Recht von A bis Z

Reifeprüfung im Haupttermin des Schuljahres 2021/22

Rechtsgrundlage: §§ 34 bis 41 SchUG, SchUG § 35 Abs. 2 und 3 bzw. SchUG-BKV § 34 Abs. 2 und 3, geändert mit BGBl. I Nr.19/2021), BGBl. II Nr. 8/2022, Beilage zum Erlass des BMBWF GZ 2022-0.026.133 (BMBWF/SL I), Erlass des BMBWF 2022-0.289.386

Kurzüberblick:

Die standardisierte kompetenzorientierte Reifeprüfung (kurz SRDP) an allgemeinbildenden höheren Schulen (AHS) wurde erstmals flächendeckend im Haupttermin 2014/15 durchgeführt. Sie setzt sich aus drei unabhängigen Säulen zusammen:

  • Vorwissenschaftliche Arbeit (VWA) inklusive Präsentation und Diskussion
  • Klausurprüfungen inklusive Kompensationsprüfung (je nach Wahl entweder drei oder vier schriftliche Teilprüfungen)
  • mündliche Prüfungen (je nach Wahl entweder 3 oder 2 mündliche Teilprüfungen)

Die standardisierte kompetenzorientierte Reifeprüfung ist modular aufgebaut. Das bedeutet, dass ein/e Kandidat/in trotz negativer Absolvierung einer Teilprüfung zu einer anderen Teilprüfung antreten kann. Negativ absolvierte Klausuren können im Rahmen einer so genannten Kompensationsprüfung im selben Prüfungstermin wiederholt werden. Das 3-Säulen-Modell nimmt Rücksicht auf die gesetzlichen Sonderformen der AHS und auf autonome Schwerpunktsetzungen an AHS. Seit 2021 ist die Änderung bei der Zusammensetzung der Prüfungskommission dauerhaft in Kraft (s.u.).

(siehe: www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/schulpraxis/zentralmatura/srdp_ahs.html und https://www.matura.gv.at/).

Covidbedingte Anpassungen bei abschließenden Prüfungen im Haupttermin 2021/22

Im Haupttermin 2021/22 sind folgende covidbedingte Anpassungen, die Abweichungen zu den regulären Prüfungsordnungen darstellen (Prüfungsordnung AHS BGBl. II Nr. 174/2012 i.d.g.F, Prüfungsordnung AHS-B BGBl. II Nr. 54/2017 i.d.g.F.), zu berücksichtigen.

1. Hygiene- und Präventionsmaßnahmen

Um das Infektionsrisiko am Schulstandort während der Durchführung der abschließenden Prüfungen zu minimieren und damit sicherzustellen, dass so viele Prüfungskandidat/inn/en wie möglich an den abschließenden Prüfungen teilnehmen können, werden folgende Maßnahmen getroffen:

  • Vom Beginn der vorletzten Unterrichtswoche bis zum Beginn der Klausurprüfung findet eine Sicherheitsphase Schüler/innen, die sich an der Schule aufhalten, müssen jeden Tag eine geringe epidemiologische Gefahr nachweisen. Dieser muss durch Antigen- oder PCR-Tests erbracht werden, wobei zumindest einmal wöchentlich ein PCR-Test nachgewiesen werden muss.
  • Der Unterricht kann ab den letzten fünf Unterrichtstagen vor der Klausurprüfung und dem Ergänzungsunterricht bis zur mündlichen Prüfung im Distance Learning geführt werden.
  • Prüfungskandidat/innen dürfen den Prüfungsort nur betreten, wenn sie einen der folgenden Nachweise erbringen:
    • negatives Testergebnis eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten und in der Schule unter Aufsicht durchgeführten Antigentests, der nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.
    • negatives Testergebnis eines Antigentests einer befugten Stelle, bei dem der Zeitpunkt der Probenentnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.
    • negatives Testergebnis eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten und in der Schule unter Aufsicht durchgeführten PCR-Tests, der nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf.
    • negatives Testergebnis eines PCR-Tests einer befugten Stelle, bei dem der Zeitpunkt der Probenentnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf.
  • Für Personen, die in den letzten 60 Tagen molekularbiologisch bestätigt eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchgemacht haben, sind die Regelungen über die Teilnahme an Testungen nicht anzuwenden.
  • Es wird empfohlen, dass Lehrer/innen und Prüfungskandidat/inn/en nach Möglichkeit bereits am Vortag der jeweiligen Prüfungen eine Testung vornehmen (in der Schule oder extern).
  • das Hygiene- und Präventionskonzept des Prüfungsortes ist einzuhalten (Ausschluss von den Prüfungen bei Verstößen gegen diese Regelungen)
  • Sonderbestimmungen betreffend Quarantäneentscheidungen und medizinische Behandlungen (siehe II Nr. 8/2022, § 3. (1)):
    • Bei Nichtantritt zur Prüfung aufgrund einer durch eine Quarantäneentscheidung angeordneten Absonderung oder Verkehrsbeschränkung oder Vorlage eines anderen, durch ärztliches Attest nachgewiesenen medizinischen Grundes, verringert sich die Zahl der möglichen Prüfungsantritte nicht (zu Quarantäneentscheidung siehe u.a. § 7 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, oder § 24 des Epidemiegesetzes 1950)
    • Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die sich in einer längerfristigen stationären medizinischen Behandlung befinden, können die Prüfung am Ort der Behandlung ablegen, wenn dies organisatorisch möglich ist.

