Recht von A bis Z

Überstunden (Mehrdienstleistungen)

Rechtsgrundlage: Für Beamte, die nicht Lehrer sind: §§ 16 bis 18 GehG. Für Lehrer: § 61 GehG; §§ 47, 91 VBG. Allgemeines zu den Überstunden: § 49 BDG; § 22 VBG. Diverse Interpretationserlässe zum § 61 GehG.

a) Allgemeines zum Begriff "Überstunde".

  • Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn
    • der Beamte einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,
    • die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
    • die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und
    • der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.
  • An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
  • Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im betreffenden Kalendervierteljahr nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten mit Ablauf des Kalendervierteljahres als Überstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Überstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
  • Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
    • im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit auszugleichen oder
    • nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
    • im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
  • Bei Teilbeschäftigten, die durch die Leistung von Überstunden die regelmäßige Wochendienstzeit einer vollbeschäftigten Person nicht überschreiten, sind Werktagsüberstunden je nach Anordnung
    • im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder
    • nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
    • im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
  • Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die regelmäßige Wochendienstzeit überschreiten, sind sie wie bei Vollbeschäftigten abzugelten.
  • Diese Regelungen gelten auch für Vertragsbedienstete.

b) Vergütung für Mehrdienstleistungen von Lehrern - altes Dienstrecht:

