Recht von A bis Z

UPIS-RAP-Abgeltung

Rechtsgrundlage: ministerieller Erlass vom 14. November 2007, GZ BMUKK-683/0004-111/6/2007.

  • Mit Wirksamkeit vom 1. September 2007 ist für Bundesbedienstete, die mit der Implementierung der für die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Lehrer erforderlichen Software-Komponenten (UPIS-RAP) an mittleren und höheren Schulen betraut sind, eine Abgeltung dieser Tätigkeit in Form
    - einer Nebentätigkeitsvergütung gern. § 25 GehG (Beamte) bzw.
    - einer Vergütung kraft sondervertraglicher Zusatzvereinbarung gemäß § 36 VBG (Vertragsbedienstete)
    wie folgt vorgesehen:
  • Je nach Schulgröße wurde vom BKA eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden als notwendig anerkannt, die sich aus den bisherigen Erfahrungswerten bzw. der bis zum 31. August 2007 gewährten Einrechnung in die Lehrverpflichtung ableitet. Jede anerkannte Arbeitsstunde wird mit dem 173,2-ten Teil des Referenzbetrages gern. § 3 Abs. 4 GehG (2022 2.816,87 Euro) abgegolten. Das ergibt 2022 pro Monat (x 4,33) gerundet 70,41 Euro.
Stufe Klassen-
zahl
anerkannte Arbeits-
stunden pro Woche
monatl. Abgeltung
in Euro (2022)
1 1 - 12 4 281,64
2 13 - 22 6 422,46
3 ab 23 8,5 598,49
  • Eine Aufteilung der Tätigkeit und - entsprechend ihrem zeitlichen Teilausmaß - der Abgeltung auf mehrere Personen ist zulässig.
  • Die Tätigkeit darf nicht an Stelle der sonstigen obliegenden dienstlichen Aufgaben ausgeübt werden.
  • Falls eine Person mehrere Schulen betreut, sind die Klassen der beiden Schulen zu addieren.
  • Die Abgeltung gebührt 10x pro Schuljahr.
  • Die Abgeltung gilt ausschließlich für Personen, die mit der Implementierung der für die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Lehrer erforderlichen Software-Komponenten (UPIS-RAP) an mittleren und höheren Schulen betraut sind.

(Zuletzt aktualisiert: April 2022)