Recht von A bis Z

Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung

Rechtsgrundlage: § 63c GehG; §§ 19a, 55c SchUG; §§ 40a Abs. 4, 90e Abs. 4 Z 6, 90t Z 5 VBG.

  • Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen können Schüler, hinsichtlich derer im Rahmen des Frühwarnsystems (§ 19 Abs. 3a SchUG) oder zu einem späteren Zeitpunkt eine individuelle Lernbegleitung von einem unterrichtenden Lehrer und vom Schüler als zur Verbesserung der gesamten Lernsituation zweckmäßig erachtet wird, insbesondere während der Umsetzung vereinbarter Fördermaßnahmen in ihrem Lernprozess begleitet werden.
  • Die Entscheidung über die individuelle Lernbegleitung (Einrichtung, Dauer, vorzeitige Beendigung) hat der Schulleiter, an Schulen mit Abteilungsgliederung der Abteilungsvorstand, nach Beratung mit dem Klassen- oder Jahrgangsvorstand zu treffen. Die vorzeitige Beendigung der individuellen Lernbegleitung kann vom Lernbegleiter oder vom Schüler wegen bereits erreichten Zieles oder zu erwartender Erfolglosigkeit der individuellen Lernbegleitung verlangt werden.
  • Im Rahmen der individuellen Lernbegleitung sind methodischdidaktische Anleitungen und Beratungen zu geben sowie Unterstützung zur Bewältigung der Lehrplananforderungen bereitzustellen. Bei der Planung von Lernsequenzen und der Sicherstellung einer geeigneten individuellen Lernorganisation ist im Besonderen auch auf die Festlegung von lernökonomisch sinnvoll abgestimmten Prüfungsterminen (insbesondere von Semesterprüfungen) zu achten. Der Lernprozess des Schülers ist laufend zu beobachten und durch didaktische Hinweise zu unterstützen. In periodischen Abständen sind Beratungsgespräche in der erforderlichen Zahl, allenfalls unter Hinzuziehung anderer Lehrer, der Erziehungsberechtigten oder sonstiger Personen zu führen und Lernüberprüfungen durchzuführen.
Vergütung LDR alt

Für die auf Anordnung der Schulleitung geleistete individuelle Lernbegleitung gebührt der Lehrperson eine Vergütung.Sie beträgt je abgehaltener Betreuungsstunde 1,5 von Hundert des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG. Seit Jänner 2024 sind das € 49,42.

Vergütung LDR neu

Im LDR neu stellet die Lernbegleitung eine Möglichkeit der Erbringung der 72 bzw. 36 Stunden „qualifizierter Beratungstätigkeit“ dar, die zwingend vorgesehen sind, wenn keine Beauftragung bzw. nur eine Beauftragung im Umfang von einer Wochenstunde als Klassenvorstand, Kustos, Mentor o.ä. („+2 Stunden“) vorliegt.

Für die auf Anordnung der Schulleitung geleistete ILB regelt das Schulunterrichtsgesetz (SchUG), dass „der Lernbegleiter […] die für die Dokumentation seiner Tätigkeit erforderlichen Aufzeichnungen zu führen“ hat. „Vom Schüler angefertigte Arbeiten sind den Aufzeichnungen über die Lernbegleitung nach Möglichkeit anzuschließen.“ In den Erläuterungen zum einschlägigen Gesetzesantrag ist, worauf die Gewerkschaft bei den Verhandlungen größten Wert gelegt hat, eindeutig klargestellt, dass „die Lernbegleiterinnen bzw. die Lernbegleiter […] die ihnen […] zufallenden Aufgaben innerhalb der Betreuungsstunden zu erfüllen“ haben.

Die Dokumentation ist daher Teil der Betreuungsstunden und darf zu keiner zusätzlichen Mehrbelastung für die Kollegenschaft führen.

(Zuletzt aktualisiert: September 2024)