  • Die Vergütung für Mehrdienstleistungen von Lehrern im alten Dienstrecht ist in § 61 Abs. 1 bis 12 GehG geregelt und gilt für beamtete Lehrer und Vertragslehrer in gleicher Weise.
  • § 61. (1) Überschreitet der Lehrer durch
    • dauernde Unterrichtserteilung,
    • Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG,
    • Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach § 10 BLVG und
    • Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen nach § 12 BLVG
      das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt ihm hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren (= Überstundenvergütung für Nicht-Lehrer) eine besondere Vergütung. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.
  • (2) Die Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung, mit der das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,30 des Gehaltes des Lehrers.
  • (3) Für die Berechnung dieser Vergütung sind die Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, Dienstalterszulagen und die Dienstzulagen nach § 58 Abs. 4 bis 8, § 59 Abs. 3 bis 12, § 59a Abs. 1 bis 5a, § 60 und § 115 dem Gehalt zuzurechnen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und stehen für diese Monate das Gehalt oder gemäß dem ersten Satz zuzurechnende Zulagen in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.
  • (4) Bei Lehrern, für die weder das BLVG noch § 194 des BDG 1979 gilt, ist jede nach Abs. 1 und 2 abzugeltende Unterrichtsstunde mit jener Zahl von Unterrichtsstunden einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung anzusetzen, die sich aus der Teilung der Zahl 21 durch die um eins erhöhte Wochenstundenzahl des Höchstausmaßes der betreffenden Lehrverpflichtung ergibt.
  • (5) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Abs. 1 und 2 ist für die Tage einzustellen, an denen die Unterrichtserteilung oder die Tätigkeit gem. Abs. 1 Z 3 oder 4 an anderen Tagen als
    1. den im § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBI. Nr. 77, als schulfrei genannten Tagen oder
    2. den zur Verwirklichung der Fünftagewoche schulfrei erklärten Samstagen oder
    3. an einem einzelnen aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens schulfrei erklärten Tag gern. § 2 Abs. 5 des Schulzeitgesetzes oder
    4. an einem nach der Diensteinteilung für den Lehrer regelmäßig unterrichtsfreien Wochentag oder
    5. an Tagen, an denen der Lehrer an einer eintägigen Schulveranstaltung oder an einer eintägigen schulbezogenen Veranstaltung teilnimmt oder
    6. an bis zu drei Tagen in jedem Schuljahr, an denen der Lehrer Veranstaltungen der institutionellen Fort- oder Weiterbildung besucht oder
    7. an Tagen, an denen der Lehrer wegen eines Dienstauftrages zur Erfüllung einer Tätigkeit, die
      1. im gesamtschulischen Interesse liegt,
      2. weder zu den lehramtlichen Pflichten zählt noch der einer fünf [Anmerkung: korrekt drei] Tage pro Schuljahr überschreitenden Fort- oder Weiterbildung oder einer sonstigen Ausbildung dient und
      3. nicht zu einem anderen Zeitpunkt möglich ist, abwesend ist,
        zur Gänze unterbleibt.
  • (6) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Abs. 1 und 2 ist abweichend von Abs. 5 Z 1 am Allerseelentag, am jeweiligen Festtag des Landespatrons und in Ferialzeiten einzustellen, die mindestens eine Woche dauern.
  • (7) In Fällen der Abs. 5 und 6 sind einzustellen pro Tag
    1. bei einem Lehrer, der auf Grund der Diensteinteilung an bis zu fünf Tagen der Woche Unterricht zu erteilen hat, ein Fünftel,
    2. bei einem Lehrer, der auf Grund der Diensteinteilung an sechs Tagen der Woche Unterricht zu erteilen hat, ein Sechstel
      der Vergütung gem. Abs. 1 und 2. Unterbleibt der Unterricht während einer gesamten Woche, ist die Vergütung gern. Abs. 1 und 2 (mit Ausnahme des Abs. 5 Z 6) zur Gänze einzustellen.
  • (8) Einem Lehrer, der außerhalb seiner laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die in der jeweiligen Woche über eine Vertretungsstunde und im jeweiligen Unterrichtsjahr über zehn Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung. Diese Vergütung beträgt 2021
    1. 39,3 € für Lehrer der Verwendungsgruppen L 1 und L PH,
    2. 33,6 € für Lehrer anderer Verwendungsgruppen.
  • Für die Lehrer, auf die Abs. 4 anzuwenden ist, beträgt diese Vergütung 2021 für die Verwendungsgruppe L 1 34,7 €, für andere Verwendungsgruppen 30,3 €. Auf Lehrpersonen, auf die Abs. 12 anzuwenden ist, tritt an die Stelle von zehn Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden.
  • (8a) Für die Vertretung eines Lehrers, der an der Erfüllung seiner Erziehertätigkeit oder Aufsichtsführung gem. den §§ 10 und 12 Abs. 3 BLVG gehindert ist, gebühren die in Abs. 8 Z 1 und 2 genannten Beträge im Ausmaß von
    1. 50 % für eine Beschäftigungsstunde an Werktagen,
    2. 25 % für eine Nachtdienststunde an Werktagen oder je Stunde einer Tätigkeit nach § 10 Abs. 6 BLVG,
    3. 75 % für eine Beschäftigungsstunde an Sonn- und Feiertagen,
    4. 37,5 % für eine Nachtdienststunde an Sonn- und Feiertagen.
  • Wird die Nachtdienststunde an einer im § 10 Abs. 5 BLVG angeführten Lehranstalt geleistet, erhöht sich der gem. Z 2 oder 4 vorgesehene Prozentsatz auf das 1,5fache Ausmaß.
  • (8b) Abweichend von Abs. 8 gebührt in Fällen, in denen pro Tag mehr als drei Vertretungsstunden in Form eines Blockunterrichts (einschließlich der dafür notwendiqen Vor- und Nachbereitung) durch einen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichtsberechtigten Lehrer gehalten werden, nicht die Vergütung gern. Abs. 8, sondern die Vergütung gern. Abs. 1 bis 4.
  • (9) Ist der Lehrer nach den dienstrechtlichen Bestimmungen zu nicht gesondert zu vergütenden Supplierungen verpflichtet (Supplierverpflichtung), sind die in einer Woche geleisteten Vertretungsstunden der Reihe nach wie folgt zu berücksichtigen:
    1. Zunächst ist die gern. Abs. 8 von einer Vergütung ausgenommene Vertretungsstunde der betreffenden Kalenderwoche zu erfüllen.
    2. Darüber hinaus geleistete Vertretungsstunden zählen auf die sich aus Leitungsfunktionen ergebende Supplierverpflichtung so lange, bis diese hinsichtlich der betreffenden Woche erfüllt ist.
    3. Darüber hinaus geleistete Vertretungsstunden zählen auf die zehn im jeweiligen Unterrichtsjahr unvergütet zu leistenden Vertretungsstunden.
    4. Darüber hinaus geleistete Vertretungsstunden sind nach Abs. 8 zu vergüten.
  • (10) Die Supplierverpflichtung gilt hinsichtlich des betreffenden Schuljahres als erfüllt, sobald sie weniger als eine Stunde einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung beträgt.
  • (11) Stunden einer Aufsichtsführung während der Klausurprüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBI. Nr. 242/1962, und einer Abschlussprüfung gelten unter den Voraussetzungen des Abs. 8 erster Satz als Vertretungsstunden im Sinne der Abs. 8 bis 10.
  • (12) Auf einen Lehrer, dessen Lehrverpflichtung nach den §§ 50a, 50b oder 50e BDG 1979 oder nach § 8 BLVG herabgesetzt worden ist oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt, sind die Abs. 1 bis 11 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Die herabgesetzte Lehrverpflichtung des Lehrers gilt als wöchentliche Lehrverpflichtung im Sinne des Abs. 1.
    2. Für Zeiten, mit denen der Lehrer lediglich das Ausmaß der herabgesetzten - und nicht einer vollen - Lehrverpflichtung überschreitet, tritt an Stelle der im Abs. 2 angeführten Vergütung eine Vergütung von 1,2 % des Gehaltes des Lehrers.

c) Vergütung für Mehrdienstleistungen von Lehrern - neues Dienstrecht:

