowie
    • Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Lehrers und des Schulleiters oder (bei Abteilungsgliederung) des Abteilungsvorstandes sowie Rundsiegel der Schule.
  • Nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten kann für Schüler der 10. oder einer höheren Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schulen die zeitweise Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester auf Ansuchen ermöglicht werden (Begabungsförderung).
  • Das Ansuchen ist bis zu einem vom Schulleiter festzulegenden Zeitpunkt zu stellen. Die Zuweisung zu einer bestimmten Klasse oder die Abweisung des Ansuchens hat durch den Schulleiter zu erfolgen.
  • Die zeitweise Teilnahme am Unterricht in einem höheren Semester dient der Vorbereitung auf die gem. § 23b SchUG (Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände) abzulegende Semesterprüfung. Die im Rahmen dieses Unterrichtsbesuches erbrachten Leistungen sind nicht zu beurteilen.

(Zuletzt aktualisiert: Jänner 2022)