2. Ergänzungsunterricht

Vom Beginn der vorletzten Woche des Unterrichtsjahres bis zum Beginn der mündlichen Prüfungen kann die Schulleitung je Abschlussklasse zusätzliche 25 Unterrichtseinheiten (maximal) zur Vorbereitung auf die abschließenden Prüfungen anbieten. Etwaige schon vorhandene Förderangebote (wie z.B. die zusätzlichen Stunden aus REACT oder die klassischen Vorbereitungsstunden auf die mündlichen Prüfungen) bleiben davon unberührt.

  • Diese Unterrichtseinheiten können als zusätzliche Teilungen oder Förderunterricht eingesetzt oder aber auch zusätzlich zum lehrplan- und prüfungsordnungsgemäßen Unterricht in Form von Ergänzungsunterricht angeordnet werden.
  • Die Schulleitung kann diese zusätzlichen Unterrichtseinheiten (in den letzten fünf Kalendertagen vor Beginn der Klausurprüfung bzw. im Zeitraum zwischen schriftlicher und mündlicher Prüfung) als ortsungebundenen Unterricht anordnen.
  • Der Ergänzungsunterricht dient der Vorbereitung auf die Klausurprüfung und mündlichen Prüfungen; es sind keine Leistungsfeststellungen und Leistungsbeurteilungen vorzunehmen.

3. Vorwissenschaftliche Arbeit (VWA)

Die Frist zur Abgabe der VWA an AHS wird verlängert. Sie endet nunmehr

  • in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am 25.02.2022
  • in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am 04.03.2022
  • in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am 11.03.2022

4. Reife- und Diplomprüfungstermine des Schuljahres 2021/22

Haupttermin 2022

 Gegenstand Datum
 Latein, Griechisch  Mo, 2.5.2022
 Mathematik (Angew. M.)  Di, 3.5.2022
 Deutsch Do, 5.5.2022
 Englisch Fr, 6.5.2022
 Französisch Di, 10.5.2022
 Spanisch, Slowenisch, Kroatisch, Ungarisch Mi, 11.5.2022
 Italienoisch Do, 12.5.2022
   
Kompensationsprüfungen: Mi, 1.6.2022
Do, 20.6.2022

Ersatzprüfungstermine

Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, welche nachweislich wegen einer Erkrankung (ärztliches Attest) oder einer gesundheitsbehördlichen Entscheidung zur Klausurarbeit zum verordneten Termin im Haupttermin 2022 nicht antreten konnten, können zu den im Folgenden genannten Ersatzprüfungsterminen zu Klausurarbeiten im Ersatz-Haupttermin 2022 antreten. Die Termine der mündlichen Prüfung bleiben davon unberührt.