  • Überschreitet die Vertragslehrperson durch dauernde Unterrichtserteilung oder qualifizierte Betreuung von Lernzeiten gern. § 40a Abs. 2 Z 1 VBG das Ausmaß von 24 Wochenstunden gern. § 40a Abs. 3 VBG, so gebührt ihr hiefür an Stelle der in § 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Aus Tätigkeiten gern. § 40a Abs. 3 dritter Satz VBG besteht weder Anspruch auf eine besondere Vergütung noch auf die in § 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren. (Es handelt sich dabei um die Tätigkeiten, die neben den 22 Wochenstunden Unterricht zu leisten sind und die im Umfang von zwei Wochenstunden auf die 24 Stunden Unterrichtsverpflichtung angerechnet werden.) Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.
  • Die Vergütung beträgt für jede Unterrichts- oder Betreuungsstunde, mit der das Ausmaß von 24 Wochenstunden in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,3 % des Monatsentgelts gern. § 46 VBG; für die Bemessung sind Dienstzulagen, Vergütungen und Abgeltungen dem Monatsentgelt nicht zuzuzählen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und steht für diese Monate das Monatsentgelt in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.
  • Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist nach Maßgabe des § 61 Abs. 5 bis 7 GehG einzustellen (siehe b) Vergütung für Mehrdienstleistungen von Lehrern - altes Dienstrecht).
  • Einer Vertragslehrperson, die außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung einer vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrkraft herangezogen wird, gebührt 2021 für jede Vertretungsstunde, die im jeweiligen Unterrichtsjahr über 24 Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung von 39,3 €. Auf Vertragslehrpersonen in Teilbeschäftigung tritt an die Stelle von 24 Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden.
  • Stunden einer Aufsichtsführung während der Klausurprüfung einer abschließenden Prüfung gemäß den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen, die die Vertragslehrperson außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zu leisten hat, gelten als Vertretungsstunden im Sinne des vorigen Absatzes.
  • Auf Vertragslehrpersonen, deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, die in Teilbeschäftigung stehen oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nehmen, sind die Abs. 1 und 2 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    • Das dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Unterrichtsausmaß der Vertragslehrperson gilt als Unterrichtsausmaß im Sinne des Abs. 1.
    • Für Zeiten, mit denen die Vertragslehrperson lediglich das Ausmaß des herabgesetzten - und nicht des vollen - Unterrichtsausmaßes überschreitet, tritt an Stelle der im Abs. 2 angeführten Vergütung eine Vergütung von 1,2 % des Monatsentgeltes gern. § 46 VBG; für die Bemessung sind Dienstzulagen und Vergütungen dem Monatsentgelt nicht zuzuzählen.

d) Anwendungsrichtlinien für die Abgeltung von Mehrdienstleistungen:

  • Die Anwendungsrichtlinien beziehen sich auf § 61 GehG. Das bedeutet, dass sie primär für das alte Lehrerdienstrecht gelten. Da aber auch im neuen Lehrerdienstrecht zwischen Einzel- und Dauermehrdienstleistungen unterschieden und in § 47 VBG auf § 61 GehG verwiesen wird, sind sie in vielen Bereichen auch für neue Lehrerdienstrecht relevant.

1. Einzel- und Dauermehrdienstleistungen:

  • § 61 GehG nimmt mit Wirksamkeit ab dem Schuljahr 2001/2002 die Unterscheidung zwischen Einzel- und Dauermehrdienstleistungen wieder auf.

1.1. Dauermehrdienstleistung:

  • Als Dauermehrdienstleistung gilt jede Wochenstunde (Werteinheit), mit welcher ein Lehrer im Rahmen der für ihn geltenden Lehrfächerverteilung durch Unterricht (in Verbindung mit Einrechnungen gern. §§ 9, 10 und 12 BLVG) das Ausmaß seiner Lehrverpflichtung überschreitet. Hierfür gebührt einem vollbeschäftigten Lehrer für jede zusätzliche Wochenstunde (Werteinheit) eine Abgeltung von 1,30 v.H. des Gehaltes des Lehrers.
  • Dauermehrdienstleistungen werden über das gesamte Unterrichtsjahr mit Ausnahme bestimmter Ferialzeiten durchgehend und ohne Gegenrechnung bezahlt. Für bestimmte Anlassfälle, die zu einem ganztägigen Entfall der für einen Lehrer (laut Diensteinteilung) für diesen Tag vorgesehenen Tätigkeiten (Unterricht, Erziehertätigkeit und Aufsichtsführung gem. § 10 BLVG, Tätigkeit in ganztägigen Schulformen gern. § 12 BLVG) führen, ist eine anteilsmäßige Einstellung der Mehrdienstleistungsvergütung vorgesehen (näher unten 2.1.).
  • Als Dauermehrdienstleistungen gelten auch die von einem für den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichtsberechtigten Lehrer in einer Klasse in Form eines Blockunterrichtes gehaltenen Vertretungsstunden, sofern der blockweise gehaltene Unterricht pro Tag mehr als drei Stunden umfasst und dieser Unterricht mit einer entsprechenden Vor- und Nachbereitung verbunden ist (§ 61 Abs. 8b GehG).

