Recht von A bis Z

Vergütung für die individuelle Lernbegleitung

Rechtsgrundlage: § 63c GehG; §§ 19a, 55c SchUG; §§ 40a Abs. 4, 90e Abs. 4 Z 6, 90t Z 5 VBG.

  • Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen können Schüler, hinsichtlich derer im Rahmen des Frühwarnsystems (§ 19 Abs. 3a SchUG) oder zu einem späteren Zeitpunkt eine individuelle Lernbegleitung von einem unterrichtenden Lehrer und vom Schüler als zur Verbesserung der gesamten Lernsituation zweckmäßig erachtet wird, insbesondere während der Umsetzung vereinbarter Fördermaßnahmen in ihrem Lernprozess begleitet werden.
  • Die Entscheidung über die individuelle Lernbegleitung (Einrichtung, Dauer, vorzeitige Beendigung) hat der Schulleiter, an Schulen mit Abteilungsgliederung der Abteilungsvorstand, nach Beratung mit dem Klassen- oder Jahrgangsvorstand zu treffen. Die vorzeitige Beendigung der individuellen Lernbegleitung kann vom Lernbegleiter oder vom Schüler wegen bereits erreichten Zieles oder zu erwartender Erfolglosigkeit der individuellen Lernbegleitung verlangt werden.
  • Im Rahmen der individuellen Lernbegleitung sind methodischdidaktische Anleitungen und Beratungen zu geben sowie Unterstützung zur Bewältigung der Lehrplananforderungen bereitzustellen. Bei der Planung von Lernsequenzen und der Sicherstellung einer geeigneten individuellen Lernorganisation ist im Besonderen auch auf die Festlegung von lernökonomisch sinnvoll abgestimmten Prüfungsterminen (insbesondere von Semesterprüfungen) zu achten. Der Lernprozess des Schülers ist laufend zu beobachten und durch didaktische Hinweise zu unterstützen. In periodischen Abständen sind Beratungsgespräche in der erforderlichen Zahl, allenfalls unter Hinzuziehung anderer Lehrer, der Erziehungsberechtigten oder sonstiger Personen zu führen und Lernüberprüfungen durchzuführen.
  • altes Lehrerdienstrecht: Für die auf Anordnung der Schulleitung geleistete individuelle Lernbegleitung gebührt der Lehrperson eine Vergütung. Sie beträgt je abgehaltener Betreuungsstunde 1,5 von Hundert des Referenzbetrages gem. § 3 Abs. 4 GehG (2022 42,25 Euro).
  • neues Lehrerdienstrecht: Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Vertragslehrperson beträgt 24 Wochenstunden. Davon sind im Gesamtumfang von zwei Wochenstunden von der vollbeschäftigten Vertragslehrperson je nach Beauftragung Aufgaben, die jeweils einer Wochenstunde entsprechen, aus einer Reihe von Tätigkeitsbereichen zu erbringen.
  • Wenn keine Beauftragung aus diesen Tätigkeitsbereichen vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 72 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Wenn eine Beauftragung aus diesen Tätigkeitsbereichen im Umfang von einer Wochenstunde vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 36 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Die Beratungsstunden sind in der Lehrfächerverteilung auszuweisen und die entsprechenden Angebote in geeigneter Weise bekannt zu machen. Sie dienen z. B. der Lernbegleitung (etwa im Sinne der § 55c SchUG). Die Beratungsstunden sind je nach Anordnung in regelmäßiger oder geblockter Form zu erbringen.

(Zuletzt aktualisiert: August 2022)