Ersatz - Haupttermin 2022

 Gegenstand Datum
 Latein, Griechisch  Mo, 16.5.2022
 Mathematik (Angew. M.)  Di, 17.5.2022
 Deutsch Mi, 18.5.2022
 Englisch Do, 19.5.2022
 Französisch Fr, 20.5.2022
 Spanisch, Slowenisch, Kroatisch, Ungarisch Di, 24.5.2022
 Italienoisch Mi, 25.5.2022
  • Ein Ersatz-Haupttermin für schriftliche Klausurarbeiten in nichtstandardisierten Prüfungsgebieten ist durch die Schulbehörde zu verordnen.
  • Wird eine Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ beurteilt, so gilt die betreffende Person mit der Bekanntgabe der negativen Leistungsbeurteilung als zur Kompensationsprüfung angemeldet.

5. Klausurarbeiten

  • die Arbeitszeit wird um 60 Minuten verlängert.
  • Bei Nichtantritt zu einer Klausurarbeit aufgrund einer gerechtfertigten Verhinderung (Krankheit oder covidbedingte Abwesenheit) erhalten Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten einen Ersatztermin § 36 Abs. 5 SchuG sowie § 4 COVID-Prüfungsordnung oder sie treten im nächstmöglichen Termin erneut bei den Klausurarbeiten an. In diesen Fällen kommt es zu keinem Terminverlust.

6. Mündliche Prüfung

  • Abweichend von der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012, ist die Anzahl der Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen einzuschränken, wenn bestimmte Themenbereiche aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Weiterverbreitung von COVID-19 an Schulen im Unterricht nicht ausreichend behandelt wurden.
  • Die Reduktion darf maximal ein Drittel der ursprünglich vorgesehenen Anzahl an Themenbereichen umfassen. Die Bekanntgabe der gekürzten Themenbereiche erfolgt vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres.
  • Wenn Prüfungskandidatinnen und -kandidaten aufgrund einer gerechtfertigten Verhinderung (Krankheit oder covidbedingte Abwesenheit) nicht zu einer mündlichen Prüfung antreten können, erhalten diese einen Ersatztermin gem. § 36 Abs. 5 SchuG sowie § 4 COVID-Prüfungsordnung oder sie treten im nächstmöglichen Termin erneut im mündlichen Prüfungsgebiet an. Im Falle einer gerechtfertigten Verhinderung kommt es zu keinem Terminverlust.

Regelungen, die bereits ins Dauerrecht übernommen wurden:

a) Zusammensetzung der Prüfungskommission (SchUG § 35 Abs. 2 und 3 bzw. SchUG-BKV § 34 Abs. 2 und 3, geändert mit BGBl. I Nr. 232/2021)

Den Prüfungskommissionen der Hauptprüfung gehören an:

  • Vorsitzende/r (durch die zuständige Schulbehörde zu bestellende Schulleitung der Schule, Schulleitung einer anderen Schule derselben Schulart, Abteilungsvorstand, Fachvorstand)
  • Klassenvorstand oder Jahrgangsvorstand oder Fachvorstand oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson
  • Prüfer/in,
    Beisitzer/in bei mündlichen Prüfungen oder bei der Kompensationsprüfung

Für einen Beschluss der Prüfungskommission die Anwesenheit aller Kommissionsmitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, wobei auch der/die Vorsitzende mitstimmt. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei Kompensationsprüfungen kommt dem Prüfer oder der Prüferin und dem Beisitzer oder der Beisitzerin jeweils gemeinsam eine Stimme zu.

b) Berücksichtigung der Jahresnote/der aus den Semesternoten ermitteltenJahresnote“ bei schriftlichen/  grafischen/praktischen Klausurprüfungen

Bei der Gesamtbeurteilung der Klausurprüfungen erfolgt eine Berücksichtigung der Leistungen der letzten Schulstufe, in der der Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde (§ 38 Abs. 3 SchUG, § 3 Abs. 1 bis 6 LBVO-abschlPr.). Jahresnote und Note der Klausurprüfung werden gleich gewichtet. Bei uneindeutiger Beurteilungsstufe wird die Note der Klausurprüfung stärker gewichtet. Für die Berücksichtigung ist ein sogenannter Schwellenwert zu erreichen.

(Zuletzt aktualisiert: April 2022)