1.2. Einzelmehrdienstleistung:

  • Für die anlässlich der vorübergehenden Vertretung eines Lehrers geleisteten Einzelüberstunden ist in der Regel eine den Dauermehrdienstleistungen vergleichbare Vor- und Nachbereitung nicht gegeben. Daher wurde für diese fallweise sich ergebende zusätzliche Unterrichtstätigkeit eines Lehrers (Leiters) die Abgeltung in Form eines Fixbetrages gewählt.
  • Hierbei ist 2022 für Lehrer der Verwendungsgruppen L PH und L 1 ein Vergütungsbetrag von 40,5 Euro (bzw. für Lehrer der anderen Verwendungsgruppen von 34,6 Euro) für jede Vertretungsstunde vorgesehen, die in der jeweiligen Woche über eine Vertretungsstunde und im jeweiligen Unterrichtsjahr über zehn Vertretungsstunden hinausgeht. Der Fixbetrag gebührt unabhängig davon, welcher Lehrverpflichtungsgruppe der jeweils unterrichtete Gegenstand gern. BLVG zugeordnet ist. Eine als Einzelmehrdienstleistung abzugeltende Stunde der gegenstandsbezogenen Lernzeit steht einer Unterrichtsstunde gleich. Die Aufwertung bei Unterrichtserteilung an Schulen für Berufstätige bezieht sich ausschließlich auf in Werteinheiten bemessene Unterrichtsleistungen und ist daher auf die oben genannten Geldbeträge des § 61 Abs. 8 GehG (Suppliervergütung) nicht anzuwenden.
  • Für die Tätigkeiten der Erzieher (§ 10 BLVG) sowie die Tätigkeiten gem. § 12 Abs. 3 BLVG (Betreuung der individuellen Lernzeit sowie des Freizeitbereiches) gebührt der für eine Unterrichtsstunde vorgesehene Fixbetrag im halben Ausmaß (§ 61 Abs. 8a GehG). Für diese im § 61 Abs. 8a GehG angeführten Tätigkeiten ist bereits die erste Vertretungsstunde als Einzelmehrdienstleistung zu vergüten.

1.3. Abgrenzung von Einzel- und Dauermehrdienstleistungen:

  • Die Einordnung einer zusätzlich gehaltenen Unterrichtsstunde als Einzel- oder Dauermehrdienstleistung richtet sich danach, ob der betreffenden zusätzlich unterrichteten Stunde eine Änderung der Lehrfächerverteilung zu Grunde lag oder nicht. Hierzu bestimmt § 61 Abs. 1 letzter Satz GehG, dass im Vertretungsfall die Lehrfächerverteilung dann entsprechend abzuändern ist, sobald abzusehen ist, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.
  • Es ist daher anhand einer vom Verhinderungsgrund (eventuell auch von den Verhinderungsgründen) des zu vertretenden Lehrers aus anzustellenden Betrachtung zu prüfen, ob die Verhinderung mehr als 14 Tage betragen wird oder nicht. Bejahendenfalls (wie z. B. bei schwereren Unfallverletzungen, einer mehr als zwei Wochen umfassenden ärztlichen Krankschreibung, mehrwöchigen Abwesenheiten eines Lehrers z. B. auf Grund eines Karenzurlaubes) ist mit einer entsprechenden Änderung der Lehrfächerverteilung vorzugehen, und es wird jede zusätzliche Stunde als Dauermehrdienstleistung bezahlt. Verneinendenfalls (wenn eine mehr als zweiwöchige Verhinderung nicht feststeht, z. B. die Krankschreibung des Lehrers ist vorerst für zehn Tage erfolgt) hat eine Änderung der Lehrfächerverteilung (vorerst) zu unterbleiben, und es erfolgt die Abgeltung der zusätzlich gehaltenen Tätigkeiten an die vertretenden Lehrer - sofern eine Stunde in der betreffenden Woche und zehn Stunden im jeweiligen Unterrichtsjahr vom jeweiligen Lehrer jeweils unentgeltlich bereits erbracht worden ist - im Wege der Vergütung mit einem Fixbetrag.
  • Eine Abänderung der Lehrfächerverteilung ist jedoch im Verlauf des 14-tägigen Zeitraumes zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem feststeht, dass die Vertretungsdauer insgesamt doch mehr als zwei Wochen betragen wird. Diesfalls wirkt die Änderung der Lehrfächerverteilung jedoch nicht rückwirkend, sondern nur für die ab der Änderung der Lehrfächerverteilung von dem betreffenden Lehrer gehaltenen Vertretungsstunden. Ist die zweiwöchige Mindestabwesenheitsdauer bereits erreicht, so ist jedenfalls für die ab dem 15. Kalendertag anfallenden Vertretungen eine Änderung der Lehrfächerverteilung vorzunehmen, und zwar unabhängig davon, wie lange die Abwesenheit des Lehrers vom Unterricht (noch) andauern wird.
  • Stand eine mehr als zweiwöchige Verhinderung zwar anfangs fest, wird der mehr als 14-tägige Mindestabwesenheitszeitraum letztlich aber doch nicht erreicht, so ist eine seinerzeit bereits vorgenommene Änderung der Lehrfächerverteilung nicht rückwirkend zu korrigieren. Es bleibt vielmehr die anlässlich der seinerzeit verfügten Änderung der Lehrfächerverteilung erfolgte Abgeltung der vertretungsweise gehaltenen Mehrdienstleistungen als Dauermehrdienstleistung aufrecht.

2. Einstellung der Mehrdienstleistungen:

  • Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist für die Tage einzustellen, an denen der am betreffenden Tag gemäß der Diensteinteilung vorgesehene Unterricht zur Gänze unterbleibt.
  • Dem Unterricht ist die Beaufsichtigung von Schülern auf Grund einer Einrechnung gern. § 9 Abs. 3 BLVG, die Erziehertätigkeit und Aufsichtsführung gern. § 10 BLVG sowie die Tätigkeit in ganztägigen Schulformen gern. § 12 BLVG gleichgestellt (§ 61 Abs. 5 GehG), sodass - wenn in den folgenden Ziffern der Begriff „Unterricht" (bzw. „unterrichten") angesprochen wird - auch die oben genannten Tätigkeiten dem Unterricht gleichstehen.
  • Hingegen kommt der Wahrnehmung einer durch die Einrechnung in die Lehrverpflichtung berücksichtigten administrativen Tätigkeit in Bezug auf die Einstellung von Mehrdienstleistungen keine Bedeutung zu. Eine tageweise Einstellung der Mehrdienstleistungsvergütung ist daher auch dann vorzunehmen, wenn dem Lehrer an einem Tag der gesamte Unterricht entfallen ist, er jedoch am betreffenden Tag in der Schulbibliothek gearbeitet hat.

2.1. Entfall des vorgesehenen Unterrichtes:

  • Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist für die Tage einzustellen, an denen der Unterricht zur Gänze (z. B. anlässlich einer Erkrankung, eines Sonderurlaubes oder einer Teilnahme an einer mehrtägigen Schulveranstaltung) unterbleibt. Die Einstellung ist je Abwesenheitstag mit einem Sechstel (für Lehrer, die gemäß Diensteinteilung an sechs Werktagen der Woche zu unterrichten haben) sowie in allen übrigen Fällen mit einer an weniger als sechs Tagen zu erbringenden Unterrichtstätigkeit je Abwesenheitstag mit einem Fünftel des für dauernde Mehrdienstleistungen wöchentlich vorgesehenen Vergütungsbetrages vorzunehmen.
  • Eine tageweise Einstellung hat nicht zu erfolgen, wenn einem Lehrer zwar an einem Tag ein Teil des vorgesehenen Unterrichtes entfällt, der Lehrer am betreffenden Tag jedoch mindestens eine Unterrichtsstunde gehalten hat. Dies gilt auch dann, wenn dem Lehrer zwar am betreffenden Tag alle nach der regelmäßigen Diensteinteilung zu erbringenden Unterrichtsstunden entfallen sind, der Lehrer jedoch am betreffenden Tag eine Einzelsupplierstunde geleistet hat.
  • Beispiel: Laut Dienstplan ist für Dienstag, zweite Stunde eine Unterrichtseinheit in der Klasse 4B vorgesehen. Der Unterricht entfällt, da die Klasse 4B wegen einer Schulveranstaltung abwesend ist.
    Variante 1: Der Lehrer suppliert in der zweiten Stunde in einer anderen Klasse (= „Statt-Stunde").
    Variante 2: Der Lehrer suppliert in der ersten Stunde in einer anderen Klasse.
    Da der Lehrer in beiden Fällen am betreffenden Tag eine Stunde unterrichtet hat, tritt eine tageweise Einstellung nicht ein. Bei der zweiten Variante besteht zudem u. U. ein Abgeltungsanspruch als Einzelmehrdienstleistung.

2.2. Einstellung für mindestens einwöchige Ferialzeiten:

  • In § 61 Abs. 6 GehG werden die Tage festgelegt, während welcher Mehrdienstleistungen generell nicht gebühren, nämlich an mindestens eine Woche dauernden Ferialzeiten sowie am Allerseelentag und am jeweiligen Festtag des Landespatrons.
  • Als mindestens eine Woche dauernde Ferialzeiten gelten
    - Weihnachtsferien (24. 12. bis 6. 1.)
    - Montag bis Samstag der Semesterferien
    - Osterferien (Samstag vor Palmsonntag bis einschließlich Ostermontag)
    - Sommerferien

2.3. Ausnahmen von der Einstellung:

  • Ein Entfall des Unterrichtes führt bei Vorliegen nachfolgender Anlassfälle zu keiner Einstellung der Mehrdienstleistungsvergütung:

2.3.1. Hinsichtlich der gem. § 2 Abs. 4 Schulzeitgesetz als schulfrei genannten Tage mit Ausnahme der oben unter 2.2. genannten Ferialzeiten:

- Sonntage
- verbleibende gesetzliche Feiertage, nämlich Maria Empfängnis, Staatsfeiertag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam
- Pfingstsamstag
- Samstag, der unmittelbar auf einen gem. § 2 Abs. 4 Z 2 und 3 SchZG schulfreien Freitag fällt
- dem an einen Montag fallenden oder von der Schulbehörde als schulfrei erklärten 23. Dezember oder/und 7. Jänner

  • Beispiel: Kann ein Lehrer den für ihn während des Unterrichtsjahres am Donnerstag vorgesehenen Unterricht wegen eines für Donnerstag vorgesehenen Feiertages (z. B. Fronleichnam) oder z. B. den für Sonntag vorgesehenen Erzieherdienst nicht halten, so ist diesbezüglich auf Grund der generellen Herausnahme des Fronleichnamstages sowie von Sonntagen eine aliquote (1/5 bzw. 1/6) Einstellung der Mehrdienstleistungsvergütung nicht vorzunehmen.

2.3.2. Die zur Verwirklichung der Fünftagewoche schulfrei erklärten Samstage.

2.3.3. An einem nach der Diensteinteilung für den Lehrer regelmäßig unterrichtsfreien Wochentag

.2.3.4. An einem einzelnen aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens schulfrei erklärten Tag gem. § 2 Abs. 5 SchZG (autonomer Tag).

  • Ein solcher einzelner aus Anlass des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens schulfrei erklärter Tag liegt dann nicht mehr vor, wenn zwei schulautonom für frei erklärte Tage unmittelbar aufeinanderfolgen, jedoch schon, wenn sie durch einen Sonntag oder einen Feiertag getrennt sind.

2.3.5. An Tagen, an denen der Lehrer an einem Lehrausgang, an einer eintägigen Schulveranstaltung oder eintägigen schulbezogenen Veranstaltung teilnimmt. Die Teilnahme an einer mehrtägigen Schulveranstaltung führt hingegen zu einer tageweisen Einstellung der dem Lehrer gebührenden Mehrdienstleistungsvergütung (mit je 1/5 bzw. 1/6).

  • Bei der Teilnahme eines Lehrers an einer mehr als eintägigen Schulveranstaltung ist hingegen für den Lehrer am regelmäßig unterrichtsfreien Wochentag die Mehrdienstleistungsvergütung nicht einzustellen.
  • Beispiel: Ein Lehrer nimmt am Montag und Dienstag an einer zweitägigen Schulveranstaltung teil. Der Montag ist für den Lehrer zugleich der unterrichtsfreie Tag. Einstellung für Dienstag mit 1/5.

2.3.6. An bis zu drei Tagen in jedem Schuljahr, an denen der Lehrer Veranstaltungen der institutionellen Fort- oder Weiterbildung besucht und zwar unabhängig davon, ob es sich hierbei um drei einzelne Tage oder um bis zu drei zusammenhängende Tage in einer Woche handelt.

  • Als institutionalisierte Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen gelten alle von Bundeseinrichtungen angebotenen Bildungsveranstaltungen (insbesondere Pädagogische Hochschulen, Verwaltungsakademie des Bundes), die von privaten Pädagogischen Hochschulen angebotenen Veranstaltungen sowie alle durch das Bildungsministerium oder von einer der Schulbehörden des Bundes oder der Länder hierzu autorisierte Veranstaltungen. Dazu gehören die seitens der Gewerkschaft angebotenen einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen, gegebenenfalls aber auch die in Einzelfällen durch eine der obgenannten Behörden für geeignet erklärten privaten Fortbildungsveranstaltungen.
  • Der Besuch einer Fortbildungsveranstaltung an einem für den Lehrer als dienstfrei geltenden Tag zählt mangels eines Entfalls von Unterricht nicht auf das „Fortbildungskontingent" von bis zu drei Tagen.

2.3.7. auf Grund eines Dienstauftrages

  • Bei Erfüllung der in § 61 Abs. 5 Z 7 GehG aufgestellten Voraussetzungen verhindert auch ein dem Lehrer erteilter Dienstauftrag die tageweise Einstellung der Mehrdienstleistungsvergütung. Die Erteilung eines Dienstauftrages ist grundsätzlich der Dienstbehörde vorbehalten. Ein gesamtschulisches Interesse ist dann gegeben, wenn die Tätigkeit des Lehrers im Interesse der Dienstbehörde liegt (wie z. B. bei Tätigkeiten eines Lehrers in einer Lehrplankommission oder Besprechungen bei der Dienstbehörde betreffend die Durchführung der Schulbuchaktion).

2.4. Einstellung bei Unterbleiben des Unterrichts während einer gesamten Woche:

  • Die Einstellung der Mehrdienstleistungsvergütung hat mit Ausnahme der in § 61 Abs. 5 Z 6 GehG genannten von der Einstellung ausgenommenen Tage (bzw. gegebenenfalls einer gesamten Woche, sofern ein Lehrer die ihm gem. § 61 Abs. 5 Z 6 GehG für die Teilnahme an einer institutionellen Fort- oder Weiterbildungsveranstaltung zustehenden drei Tage in einer Woche absolviert) für die gesamte Kalenderwoche zu erfolgen, wenn ein Lehrer während der gesamten Woche nicht unterrichtet.

3. Reihenfolge für die Berücksichtigung einzelner von einem Lehrer zu erbringender Vertretungsstunden als Mehrdienstleistung (§ 61 Abs. 9 GehG) sowie Bewertung der von einem Lehrer erbrachten Vertretungsstunden (§ 61 Abs. 10 GehG):

3.1. zu § 61 Abs. 9 GehG:

  • Da das Dienst- und Besoldungsrecht aus verschiedenen Anlässen die nicht gesondert abzugeltende Erbringung einzelner Unterrichtsstunden vorsieht - dies betrifft hauptsächlich die sich aus § 61 Abs. 8 GehG ergebende Supplierverpflichtung - legt § 61 Abs. 9 GehG eine Reihenfolge für die Berücksichtigung dieser Stunden als Mehrdienstleistungen fest:
    - Die erste wöchentlich erbrachte Vertretungsstunde gilt als nicht gesondert abzugeltende Einzelmehrdienstleistung (§ 61 Abs. 9 Z 1)
    -Jede weitere und noch nicht berücksichtigte Vertretungsstunde ist in Bezug auf die zehn im jeweiligen Unterrichtsjahr unvergütet zu leistenden Vertretungsstunden anzurechnen (§ 61 Abs. 9 Z 3)
    - Jede weitere und nach den vorstehenden Sätzen nicht zu berücksichtigende Vertretungsstunde ist mit dem in § 61 Abs. 8 GehG vorgesehenen fixen Vergütungssatz abzugelten (§ 61 Abs. 9 Z 4).

3.2. zu § 61 Abs. 10 GehG:

  • Die Supplierverpflichtung gilt hinsichtlich des betreffenden Schuljahres als erfüllt, sobald sie weniger als eine Stunde einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung beträgt.
  • Diese Bestimmung bezog sich ursprünglich auf Lehrer in „Quasi-Vollbeschäftigung", die es seit dem 1. September 2008 nicht mehr gibt. Abs. 10 hat allerdings durch die Einführung der Aliquotierung des Supplierpools (§ 61 Abs. 8, letzter Satz) weiterhin Bedeutung.

4. Stunden der Aufsichtsführung anlässlich der Klausurprüfung im Rahmen einer Reifeprüfung:

  • Gem. § 61 Abs. 11 GehG stehen die außerhalb des für den Lehrer geltenden Dienstplanes zu haltenden Stunden einer Aufsichtsführung anlässlich der Klausurprüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung einschließlich der Vorprüfung zur Reifeprüfung, einer Diplomprüfung gemäß dem Schulorganisationsgesetz und einer Abschlussprüfung einer Vertretungsstunde gleich. Die betreffenden Aufsichtsstunden sind daher bei Erfüllung der für die Abgeltung von Einzelsupplierungen geltenden Voraussetzungen (ab der zweiten Vertretungsstunde je Woche, sofern die unentgeltlich bestehende Supplierverpflichtung nach § 61 Abs. 8 GehG oder eine nach anderen dienstrechtlichen Bestimmungen bestehende unentgeltliche Supplierverpflichtung bereits erfüllt ist) nach dem für den betreffenden Lehrer geltenden fixen Vergütungssatz (2022 40,5 bzw. 34,6 Euro) zu vergüten.
  • Ist hingegen eine Aufsichtsstunde während einer nach der Diensteinteilung für den Lehrer vorgesehenen Unterrichtsstunde (Erzieherstunde bzw. einer sonstigen Aufsichtsführung) zu halten, so wird die betreffende Aufsichtsstunde als in Erfüllung der für den betreffenden Lehrer geltenden Lehrverpflichtung gehalten und unterliegt jene daher weder einer gesonderten Abgeltung noch einer Berücksichtigung auf die unentgeltlich zu erbringenden Vertretungsstunden. Da das Unterrichtsjahr in Abschlussklassen wegen der vorgesehenen Reife-, Diplomoder Abschlussprüfung bereits mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung endet, zählen ab dem Enden des Unterrichtsjahres die in der betreffenden Klasse zuvor vorgesehenen Stunden nicht mehr zum Dienstplan des Lehrers.

5. Beamtete Lehrer mit herabgesetzter Lehrverpflichtung sowie teilbeschäftigte Lehrer der Entlohnungsgruppe 1 L:

  • Bei der Heranziehung eines beamteten Lehrers mit herabgesetzter Lehrverpflichtung sowie teilbeschäftigten Lehrers der Entlohnungsgruppe 1 L zu einer Vertretungsstunde gelten die oben unter 1. aufgestellten Grundsätze für die Entscheidung, ob die Vergütung als Dauer- oder Einzelmehrdienstleistung zu erfolgen hat, entsprechend. Für Dauermehrdienstleistungen gebührt bis zur Erreichung von 20 Wochenstunden eine Vergütung je Unterrichtsstunde mit 1,2 v.H. des Gehaltes des Lehrers.

6. II L-Lehrer:

  • Im Hinblick auf die Entlohnung nach vertraglichen Jahreswochenstunden hat der II L-Lehrer auch bei Entfall aller für ihn an einem Tag dienstplanmäßig vorgesehenen Tätigkeiten in einer Woche Anspruch auf Zahlung des vertragsgemäß ihm zustehenden Entgeltes.
  • Für dauernde Mehrdienstleistungen eines II L-Lehrers ist auf Grund der Bezahlung der II L-Lehrer nach Jahreswochenstunden die Vergütung mit 1,92 v.H. einer Jahreswochenstunde je Vertretungsstunde vorgesehen.
  • Für die außerhalb der Dienstzeit geleisteten Einzelsupplierstunden gebührt dem II L-Lehrer der für Einzelsupplierstunden vorgesehene Vergütungsbetrag gem. § 61 Abs. 8 GehG.

7. Stundentausch:

  • Die Vornahme eines Stundentausches bzw. eine Verlegung von Unterrichtsstunden ist bei Herstellung des Einvernehmens mit dem Leiter möglich, sofern die zu tauschenden bzw. die zu verlegenden Stunden innerhalb des Zeitraumes von nicht mehr als drei Wochen vor oder nach dem für die Abhaltung ursprünglich vorgesehenen Tag eingebracht werden; der Leiter hat für die ordnungsgemäße Einbringung der Unterrichtsstunden Sorge zu tragen. Die im Rahmen eines Stundentausches oder einer Verlegung zu einem anderen Zeitpunkt unterrichtete Stunde gilt als im Rahmen der bestehenden Diensteinteilung erbracht; eine gesonderte Abgeltung einer solcherart getauschten oder verlegten Stunde als Einzelmehrdienstleistung, eine Anrechnung dieser Stunde als die erste unentgeltlich zu erbringende Supplierstunde oder eine Berücksichtigung dieser Stunde für die Erbringung der Unterrichtsverpflichtung in einer anderen Woche (§ 61 Abs. 7 letzter Satz GehG) scheidet daher aus.
  • Hat ein Stundentausch bzw. hat eine Stundenverlegung zur Folge, dass hierdurch bei einem Lehrer alle für ihn am betreffenden Tag ursprünglich festgesetzten Unterrichtsstunden vom Tausch bzw. von der Verlegung betroffen sind, und wird daher am betreffenden Tag keine einzige Unterrichtsstunde gehalten, so findet die wegen des gänzlichen Entfalls des Unterrichtes für den betreffenden Tag laut § 61 Abs. 5 und 7 GehG vorgesehene (tageweise) Einstellung der Mehrdienstleistungsvergütung statt, wenn die Einbringung aller im Rahmen des Stundentausches bzw. der Stundenverlegung vorgesehenen Stunden unterblieben ist.

8. Dienstnehmervertretung:

  • Personalvertretern steht die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu, die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten hat möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes zu erfolgen. Einem Personalvertreter darf anlässlich einer zeitgleich mit einer für sie vorgesehenen Unterrichtsstunde auszuübenden Personalvertretungstätigkeit besoldungsrechtlich kein Nachteil erwachsen. Ist daher der gänzliche Entfall der für einen Personalvertreter an einem Tag vorgesehenen Unterrichtsstunden durch die Ausübung der Funktion als Personalvertreter begründet, so ist eine tageweise Einstellung der Mehrdienstleistungsvergütung nicht vorzunehmen.
  • Personalvertreter und Mitglieder der Landes- sowie Bundesleitungen der GÖD sind in der Ausübung ihrer Funktion (das sind z. B. Teilnahme an Sitzungen eines PV-Organs, Besprechungen mit dem Dienstgeber, Schulungen ...) gleichgestellt und zwarso, dass es zu keinem Entfall der Mehrdienstleistungen während dieser Tätigkeiten kommen darf.

(Zuletzt aktualisiert: März 2022)